Testo completo
OGH 12Ns15/11v
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.03.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. BachnerForegger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fischer als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Alois P***** wegen Aufschubs der Strafvollstreckung gemäß § 39 SMG, AZ 65 Hv 105/09z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten Alois P***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek.
Gründe:
Begründung
Der Oberste Gerichtshof hat zum AZ 11 Os 14/11k über den Antrag des Verurteilten Alois P***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO in Bezug auf den Beschluss des Oberlandgerichts Wien vom 10. September 2010, AZ 19 Bs 267/10v, zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Schwab ist Mitglied des zuständigen 11. Senats. Mitglied des entscheidenden Beschwerdesenats war die mit ihm in einem Angehörigenverhältnis iSd § 72 StGB stehende Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Christine Schwab.
Nach § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Dies gilt analog auch für den Fall eines Antrags auf Erneuerung des Verfahrens in Bezug auf eine Entscheidung eines Beschwerdegerichts (vgl auch § 43 Abs 4 StPO).
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Michael Schwab ist somit von der Entscheidung ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek (§ 45 Abs 2 StPO).