AUSL EGMR Bsw48009/08

Bsw48009/08Altro tribunale10 mag 2011

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AUSL EGMR Bsw48009/08

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.05.2011

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Mosley gg. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 10.5.2011, Bsw. 48009/08.

Spruch

Art. 8 EMRK, Art. 10 EMRK - Notifizierungspflicht bei Artikeln über Privatleben?

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 8 EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Am 30.3.2008 wurde auf der Titelseite der Sonntagszeitung News of the World ein Artikel mit dem Titel »F1 Chef hat kranke Nazi-Orgie mit fünf Prostituierten« veröffentlicht. Der Artikel begann mit dem Satz »Formel 1-Rennchef Max Mosley wird heute als geheimer sadomasochistischer Sexperverser entlarvt«. Mehrere Seiten der Zeitung waren ebenfalls dem Thema gewidmet und enthielten auch Fotos, die aus geheimen Videoaufnahmen einer an den sexuellen Aktivitäten teilnehmenden Person stammten. Ein geschnittener Teil des Videos und weitere Fotos wurden außerdem auf der Website der Zeitung gezeigt und an anderen Stellen im Internet reproduziert.

Nach einer Beschwerde seitens des Bf. wurden die Videoaufnahmen am nächsten Tag freiwillig von der Website von News of the World entfernt und zugesichert, dass sie erst 24 Stunden nach einer entsprechenden Ankündigung wieder gezeigt würden. Eine solche Ankündigung erfolgte am 3.4.2008.

Das geschnittene Video wurde vom 30. bis 31.3.2008 mehr als 1,4 Millionen mal abgerufen und die Online-Version des Artikels mehr als 400.000 Mal besucht. Die Druckausgabe von News of the World hat eine durchschnittliche Auflage von 3 Millionen Drucken.

Am 4.4.2008 strengte der Bf. ein Verfahren gegen News Group Newspapers Limited, die Eigentümerin von News of the World, an und forderte Schadenersatz wegen Eingriffs in die Privatsphäre. Er bestritt, dass die sexuellen Aktivitäten, die er grundsätzlich nicht leugnete, ein Nazi-Rollenspiel dargestellt hätten. Weiters beantragte er den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um News of the World davon abzuhalten, die Videoaufnahmen auf ihrer Website zu zeigen.

Am 6.4.2008 lehnte Richter Eady vom High Court den Antrag des Bf. auf einstweilige Verfügung mit der Begründung ab, das Material sei aufgrund seiner extensiven Verbreitung in Druck und im Internet nicht länger privat. Es sei zwar intrusiv und erniedrigend und es bestehe kein legitimes öffentliches Interesse an seiner weiteren Verbreitung, doch wäre der Erlass einer einstweiligen Verfügung weitgehend nutzlos.

Das geschnittene Videomaterial wurde kurz darauf wieder auf die Website der Zeitung gestellt.

Bei einer Befragung im Rahmen des Verfahrens betreffend die Privatsphäre des Bf. gab der Herausgeber von News of the World zu, den Bf. unter anderem deshalb nicht vorzeitig informiert zu haben, um den möglichen Erlass einer einstweiligen Verfügung zu vermeiden. Am 24.7.2008 erging das Urteil des High Court. Wie Richter Eady in Hinblick auf den im Artikel gemachten Vorwurf eines nationalsozialistischen Inhalts feststellte, seien die Materialien dahingehend nicht ausreichend geprüft, sondern sei besagter Inhalt leichtfertig angenommen worden. Das Argument des Bf., die Verantwortlichen hätten vor der Publikation des Artikels von der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung ausgehen müssen, konnte er zwar nicht akzeptieren, kam jedoch zu dem Schluss, Zeitungsartikel und Fotos hätten eine Verletzung des Rechts des Bf. auf Privatsphäre begründet. Es seien keine nationalsozialistischen Konnotationen in den sexuellen Aktivitäten des Bf. festzustellen, weshalb es auch kein öffentliches Interesse an oder eine Rechtfertigung für die Veröffentlichung des Artikels und die begleitenden Fotos gebe. Dem Bf. wurden GBP 60.000,– Schadenersatz zugesprochen und gegen die Zeitung eine endgültige Verfügung erlassen.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) alleine und in Verbindung mit Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz). Das Vereinigte Königreich sei seinen positiven Verpflichtungen aus Art. 8 EMRK nicht nachgekommen, indem es verabsäumte, News of the World eine rechtliche Pflicht aufzuerlegen, ihn im Vorhinein zu benachrichtigen, um ihm die Möglichkeit zu geben, eine einstweilige Verfügung zu beantragen und so die Veröffentlichung des sein Recht auf Privatleben verletzenden Materials zu verhindern.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 und 13 EMRK

Da die Beschwerde unter Art. 13 EMRK eine Neuformulierung der Vorbringen unter Art. 8 EMRK darstellt und erstere Bestimmung zu letzterer subsidiär ist, wird der GH den Fall nur unter Art. 8 EMRK prüfen.

Zur Zulässigkeit

Nach Ansicht der Regierung ist der Bf. nicht länger Opfer einer Konventionsverletzung, da er im nationalen Verfahren obsiegt und Schadenersatz erhalten habe. Der Bf. behauptet hingegen, durch die Gewährung von Schadenersatz könne seine Privatsphäre nicht wiederhergestellt werden. Die einzig effektive Abhilfe wäre der Erlass einer einstweiligen Verfügung gewesen, doch habe er diese Möglichkeit mangels vorausgehender Notifizierung durch die Zeitung nicht ergreifen können.

Der GH akzeptiert, dass die Veröffentlichung von Artikeln, Fotos und Videos über den an sexuellen Aktivitäten teilnehmenden Bf. signifikante Auswirkungen auf dessen Recht auf Achtung des Privatlebens hatte. Er bemerkt weiters die ungewöhnliche Natur der vorliegenden Beschwerde. Diese ist auf die bestehende Rechtslage gerichtet, welche kein rechtliches Erfordernis zur vorausgehenden Ankündigung des Inhalts eines Zeitungsartikels vorsieht, mit dem das Privatleben des Bf. betreffendes Material aufgedeckt wird. Ob Art. 8 EMRK das Vereinigte Königreich zur Einführung eines rechtlich verbindlichen Notifizierungserfordernisses verpflichtet, ist eine Frage, die zusammen mit der Behandlung des Falls in der Sache zu untersuchen ist. Klar ist jedenfalls, dass keine nach der Veröffentlichung des gegenständlichen Materials zugesprochene Geldsumme der spezifischen Beschwerde des Bf. abhelfen könnte.

In Anbetracht der besonderen Natur der Beschwerde kann der Bf. daher behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein.

Die Regierung wendet weiters die Nichterschöpfung des nationalen Instanzenzugs ein, da der Bf. den Schadenersatzzuspruch des Gerichts nicht bekämpft, seine Klage nicht auf Herausgabe des Gewinns gerichtet und kein Verfahren nach dem Datenschutzgesetz 1998 angestrebt habe. Der GH ist der Ansicht, dass diese genannten Rechtsmittel nicht auf die spezifische Beschwerde des Bf. gerichtet sind und ihn daher keine Verpflichtung traf, sie zu ergreifen.

Die Einreden der Regierung sind zurückzuweisen. Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

Der Richter des High Court hat die Beschwerde gegen News of the World bestätigt. Den sexuellen Aktivitäten des Bf. konnte er kein nationalsozialistisches Element entnehmen, weshalb er auch das Bestehen eines öffentlichen Interesses oder einer Rechtfertigung der Veröffentlichung der Zeitungsartikel und Bilder verneinte. In Anbetracht der Schwere der Verletzung der Privatsphäre wurden dem Bf. GBP 60.000,– zugesprochen. Die Zeitung hat gegen das Urteil nicht berufen. In Anbetracht dieser Umstände ist festzustellen, dass der vorliegende Fall einen schamlosen und ungerechtfertigten Eingriff in das Privatleben des Bf. zur Folge hatte.

Das nationale Gericht hat klar zugunsten des Rechts des Bf. auf Achtung des Privatlebens entschieden. Die Beurteilung, die der GH vorliegend vornehmen muss, betrifft nicht die spezifischen Tatsachen dieses Falls, sondern den generellen, im innerstaatlichen Recht bestehenden Rahmen für die Abwägung der Rechte auf Privatsphäre und auf Meinungsäußerungsfreiheit.

Es ist klar, dass Art. 8 EMRK eine positive Verpflichtung enthält, einen effektiven Schutz des Rechts auf Achtung des Privatlebens zu garantieren. Die Frage, die sich vorliegend stellt, ist, ob die vom Bf. geforderte Maßnahme, nämlich eine rechtlich verbindliche Regelung zu einer der Veröffentlichung vorausgehenden Notifizierung, notwendig ist, um diese Verpflichtung zu erfüllen.

Vorliegend handelt es sich um einen Fall, in dem Maßnahmen zur Wahrung der Rechte unter Art. 8 EMRK zur Verfügung stehen. Im Vereinigten Königreich existiert ein System der Selbstregulierung der Presse. Ein Editors' Code of Practice und ein Editors' Codebook enthalten Handlungsanleitungen für die Presse und das Verhalten von Herausgebern und Journalisten wird von der Press Complaints Commission (PCC), einem unabhängigen Organ zur Untersuchung von Beschwerden über Inhalte von Zeitungen und Magazinen und deren Websites, überwacht. Das System reflektiert Deklarationen und Resolutionen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats. Daneben kann ein Betroffener auch ein zivilgerichtliches Verfahren wegen Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privatlebens anstrengen und bei Erfolg Schadenersatz erhalten. Eine Person, die von einer bevorstehenden, sein Privatleben betreffenden Veröffentlichung Kenntnis hat, kann zudem eine einstweilige Verfügung beantragen, um das Erscheinen des Materials zu verhindern. Auch diese Möglichkeiten liegen mit den Vorgaben der Parlamentarischen Versammlung auf einer Linie. Weiterer Schutz besteht zudem durch den Data Protection Act 1998, der ein Recht auf Vernichtung oder Korrektur unrechtmäßig gesammelter oder falscher Daten normiert.

Bisher hat der GH die Gewährung von nachträglichem Schadenersatz implizit als eine angemessene Abhilfe für Verletzungen von Art. 8 EMRK akzeptiert, die aus der Veröffentlichung privater Informationen durch eine Zeitung erfolgen. Wenn der GH fallweise mehr als die Gewährung zivilrechtlichen Schadenersatzes zur Erfüllung positiver Verpflichtungen verlangt hat, war die Natur der Verletzung von Art. 8 EMRK von besonderer Bedeutung. (Anm: X und Y/NL v. 26.3.1985, EuGRZ 1985, 297; K. U./FIN v. 2.12.2008, NL 2008, 351)

Der GH muss nun ungeachtet seines früheren Ansatzes untersuchen, ob Art. 8 EMRK eine vorangehende Benachrichtigung erfordert, um einen effektiven Schutz des Rechts auf Achtung des Privatlebens zu garantieren. Auch wenn der Fall des Bf. den Hintergrund für die Prüfung durch den GH bildet, sind die Folgen einer solchen Verpflichtung zwangsweise viel weitreichender. Sie sind nicht auf die vorliegende Sensationsberichterstattung beschränkt, sondern betreffen auch politische Berichterstattung und ernsthaften investigativen Journalismus. Die Einführung von Beschränkungen dieser Art von Journalismus erfordert eine sorgfältige Überprüfung.

Ermessensspielraum

Die Beschwerde des Bf. bezieht sich auf die positiven Verpflichtungen unter Art. 8 EMRK. Der Staat genießt hier im Prinzip einen weiten Ermessensspielraum. Das Vereinigte Königreich hat ein System zum Ausgleich der konkurrierenden Rechte und Interessen gewählt, das ein Erfordernis zur vorausgehenden Benachrichtigung ausschließt. Ein parlamentarischer Ausschuss verneinte vor kurzem die Notwendigkeit, ein solches Erfordernis verbindlich einzuführen.

Der Fall des Bf. betrifft die Veröffentlichung intimer Details über seine sexuellen Aktivitäten. Dieser Umstand würde normalerweise zu einer Einschränkung des Ermessensspielraums führen, doch kann er vorliegend keine signifikanten Auswirkungen für die Beurteilung haben, da die Einführung einer Notifizierungspflicht Auswirkungen auch über den Fall des Bf. hinaus hätte.

Die Konventionsstaaten verfolgen in Hinblick auf den Ausgleich der Rechte zum Schutz des Privatlebens und der Meinungsäußerungsfreiheit verschiedene Praktiken. Es scheint eher einen Konsens gegen als für das Erfordernis einer vorherigen Benachrichtigung zu geben. Der Bf. hat weder auf eine konkrete Rechtsordnung noch auf internationale Dokumente verwiesen, die eine solche Verpflichtung vorsehen würden. Der staatliche Ermessensspielraum ist somit als weit einzustufen.

Klarheit und Effektivität eines Erfordernisses zur vorangehenden Notifizierung

Nach Ansicht des Bf. sollte die von ihm geforderte Benachrichtigungspflicht zum Tragen kommen, sobald irgendein Teil des Privatlebens betroffen ist. Sie wäre damit nicht auf die beabsichtigte Aufdeckung intimer oder sexueller Details des Privatlebens beschränkt und somit relativ weit gefasst. Der GH hält den Begriff des Privatlebens für ausreichend verständlich, um Zeitungen und Reportern zu ermöglichen, festzustellen, wann eine Publikation das Recht auf Achtung des Privatlebens verletzen könnte. Er ist auch der Ansicht, dass eine zufriedenstellende Definition jener gefunden werden könnte, die der Verpflichtung unterliegen sollen.

Die hinsichtlich der Effektivität eines Benachrichtigungserfordernisses geäußerten Besorgnisse sind jedoch nicht ungerechtfertigt. Erstens wird allgemein akzeptiert, dass in Hinblick auf das öffentliche Interesse eine Ausnahme vorgesehen werden müsste. Eine Zeitung könnte sich dann dagegen entschließen, einen Inhalt anzukündigen, wenn sie der Ansicht ist, ihre Entscheidung im Nachhinein auf Grundlage des öffentlichen Interesses rechtfertigen zu können. Um einen abschreckenden Effekt (chilling effect) auf die Meinungsäußerungsfreiheit zu vermeiden, müsste die begründete Überzeugung, dass ein öffentliches Interesse gegeben ist, ausreichen, um das Unterbleiben einer Benachrichtigung zu rechtfertigen – auch wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass kein solches Interesse bestanden hat. Die Parteien sind über die Auslegung des Begriffs des öffentlichen Interesses unterschiedlicher Ansicht. Eine enge Interpretation würde nach Meinung des GH den abschreckenden Effekt eines Notifizierungserfordernisses verstärken.

Im vorliegenden Fall argumentierte die Zeitung damit, dass die sexuellen Aktivitäten, an denen der Bf. teilgenommen hatte, einen nationalsozialistischen Unterton hatten und die Publizierung daher im öffentlichen Interesse gerechtfertigt war. Der nationale Richter kritisierte zwar die gleichgültige und anmaßende Weise, mit der die Zeitung diesen Schluss gezogen hatte, hielt jedoch unterschiedliche Ansichten bei der Bewertung des öffentlichen Interesses für möglich und sah sich nicht in der Position zu akzeptieren, dass Journalist und Herausgeber vom Scheitern ihrer auf dem Bestehen eines öffentlichen Interesses gründenden Verteidigung wissen hätten müssen. Es war daher nicht unwahrscheinlich, dass News of the World sogar bei Bestehen einer Benachrichtigungspflicht in der Annahme eines rechtfertigenden öffentlichen Interesses davon abgesehen hätte, den Bf. zu informieren.

Weiters wäre das Erfordernis einer vorausgehenden Notifizierung nur so stark wie die Sanktionen, die bei seiner Nichteinhaltung auferlegt würden. Verwaltungs- oder zivilrechtliche Geldbußen würden Zeitungen nicht von der unangekündigten Veröffentlichung privaten Materials abhalten, solange sie nicht eine Höhe mit Strafcharakter erreichen. Im Fall des Bf. besteht kein Zweifel, dass einer der Hauptgründe, wenn nicht sogar der einzige Grund dafür, die Stellungnahme des Bf. nicht einzuholen, darin bestand, die Möglichkeit der Beantragung und des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu vermeiden. News of the World hat sich damit entschieden, ein nachfolgendes zivilgerichtliches Verfahren und die Auferlegung von Schadenersatzzahlungen zu riskieren. Auch in jedem künftigen Fall, in dem das Erfordernis einer vorausgehenden Notifizierung Anwendung fände, könnte die betroffene Zeitung sich für dieses Risiko entscheiden und von einer Benachrichtigung absehen.

Auch wenn punitive Geldbußen oder strafrechtliche Sanktionen effektiv zur Einhaltung eines Notifizierungserfordernisses beitragen können, würden sie die Gefahr bergen, nicht mit Art. 10 EMRK vereinbar zu sein. Bei der Untersuchung von Beschränkungen, die als eine der Veröffentlichung vorangehende Zensur fungieren können, ist besondere Sorgfalt geboten. Der GH ist überzeugt, dass strafrechtliche Sanktionen und punitive Geldbußen einen abschreckenden Effekt (chilling effect) bewirken würden, der im Bereich politischer Berichterstattung und des investigativen Journalismus zu spüren wäre, die beide einen hohen Schutz unter der Konvention genießen.

Ergebnis

Das Verhalten der Zeitung im Fall des Bf. lässt ernsthafte Kritik zu. Das heimlich aufgenommene Video- und Fotomaterial hatte unzweifelhaft weit größere Auswirkungen als die Zeitungsartikel selbst. Trotz der Anstrengungen des Bf. sind die Bilder immer noch im Internet abrufbar. Das audiovisuelle Material scheint keinen zusätzlichen Beitrag zur Debatte geleistet zu haben, sondern den Artikeln lediglich beigefügt worden zu sein, um die Öffentlichkeit zu erregen und die Beschämung des Bf. zu verstärken.

Das Privatleben von in der Öffentlichkeit stehenden Personen ist zu einem höchst lukrativen Gut für bestimmte Mediensektoren geworden. Die Bekanntgabe von Neuigkeiten über diese Personen trägt zur Vielfalt der für die Öffentlichkeit erhältlichen Informationen bei und profitiert vom Schutz des Art. 10 EMRK. Dieser Schutz kann allerdings zugunsten von Art. 8 EMRK aufgegeben werden, wenn die betreffenden Informationen privater oder intimer Natur sind und kein öffentliches Interesse an ihrer Verbreitung besteht. Im Vereinigten Königreich wurde bereits vorgeschlagen, den Editors' Code of Practice derart zu ändern, dass Journalisten in der Regel – allerdings mit einer Ausnahme für Angelegenheiten im öffentlichen Interesse – den Gegenstand ihrer Artikel vor Veröffentlichung notifizieren sollen.

Der GH hat jedoch beständig auf die Notwendigkeit hingewiesen, über die Tatsachen des vorliegenden Falls hinauszublicken. Es gilt die nach Art. 10 EMRK nur begrenzt gegebene Möglichkeit zur Beschränkung der Pressefreiheit zu berücksichtigen, die in Hinblick auf die Veröffentlichung von Material besteht, das zu einer Debatte im öffentlichen Interesse beiträgt. In Anbetracht der Gefahr eines abschreckenden Effekts, der Zweifel hinsichtlich der Effektivität und aufgrund des weiten staatlichen Ermessensspielraums gelangt der GH zu dem Schluss, dass Art. 8 EMRK kein verbindliches Erfordernis einer vorangehenden Notifikation verlangt. Das Fehlen eines solchen Erfordernisses im nationalen Recht begründet folglich keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

X und Y/NL v. 26.3.1985 = EuGRZ 1985, 297

Jersild/DK v. 23.9.1994 = NL 1994, 294 = ÖJZ 1995, 227

Von Hannover/D v. 24.6.2004 = NL 2004, 144 = EuGRZ 2004, 404 = ÖJZ 2005, 588

Armoniene/LT v. 25.11.2008 = NL 2008, 345

K. U./FIN v. 2.12.2008 = NL 2008, 351

Karako/H v. 28.4.2009 = NL 2009, 107

Hachette Filipacchi Associes (ICI PARIS)/F v. 23.7.2009 = NL 2009, 223

MGN Limited/GB v. 18.1.2011

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 10.5.2011, Bsw. 48009/08, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2011, 136) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/11_3/Mosley.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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