OGH 13Os63/11f

13Os63/11fTribunale superiore14 lug 2011

Testo completo

OGH 13Os63/11f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tomecek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Wolfgang R***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 61 Hv 50/08f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 30. März 2011, AZ 23 Bs 93/11m, 116/11v (ON 86), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Beschwerden des Verurteilten gegen Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien betreffend Aufschub des Strafvollzugs und Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht Folge.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).

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