OGH 15Os68/11f

15Os68/11fTribunale superiore25 mag 2011

Testo completo

OGH 15Os68/11f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bütler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Holger v***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB, AZ 38 Hv 106/09v des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 22. März 2011, AZ 6 Bs 36/11m, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit Beschluss vom 22. März 2011 gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Holger v***** gegen die Abweisung seiner Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Hemmung des Vollzugs der Geldstrafe durch Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 22. Dezember 2010 nicht Folge (ON 47 der HvAkten). Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde des Verurteilten vom 14. April 2011 (ON 50 der HvAkten).

Sie war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).

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