OGH 12Os71/11z

12Os71/11zTribunale superiore5 lug 2011

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 12Os71/11z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juli 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Varga als Schriftführer in der Strafsache gegen Dominik D***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 24. März 2011, GZ 64 Hv 40/11w20, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Begründung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dominik D***** des Verbrechens des Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 14. August 2010 in Wolfsberg indem er mit Franz Do***** die Einzelheiten der Tatausführung besprach, gemeinsam das Opfer auswählte und Do***** seine Kapuzenjacke zur Tarnung überließ, zur Ausführung der strafbaren Handlung des Letztgenannten beigetragen, der Stefanie W***** mit Gewalt ihre Handtasche mit dem Vorsatz wegnahm, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung rechtmäßig zu bereichern.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Das Erstgericht legte dar, warum es den ursprünglichen Angaben des Franz Do***** und des Stefan F***** und nicht deren diese Depositionen relativierenden Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung gegen den Nichtigkeitswerber folgte (US 6 ff). Die Tatsachenrüge versucht lediglich der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen, indem sie den Beweiswert der vom erkennenden Gericht herangezogenen ersten Angaben dieser Zeugen in Frage stellt.

Gegenstand der Tatsachenrüge sind Feststellungen, angesichts derer gemessen an allgemeinen Erfahrungs und Vernunftsätzen eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt, die somit geradezu unerträglich sind. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt wird dadurch nicht ermöglicht (RISJustiz RS0119583; RS0118780). Die Einwände des Rechtsmittelwerbers vermögen derartige qualifizierte Bedenken nicht aufzuzeigen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die implizit erhobene Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) des Angeklagten folgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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