Testo completo
OGH 3Ob251/10y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.02.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof.Dr.Neumayr, die Hofrätin Dr.Lovrek und die Hofräte Dr.Jensik und Dr.Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg. GenmbH, , vertreten durch Dr.Kristina VenturiniKöck, Rechtsanwältin in Hollabrunn, gegen die beklagten Parteien 1.Mag.H, und 2.Mag.C*****, beide vertreten durch Mag.Peter M.Wolf, Rechtsanwalt in Mödling, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 29.Juli2010, GZ22R60/10v29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen (§510 Abs3 ZPO).
Begründung:
Begründung
Der mit Revision geltend gemachte Verfahrensmangel, sie seien vom Erstgericht nicht vernommen worden, wurde von den Beklagten bereits in der Berufung gerügt und vom Berufungsgericht verneint. Ein in zweiter Instanz verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz kann in dritter Instanz nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963).