Testo completo
OGH 7Ob245/10w
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.05.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** B*****, vertreten durch Neumayer, Walter Haslinger RechtsanwältePartnerschaft in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. U***** AG, , vertreten durch die DLA Piper WeissTessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. H S.A., ***** und 3. B*****, wegen 41.504 EUR sA, aus Anlass des Revisionsrekurses der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 15. September 2010, GZ 3 R 43/10f24, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 14. April 2010, GZ 26 Cg 148/09a19, ersatzlos aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Gleichschrift des Revisionsrekurses an den Klagevertreter zuzustellen und den Revisionsrekurs nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung oder Verstreichen der Frist wieder vorzulegen.
Begründung:
Begründung
Das Erstgericht wies die Klage gegen die Zweit- und die Drittbeklagte zurück.
Das Berufungsgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge und hob den erstinstanzlichen Beschluss ersatzlos auf. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs in Ansehung der Drittklägerin zulässig sei.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Erstbeklagten.
Die Revisionsrekurslegitimation der Erstbeklagten ergibt sich daraus, dass das Rekursgericht sie als Repräsentantin nach § 29 InvFG der Drittbeklagten ansah und damit in die Rechtsstellung der Erstbeklagten eingriff (vgl 7 Ob 133/07w = RISJustiz RS0122315). Hinsichtlich der Klägerin und der Erstbeklagten liegt, was die Frage der Repräsentantenstellung nach § 29 InvFG für die Drittbeklagte anlangt, ein Zustand vergleichbar der Streitanhängigkeit vor. Das Revisionsrekursverfahren ist zweiseitig analog § 521a Abs 1 ZPO.
Das Erstgericht wird daher den Revisionsrekurs der Erstbeklagten dem Kläger zustellen und ihm die Gelegenheit geben müssen, eine Revisionsrekursbeantwortung zu erstatten.