AUSL EGMR Bsw33014/05

Bsw33014/05Altro tribunale5 mag 2011

Testo completo

AUSL EGMR Bsw33014/05

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2011

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Redaktionsleitung der Pravoye Delo und Shtekel gg. die Ukraine, Urteil vom 5.5.2011, Bsw. 33014/05.

Spruch

Art. 10 EMRK - Unzureichende gesetzliche Regelung der Verwendung von Informationen aus dem Internet für Journalisten.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 6.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Bei der ErstBf. handelt es sich um das Redaktionsteam der Pravoye Delo, einer lokalen Tageszeitung von Odessa. Der ZweitBf. ist Chefredakteur der Zeitung. In ihr wurden Berichte und Artikel zu politischen und sozialen Themen publiziert, die – mangels finanzieller Ressourcen – oftmals öffentlich zugänglichen Quellen, einschließlich dem Internet, entnommen wurden.

Am 19.9.2003 veröffentlichte Pravoye Delo einen anonymen Brief, der von der Homepage eines Nachrichtendienstes heruntergeladen worden war. Er enthielt die Behauptung, dass leitende Beamte des regionalen Sicherheitsdienstes in illegale und korrupte Aktivitäten verwickelt gewesen und Verbindungen mit Mitgliedern von kriminellen Vereinigungen eingegangen wären. Die Veröffentlichung erfolgte unter Zitierung der Informationsquelle und enthielt einen Vermerk der Redaktion, wonach der Brief eventuell gefälscht und man daher für Kommentare und sonstige Hinweise dankbar sei.

Im Oktober 2003 brachte ein gewisser G. T., der im Brief namentlich genannt wurde, beim lokalen Bezirksgericht eine Klage gegen die Bf. wegen übler Nachrede ein. Er brachte vor, dass die ihn betreffenden Behauptungen, darunter insbesondere, dass er ein Koordinator und Sponsor von Morden sei, unwahr seien und seinen guten Ruf beschädigten. Die Bf. wandten hingegen ein, sie seien für die Richtigkeit der Informationen, die sie lediglich wiedergegeben hätten, nicht verantwortlich.

Am 7.5.2004 gab das Bezirksgericht der Klage statt. Es hielt fest, dass besagte Informationen G. T. betreffen würden, der in der Region Odessa öffentliche Funktionen wahrnehme und die Ukraine bei internationalen Sportveranstaltungen in seiner Eigenschaft als Präsident des nationalen Thai-Boxverbands vertreten habe. Der Inhalt des Briefes sei diffamierend. Den Bf. sei es nicht gelungen, Beweise für dessen Richtigkeit vorzulegen. Sie könnten sich auch nicht erfolgreich auf die in § 42 Pressegesetz vorgesehene Ausnahme von einer Haftung im Fall des Abdrucks bereits publizierter Informationen berufen, da es sich bei der gegenständlichen Internetseite nicht um ein Druckwerk im Sinne des Pressegesetzes handle. Die Bf. wurden zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von umgerechnet € 2.394,– und zum Widerruf jenes Teils des Briefs, der Anschuldigungen gegen G. T. enthielt, verurteilt. Ferner wurde dem ZweitBf. aufgetragen, sich in der Zeitung für die Veröffentlichung des Briefs offiziell zu entschuldigen.

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Im Juli 2006 schlossen die Bf. mit G. T. einen Vergleich ab, in dem dieser auf das ihm zugesprochene Geld verzichtete, während sie sich im Gegenzug verpflichteten, sämtliche Gerichtskosten zu übernehmen und in ihrer Zeitung Werbe- und Informationsmaterial im Ausmaß des Schadenersatzbetrags abzudrucken. 2008 stellten die Bf. die Herausgabe der Zeitung ein.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit), da die Gerichte der Klage von G. T. stattgegeben hätten. Der Eingriff in Art. 10 EMRK sei weder gesetzlich vorgesehen noch in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK

Zur Zulässigkeit

Die Regierung bringt vor, die Bf. könnten für sich nicht beanspruchen, Opfer einer Verletzung von Art. 10 EMRK zu sein, da der Eingriff in ihre Meinungsäußerungsfreiheit auf Entscheidungen der nationalen Gerichte beruht habe. Sie hätten sich jedoch unter Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht darüber beklagt, dass das Gerichtsverfahren unfair gewesen sei oder es Unregelmäßigkeiten gegeben habe. Der EGMR habe nur eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis, was die Beurteilung der Fakten und die Anwendung des nationalen Rechts durch die Gerichte anlange. Er möge daher die vorliegende Beschwerde für unvereinbar mit der Konvention ratione personae erklären.

Der GH findet, dass der Einwand der Regierung eng mit dem Inhalt der Beschwerde unter Art. 10 EMRK verknüpft ist. Er beschließt daher, ihn gemeinsam mit der Hauptsache zu prüfen (einstimmig). Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem sonstigen Grund unzulässig. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).

In der Sache

Die Entscheidungen der Gerichte stellen einen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit dar. Es ist Aufgabe des GH zu prüfen, ob die zu seiner Rechtfertigung herangezogenen Gründe maßgeblich und ausreichend waren. Dies schließt eine Überprüfung der Gerichtsentscheidungen auf nationaler Ebene mit ein – unbeschadet der Frage, ob die Bf. eine Missachtung ihrer Rechte gemäß Art. 6 EMRK während des innerstaatlichen Verfahrens gerügt haben oder nicht. Der Einwand der Regierung ratione personae ist somit zurückzuweisen (einstimmig).

Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Eingriff gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt war. Das Vorbringen der Bf. in dieser Hinsicht betrifft im Wesentlichen zwei Fragen, nämlich zum einen den behaupteten Mangel an Klarheit und Vorhersehbarkeit, was die einschlägigen gesetzlichen Regelungen betreffend besondere Sicherheiten für Journalisten angeht, zum anderen die behauptete fehlende Grundlage im ukrainischen Recht für eine Verpflichtung, sich in Fällen von Verleumdung entschuldigen zu müssen.

Zu den im ukrainischen Recht vorgesehenen Maßnahmen in Diffamierungsfällen

Nach ukrainischem Recht sind geschädigte Parteien im Falle einer Diffamierung berechtigt, eine Rücknahme der unwahren und diffamierenden Behauptungen sowie Schadenersatz zu verlangen. Beide Maßnahmen kamen bei den Bf. zum Tragen. Zusätzlich trug das Bezirksgericht dem ZweitBf. auf, eine offizielle Entschuldigung zu veröffentlichen. Eine derartige Maßnahme ist aber im nationalen Recht nicht explizit vorgesehen.

Der GH hat sich bereits im Fall Kazakov/RUS mit einer ähnlichen Situation auseinander gesetzt. Er sah in der von den Gerichten vorgenommenen Auslegung der in der russischen Rechtsordnung angeführten Begriffe der Rücknahme bzw. Berichtigung dahingehend, dass darunter auch eine Entschuldigung falle, keinen unrechtmäßigen Eingriff in die Konventionsrechte der Bf.

Im Gegensatz dazu enthält der gegenständliche Fall allerdings weder Beweise noch überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass die ukrainischen Gerichte geneigt gewesen wären, die anwendbaren nationalen Regelungen bei Diffamierungsfällen derart weit auszulegen oder dass sie in diesem Punkt einen solchen Ansatz generell verfolgt hätten. Obwohl sich der ZweitBf. über besagte Anordnung wiederholt und beharrlich beschwerte, verabsäumten es die Gerichte, für das offensichtliche Abgehen von der innerstaatlichen Gesetzeslage eine Begründung abzugeben. Darüber hinaus ergeben sich aus einer Resolution bzw. einem Urteil des Obersten Gerichtshofs der Ukraine aus dem Jahr 2009, mögen beide auch im Anschluss an die beschwerdegegenständlichen Ereignisse erfolgt sein, dass die gerichtliche Auferlegung einer Verpflichtung zur Entschuldigung in Diffamierungsfällen dem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit zuwiderläuft.

Die gegenüber dem ZweitBf. getroffene Anordnung, sich zu entschuldigen, war somit gesetzlich nicht vorgesehen. Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).

Zu den speziellen Sicherheiten für Journalisten betreffend die Verwendung von Internetmaterial

Bei der strittigen Veröffentlichung handelte es sich um die wörtliche Wiedergabe von öffentlich zugänglichem Material, das von der Homepage einer Zeitung heruntergeladen wurde. Sie enthielt einen Hinweis auf die Quelle und einen Kommentar seitens der Redaktion, in dem sie sich selbst vom Inhalt des Briefes distanzierte.

Das ukrainische Recht, insbesondere das Pressegesetz, garantiert Journalisten eine Freistellung von einer Haftung für den wortgetreuen Nachdruck von in der Presse publiziertem Material. Diese Regelung stimmt mit dem generellen Ansatz des GH überein, wonach journalistische Freiheit auch die Verbreitung von durch Dritte abgegebene Äußerungen umfasst.

Allerdings stellten die Gerichte im vorliegenden Fall fest, dass eine derartige »Immunität« nicht für Journalisten gelte, die Material aus nicht im Pressegesetz verzeichneten Internetquellen verwendet hätten. Der GH bemerkt, dass zu diesem Zeitpunkt keine gesetzliche Regelung der staatlichen Registrierung von Internetmedien existierte. Laut der Regierung enthielten das Pressegesetz und andere gesetzliche Vorschriften, welche die Tätigkeiten von Medien regelten, keine Regelung über den Status von Internetmedien oder die Verwendung von aus dem Internet abgerufenen Informationen.

Zwar handelt es sich beim Internet um ein von Printmedien klar zu unterscheidendes Informations- bzw. Kommunikationswerkzeug, insbesondere was die Fähigkeit zur Aufbewahrung und Übermittlung von Informationen anlangt. Ein elektronisches Netzwerk, das Milliarden Menschen dient, kann nicht denselben Regelungen bzw. derselben Kontrolle unterworfen werden. Die Kommunikation mit dem Internet und dessen Inhalte bergen sicherlich ein höheres Risiko einer Beeinträchtigung der Ausübung und des Genusses der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens, als dies auf Printmedien oder die Presse zutrifft. Die Art und Weise der Regelung der Wiedergabe von Inhalten von Printmedien einerseits und des Internets andererseits kann daher variieren, muss doch Letzteres unweigerlich an die speziellen technologischen Eigenheiten angepasst werden, um den Schutz und die Förderung der Rechte und Freiheiten von Personen zu gewährleisten.

Angesichts der bedeutenden Rolle, die das Internet sowohl für Medien als auch im Hinblick auf die Ausübung der Meinungsfreiheit spielt, stellt das Fehlen eines gesetzlichen Regelwerks im innerstaatlichen Recht, welches es Journalisten gestattet, Informationen aus dem Internet zu verwenden, ohne ein Risiko eingehen zu müssen, dafür bestraft zu werden, für die Presse jedoch ein ernstes Hindernis dar, ihre zentrale Funktion als »öffentlicher Wachhund« auszuüben. Der vollständige Ausschluss derartiger Informationen von gesetzlichen Garantien für journalistische Freiheit würde bereits an sich zu einem ungerechtfertigten Eingriff in die von Art. 10 EMRK garantierte Pressefreiheit führen.

Dazu kommt, dass Journalisten gemäß ukrainischem Recht in Diffamierungsfällen von der Zahlung einer Entschädigung entbunden sind, sofern sie in gutem Glauben handelten, die fraglichen Informationen zuvor prüften und unwahre Meldungen nicht absichtlich verbreiteten. Bei der Frage des Zuspruchs von immateriellem Schadenersatz ist vom Gericht ferner zu berücksichtigen, ob die geschädigte Partei vor Anrufung der Gerichte versucht hatte, den Streit außergerichtlich beizulegen. Im innerstaatlichen Verfahren beriefen sich die Bf. auf eben diese Ausnahmegründe. Sie gaben an, von ihrer Seite habe keine böswillige Absicht bestanden, G. T. zu diffamieren, jedoch habe die Öffentlichkeit ein Interesse gehabt, von dem Brief Kenntnis zu erlangen. Sie hätten lediglich beabsichtigt, Debatten bzw. Diskussionen über Angelegenheiten von bedeutendem öffentlichen Interesse zu fördern. Abgesehen davon habe es G. T. verabsäumt, Schritte in Richtung einer außergerichtlichen Streitbeilegung zu setzen, obwohl die Bf. in der gegenständlichen Publikation Leser ausdrücklich zur Kommentierung eingeladen hatten. Ihr Vorbringen wurde jedoch von den Gerichten gänzlich ignoriert.

Angesichts des Fehlens adäquater Sicherheiten für Journalisten im nationalen Recht, was die Verwendung von Informationen aus dem Internet betrifft, konnten die Bf. nicht in ausreichendem Ausmaß die Folgen vorhersehen, die die Veröffentlichung des umstrittenen Artikels nach sich ziehen konnte. Dem in Art. 10 Abs. 2 EMRK festgelegten Erfordernis, wonach Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit auf einer gesetzlichen Basis zu erfolgen haben, wurde daher nicht entsprochen. Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

Die ErstBf. stellte den Antrag, der GH möge der Ukraine für den Fall der Feststellung einer Verletzung von Art. 10 EMRK Maßnahmen empfehlen, mit denen sie ihre Gesetzes- und Rechtspraxis mit den »europäischen Standards der Meinungsäußerungsfreiheit« betreffend die Verwendung von im Internet enthaltenen – nicht unbedingt glaubwürdigen – Informationen von hohem gesellschaftlichen Wert in Einklang bringen könne.

Angesichts der Umstände des Falls und der zu Art. 10 EMRK gezogenen Schlussfolgerungen hält es der GH nicht für notwendig, den Fall unter Art. 46 EMRK zu prüfen. Es besteht auch kein Grund, der ErstBf. eine gerechte Entschädigung zuzusprechen.

€ 6.000,– für immateriellen Schaden an den ZweitBf. (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Thoma/L v. 29.3.2001

Lindon, Otchakovsky-Laurens und July/F v. 22.10.2007 (GK) = NL 2007, 261

Kazakov/RUS v. 18.12.2008

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 5.5.2011, Bsw. 33014/05, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2011, 133) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/11_3/Pravoye.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.