OGH 2Ob149/11t

2Ob149/11tTribunale superiore30 ago 2011

Regest

Gruppe: Verkehrsrecht,Verkehrsopfergesetz

Testo completo

OGH 2Ob149/11t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leo S*****, vertreten durch Gradischnig Gradischnig Rechtsanwälte GmbH in Villach, gegen die beklagten Parteien 1. F*****Gesellschaft mbH, , und 2. HansPeter L, vertreten durch Dr. Manfred Rath und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen (richtig) 22.113,58 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse: 2.000 EUR), über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 6. Juli 2011, GZ 3 R 103/11h21, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 26. April 2011, GZ 25 Cg 156/10w17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrte Schadenersatz in Höhe von 22.113,58 EUR sA sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien im Umfang von zwei Drittel aller künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 23. 7. 2009.

Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren mit 15.000 EUR sA sowie dem Feststellungsbegehren zu drei Viertel (Ausspruch der Haftung im Umfang der Hälfte aller künftigen Schäden) statt. Das auf 7.113,58 EUR sA lautende Leistungsmehrbegehren und das Feststellungsmehrbegehren wies es (unbekämpft) ab.

Das nur von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es das Klagebegehren zur Gänze abwies. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die „außerordentliche Revision“ des Klägers, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach § 502 Abs 3 ZPO, weil der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RISJustiz RS0109623).

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.