Testo completo
OGH 1Nc54/11y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.07.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Feldkirch zu AZ 9 Cg 111/11z anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Werner B*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 1719, wegen 18.604,76 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.
Begründung
Begründung:
Der Kläger begehrt von der Beklagten mit der beim Landesgericht Feldkirch anhängigen Amtshaftungsklage wegen erlittener Gesundheitsschäden infolge systematischen Mobbings Schmerzengeld und die durch rechtswidrige Dienstzuteilungs und Versetzungsverfahren verursachten Vertretungskosten. Er behauptet unter anderem, die Schadenersatzansprüche seien aus dienstrechtlichen „Erkenntnissen“ des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck (als Organ der Dienstaufsicht und vorgesetzte Dienstbehörde) abzuleiten.
Das Landesgericht Feldkirch legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem Verhalten des Präsidenten eines Oberlandesgerichts in Ausübung der Justizverwaltung abgeleitet wird (1 Nc 44/07x; 1 Nc 2/11a mwN; Schragel, AHG3 Rz 255). Die Rechtssache ist demnach an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zu delegieren.