Testo completo
OGH 8ObA33/10a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.02.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr.Spenling als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.Prof.Dr.Kuras und Mag.Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Umfahrer und Helmut Tomek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** S*****, vertreten durch Dr.J. Pfurtscheller, Dr.M. Orgler, Mag.N. Huber, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei T***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Dr.Paul Delazer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 7.962,64EURbruttosA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 17.März2010, GZ13Ra7/10t11, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen (§510 Abs3 ZPO).
Begründung:
Begründung
Die Parteien vereinbarten ein zunächst auf ein Jahr befristetes Arbeitsverhältnis, das nach Ablauf von zwölf Monaten in ein unbefristetes übergehen sollte. Ob die Parteien mit dieser Vereinbarung zunächst ihrem Wortlaut entsprechend ein (wirksam) auf ein Jahr befristetes Vertragsverhältnis begründen wollten, ist zu allererst eine Frage der Auslegung ihrer Vereinbarung, die von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängt und damit grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd §502 Abs1 ZPO verwirklicht. Dass wie der Revisionswerber ins Treffen führt die Parteien davon ausgingen, dass das Arbeitsverhältnis nach 12Monaten ohne Zwischenschritt in ein unbefristetes übergegangen wäre, trifft zu. Angesichts der weiter dazu getroffenen Feststellungen ist aber die Annahme, dass beide Parteien übereinstimmend von der Möglichkeit ausgingen, nach Ablauf der 12Monate auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Ablauf der Befristung zu bestehen, keineswegs unvertretbar: Nach dem Verständnis des Klägers war das erste Jahr eine Art „Probezeit“ und auch die Beklagte ging von der Möglichkeit aus, dem Kläger nach Ablauf des Jahres mitzuteilen, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr aufrecht sei. Mit den in der Revision zitierten Entscheidungen ist daher der zu beurteilende Fall nicht vergleichbar, sodass auf die dazu angestellten Überlegungen nicht eingegangen werden muss. Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, dass zwischen den Parteien ein wirksam mit einem Jahr befristetes Arbeitsverhältnis begründet wurde, ist daher nicht zu beanstanden.
Dass ein befristetes Arbeitsverhältnis nur vorzeitig gekündigt werden kann, wenn die Kündigungsmöglichkeit (wirksam) vereinbart wurde, entspricht der ständigen Rechtsprechung (9ObA49/05d; 8ObA42/04s uva).