OGH 15Os29/11w

15Os29/11wTribunale superiore4 mag 2011

Testo completo

OGH 15Os29/11w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tomecek als Schriftführerin in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB, AZ 1 St 550/80 der Staatsanwaltschaft Steyr, über die Beschwerde des Anton S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 17. Februar 2011, AZ 7 Bs 53/11k, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde und der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit Beschluss vom 27. Jänner 2011, GZ 18 Bl 50/10s4, wies das Landesgericht Steyr den Antrag des Anton S***** auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Steyr am 28. März 1980 eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen UT wegen § 80 StGB zurück.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Linz mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 17. Februar 2011 als unzulässig zurückgewiesen (§ 196 Abs 3 StPO).

Die dagegen erhobene als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Beschwerde erweist sich ebenfalls als unzulässig, weil die Strafprozessordnung gegen derartige Entscheidungen des Oberlandesgerichts kein Rechtsmittel vorsieht. Daher war mangels Möglichkeit einer meritorischen Erledigung auch der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zurückzuweisen.

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