OGH 6Ob115/11x

6Ob115/11xTribunale superiore16 giu 2011

Testo completo

OGH 6Ob115/11x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** S*****, vertreten durch Mag. Eduard Aschauer und Mag. Irene Pumberger, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagte Partei F***** S*****, vertreten durch Mag. Hartmut Gräf, Rechtsanwalt in Kirchdorf, wegen 30.503,35 EUR und Rente (Streitwert 32.848,20 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 28. April 2011, GZ 1 R 55/11f45, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Der Beklagte ist rechtskräftig wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er dem Kläger am 27. 10. 2004 mehrere Schläge versetzte, wodurch dieser stürzte und sich einen Gelenksknorpelriss am linken Daumengrundgelenk sowie eine Sehnenzerrung am rechten Unterarm zuzog. Im Verfahren 2 Cg 95/06y des Landesgerichts Steyr begehrte der Kläger Schmerzengeld und Verdienstentgang sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle Schäden aus dem Vorfall. Über diese Ansprüche erging am 9. 2. 2007 ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil. Dieses ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.

Der Kläger war vor seiner Pensionierung als Postenkommandant tätig. Der Vorfall vom 27. 10. 2004 wurde als Dienstunfall anerkannt. Mit Bescheid vom 20. 6. 2006 wurde der Kläger mit Ablauf des 31. 7. 2006 in den Ruhestand versetzt. Grund für die Dienstunfähigkeit des Klägers waren die Verletzungen und Folgen des Vorfalls vom 27. 10. 2004.

Nunmehr begehrt der Kläger den Bruttoverdienstentgang für den Zeitraum 1. 8. 2006 bis 31. 7. 2009 sowie einen Rentenbetrag ab 1. 8. 2009.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren zur Gänze statt. Das vorliegende Feststellungsurteil schließe eine abermalige Prüfung der Frage des Mitverschuldens aus. Schon aus dem Wortlaut des Spruchs des Feststellungsurteils ergebe sich kein Hinweis, dass nicht von der Alleinhaftung des Beklagten auszugehen wäre.

Die Revision des Beklagten ist nicht zulässig.

Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, dass mit dem seinerzeitigen Versäumungsurteil die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Schäden aus dem Vorfall vom 27. 10. 2004 ausgesprochen wurde. Damit ist ein neuerliches Aufrollen der Frage des Mitverschuldens nicht mehr zulässig. Vielmehr ist der diesbezügliche Ausspruch im Urteil des Vorprozesses als bindend zugrunde zu legen. Eines Rückgriffs auf die Entscheidungsgründe bedarf es dabei nicht.

Die Formulierung, wonach der Beklagte nur für „kausale“ Schäden haftet, betrifft lediglich die Frage, ob der nunmehr mit Leistungsklage geltend gemachte Schaden von der Ersatzpflicht umfasst ist. Für die Unfallkausalität der im Leistungsprozess geltend gemachten Schäden entfaltet ein Feststellungsurteil nämlich noch keine Bindungswirkung (2 Ob 167/10p). An der Kausalität der Handlung des Beklagten kann aber kein Zweifel bestehen, liegen doch nach den Feststellungen die Ursachen, die zur Dienstunfähigkeit des Klägers führten, gerade in den Verletzungen und Folgen des Vorfalls vom 27. 10. 2004. Für die vom Beklagten angestrebte neuerliche Prüfung eines allfälligen Mitverschuldens des Klägers am seinerzeitigen Vorfall besteht demgegenüber im Hinblick auf die Rechtskraft des Feststellungsurteils kein Raum.

Damit bringt die Revision aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

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