Testo completo
OGH 15Os108/11p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.08.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Böhm als Schriftführer in der Strafsache gegen Siegfried P***** wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 7 Hv 14/09d des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über das Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 1. Juni 2011, AZ 8 Bs 27/10x, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das „Rechtsmittel“ wird zurückgewiesen.
Gründe:
Begründung
Mit Urteil vom 1. Juni 2011, AZ 8 Bs 27/10x, gab das Oberlandesgericht Graz der Berufung des Angeklagten Siegfried P***** wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht Folge, hob jedoch gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. Mai 2010, GZ 7 Hv 14/09d22, im Schuldspruch zu I./, demnach auch im Strafausspruch auf, erkannte ihn der Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB schuldig und verurteilte ihn hiefür und für die ihm nach dem erstgerichtlichen Urteil weiterhin zur Last fallenden Vergehen zu einer Geldstrafe, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe. Darauf wurden der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft Graz mit ihrer jeweils wegen des Ausspruchs über die Strafe erhobenen Berufung verwiesen. Der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gab das Berufungsgericht teilweise Folge.
Dagegen richtet sich das „Rechtsmittel“ des Siegfried P*****, in welchem er ausführt, der Oberste Gerichtshof möge „unverzüglich das Verfahren als rechtswidrig“ aufheben.
Dieses Begehren war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen des Oberlandesgerichts kein Rechtsmittel zusteht (§ 295 Abs 3 StPO).