Testo completo
OGH 7Ob90/11b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.06.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, , vertreten durch Mag. Nikolaus Hirschko, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. E D*****, vertreten durch Dr. Peter Fichtenbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.680 EUR sA, über die „außerordentliche“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15. März 2011, GZ 37 R 1/11p26, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. September 2010, GZ 22 C 1463/09a16, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Begründung
Die Klägerin begehrte die Bezahlung von 1.680 EUR sA an Vermittlungsprovision.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, diesen Betrag zu bezahlen. Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Es sprach aus, dass die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Dagegen richtet sich die „außerordentliche“ Revision des Beklagten.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. Dementsprechend hat das Berufungsgericht auch ausgesprochen, dass die Revision jedenfalls unzulässig sei. Die dennoch erhobene Revision des Beklagten ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf sie inhaltlich einzugehen ist.