AUSL EGMR Bsw41199/06

Bsw41199/06Altro tribunale26 apr 2011

Testo completo

AUSL EGMR Bsw41199/06

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2011

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache M. gg. die Schweiz, Urteil vom 26.4.2011, Bsw. 41199/06.

Spruch

Art. 8 EMRK - Keine Ausstellung eines Reisepasses, um Beteiligung an Strafverfahren zu sichern.

Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 8 EMRK und Unzulässigkeit der übrigen Beschwerdepunkte (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. zog zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt nach Thailand, wo er seit mehreren Jahren lebt.

Im Sommer 2004 erkundigte er sich über die Voraussetzungen für eine Eheschließung in Thailand und wurde darüber informiert, dass er dafür seinen Schweizer Reisepass vorlegen müsse. Nach Ablauf seines Reisepasses im Oktober 2004 wollte er das Dokument bei der Schweizer Botschaft erneuern lassen. Sein Antrag wurde an das schweizerische Bundesamt für Polizei (Fedpol) weitergeleitet. Dieses stellte fest, dass der Bf. seit Juni 2003 in der elektronischen Fahndungsliste wegen gewerblichen Betrugs erfasst war. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, mit der Fedpol Kontakt aufnahm, sprach sich gegen die Ausstellung des Reisepasses und lediglich dafür aus, dem Bf. einen Passierschein auszustellen, damit er in die Schweiz einreisen könne.

Dem Bf. wurde mitgeteilt, dass ein internationaler Haftbefehl gegen ihn nicht ausgeschlossen sei, sollte er nicht in die Schweiz zurückkehren. Er gab daraufhin bekannt, dass er aufgrund gesundheitlicher Probleme weder arbeiten noch reisen könne.

Am 1.4.2005 wurde der Antrag des Bf. auf Ausstellung eines neuen Reisepasses formell mit der Begründung abgelehnt, man wolle damit den geregelten Ablauf seiner strafrechtlichen Verfolgung sichern. Der Bf. brachte dagegen Berufung beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement ein und beantragte daneben die provisorische Ausstellung eines Reisepasses. Er gab an, da er über keine Papiere verfüge, sei er in Thailand jederzeit der Gefahr einer Inhaftierung ausgesetzt.

Die geforderte provisorische Maßnahme wurde am 1.6.2005 abgelehnt. Der Bf. erhob dagegen Berufung beim Bundesgericht, das diese jedoch zurückwies.

Mit Entscheidung vom 26.7.2005 wurde auch die Berufung des Bf. gegen die Entscheidung von Fedpol zurückgewiesen. In Anbetracht der Natur des zu verfolgenden Rechtsbruchs – des gewerblichen Betrugs – sah das Justiz- und Polizeidepartement die Verweigerung der Ausstellung des Reisepasses zu dem Zweck, den Bf. zur Teilnahme an der strafrechtlichen Vernehmung zu zwingen, als eine verhältnismäßige Maßnahme an. Die persönliche Einvernahme in der Schweiz böte mehr Möglichkeiten als deren Durchführung im Wege eines Rechtshilfeersuchens und die strittige Maßnahme sei weniger zwingend als ein internationaler Haftbefehl. Der Bf. besitze zudem seinen alten Reisepass, der ausreichend sei, um vor den thailändischen Behörden seine Identität zu klären. Zudem würden die vorgelegten medizinischen Befunde nicht überzeugend darlegen, dass der Bf. nicht reisefähig sei.

In einem weiteren erfolglosen Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Bundesgerichts machte der Bf. neben seinen bereits vorgebrachten Gründen geltend, ohne gültigen Reisepass könne er in Thailand nicht heiraten.

Am 21.11. 2005 bekamen der Bf. und seine zukünftige Frau ein Kind. Der Bf., der von der Schweizer Botschaft darüber informiert worden war, dass er für die Registrierung seines Sohnes in der Schweiz einen Reisepass benötige, beantragte aufgrund dessen erneut die Ausstellung dieses Dokuments, jedoch wiederum ohne Erfolg.

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Daneben behauptet er auch Verletzungen von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und von Art. 4 7. Prot. EMRK (Doppelbestrafungsverbot).

I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

Der Bf. beschwert sich über die Weigerung der Behörden, ihm einen Reisepass auszustellen, und die damit verbundenen Auswirkungen auf sein Privat- und Familienleben, insbesondere die daraus resultierende Unmöglichkeit der Eheschließung und Registrierung seiner Kinder.

1. Zur Zulässigkeit

Die Regierung wendet ein, sie sei nicht zur Stellungnahme in Bezug auf Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschließung) aufgefordert worden, obwohl sich der Bf. darauf berufen habe. Sie ist zudem der Ansicht, dieser habe den innerstaatlichen Instanzenzug nicht erschöpft.

Der Bf. hat sich in seinen Ausführungen zwar auch auf Art. 12 EMRK berufen, jedoch hält es der GH für angebracht, die Vorbringen bezüglich der Weigerung der Behörden, einen Reisepass auszustellen, allein unter Art. 8 EMRK zu untersuchen.

Der GH hatte bereits Gelegenheit, festzustellen, dass der Entzug und die fehlende Rückerstattung eines Reisepasses ernste Fragen in Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aufwerfen können. Er geht daher davon aus, dass Art. 8 EMRK, in Anbetracht der identischen Auswirkungen bei Nichtausstellung eines Reisepasses, vorliegend anwendbar ist.

Der GH ist außerdem der Ansicht, dass der Bf. den innerstaatlichen Instanzenzug erschöpft hat. Dementsprechend sind die Einreden der Regierung zurückzuweisen. Da dieser Teil der Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig ist, wird er für zulässig erklärt (einstimmig).

2. In der Sache

Der Bf. lebt im Ausland. Der GH schließt nicht aus, dass das Fehlen von gültigen Identitätspapieren ihn gegenüber den thailändischen Behörden in eine delikate Situation bringen und ihn in seinem täglichen Leben behindern kann. Um als Schweizer eine Thailänderin heiraten zu können, ist es erforderlich, einen Schweizer Reisepass vorzulegen. Dies gilt ebenso für die Registrierung außerehelicher, in Thailand geborener Kinder in der Schweiz.

Nach Ansicht des GH stellte die Weigerung, den Pass des Bf. zu erneuern, einen Eingriff in dessen Privat- und Familienleben dar. Dass dieser gesetzlich vorgesehen war, wird von den Parteien nicht bestritten. Die Maßnahme verfolgte zudem das Ziel, den geregelten Ablauf des gegen den Bf. gerichteten Strafverfahrens zu sichern.

In Hinblick auf die Notwendigkeit der Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Bf. seit Oktober 2004 und damit seit einem beträchtlichen Zeitraum ohne gültigen Reisepass lebt. Das Fehlen eines gültigen Reisepasses ist geeignet, Probleme für das tägliche Leben des Bf. zu schaffen. Der Bf. kann hingegen die Tatsache nicht ignorieren, dass er wegen gewerblichen Betrugs verfolgt wird, der ein Verbrechen nach dem Strafgesetzbuch darstellt. Durch die Weigerung, in die Schweiz zurückzukehren, hat er sich wissentlich dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren entzogen. Unter diesen Umständen hielten es die Behörden für angebracht, dem Bf. keinen Reisepass auszustellen, und bewerteten diese Maßnahme als geeignet, um die Anwesenheit des Bf. in der Schweiz sicherzustellen.

Es obliegt in erster Linie den nationalen Behörden, Tatsachen festzustellen und das innerstaatliche Recht auszulegen und anzuwenden. Sie verfügen in Bezug auf die Entscheidung, eine der Begehung einer Straftat verdächtige Person zu verfolgen, sowie hinsichtlich der zu ergreifenden Ermittlungs- oder Verfolgungsmaßnahmen über einen beachtlichen Beurteilungsspielraum. Vorliegend haben die innerstaatlichen Instanzen ihre Entscheidungen sorgfältig begründet. Nach einer sorgfältigen Abwägung der Umstände haben sie die Anwesenheit des Bf. in der Schweiz als notwendig für den geregelten Ablauf des gegen ihn geführten Strafverfahrens erachtet. Sie haben zudem ausreichend begründet, warum eine Vernehmung im Wege eines Rechtshilfeersuchens nicht dieselben Möglichkeiten geboten hätte wie eine Vernehmung in der Schweiz. Darüber hinaus hielten sie die Rückkehr des Bf. in die Schweiz trotz seiner Vorbringen in Bezug auf seinen Gesundheitszustand für vertretbar. Das Vorbringen der Regierung, wonach die ärztlichen Bescheinigungen nicht ausreichend darlegten, dass der Bf. aus zwingenden gesundheitlichen Gründen nicht reisen könne, wurde vom Bf. nicht wirklich in Frage gestellt.

Der GH ist außerdem davon überzeugt, dass die von den Behörden gewählte Maßnahme weniger eingreifend ist als andere, die ebenfalls denkbar wären, um den Bf. zu zwingen, sich dem Strafverfahren zu fügen. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass die Ausstellung eines internationalen Haftbefehls, verbunden mit einem Auslieferungsantrag, eine Auslieferungshaft von längerer Dauer in Thailand zur Folge haben hätte können.

Der GH kommt in Anbetracht der ausführlichen Entscheidungen der nationalen Behörden und mit Blick auf die im öffentlichen Interesse gelegene Bedeutung einesgeregelten Ablaufs strafrechtlicher Verfolgung zu dem Schluss, dass die Weigerung, dem Bf. einen neuen Reisepass auszustellen, unter den vorliegenden Umständen verhältnismäßig zum verfolgten Ziel war.

Es liegt somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor (einstimmig).

II. Zu den übrigen behaupteten Verletzungen

Der GH kann keinen Anschein einer Verletzung der übrigen Bestimmungen erkennen, auf die sich der Bf. beruft. Dieser Teil der Beschwerde ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Smirnova/RUS v. 24.7.2003, NL 2003, 217.

Iletmis/TR v. 6.12.2005.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 26.4.2011, Bsw. 41199/06, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2011, 104) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/11_2/M..pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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