Testo completo
OGH 8Ob8/11a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.02.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.Spenling als Vorsitzenden und den Hofrat Hon.Prof.Dr.Kuras, die Hofrätin Dr.TarmannPrentner, sowie die Hofräte Mag.Ziegelbauer und Dr.Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache der Gemeinschuldnerin A***** Gesellschaft mbH, zuletzt: , infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Gläubigerin B AG, , vertreten durch Dr.iur.F B*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24.November2010, GZ28R183/10b293, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Begründung
Die Revisionsrekurswerberin zog mit Schriftsatz vom 10.2.2011 ihr Rechtsmittel zurück. Die Zurückziehung ist in Analogie zu den §§484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über den Revisionsrekurs zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 §513 Rz4 mwH; RISJustiz RS0110466).