OGH 1Ob161/11z

1Ob161/11zTribunale superiore1 set 2011

Testo completo

OGH 1Ob161/11z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Wienczyslawa S*****, und 2. Norbert S*****, beide vertreten durch Dr. Hermann Kogler, Rechtsanwalt in Leoben, gegen die beklagte Partei Wohnungseigentümergemeinschaft , G, vertreten durch Mag. Hans Jörg Fuchs, Rechtsanwalt in Schladming, wegen 115.200 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 27. Mai 2011, GZ 2 R 90/11i30, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 4. März 2011, GZ 19 Cg 98/06p26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

1. Nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts ist zugunsten der Liegenschaft der Beklagten als herrschender Liegenschaft die Grunddienstbarkeit „Wasserbezug, Wasserversorgungsanlagen“ seit 1980 grundbücherlich eingetragen. Diese Eintragung beruht auf einer Vereinbarung mit dem Eigentümer der (dienenden) Liegenschaft, auf der sich eine Quelle befindet, aus der allein über eine Wasserversorgungsanlage auf der dienenden Liegenschaft sowie dazu gehörigen Einrichtungen auf Liegenschaften anderer Eigentümer die Liegenschaft der Beklagten, insbesondere das darauf errichtete Hotelgebäude, mit Wasser versorgt wird.

Ist nun die Beklagte aufgrund der bestehenden bücherlichen Dienstbarkeit dinglich zum Wasserbezug sowie zur damit verbundenen Benützung der bestehenden Wasserversorgungsanlagen berechtigt, ist nicht ersichtlich, inwieweit den Klägern als angeblichen Eigentümern der Wasserversorgungsanlage Ansprüche für das von der Beklagten genutzte Wasser zukommen sollten. Die Revisionswerber verweisen in diesem Zusammenhang nur auf ihr „alleiniges und persönliches Wasserbenutzungsrecht“, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, wie ein solches mit der zugunsten der Beklagten bestehenden Grunddienstbarkeit in Einklang zu bringen sein sollte.

2. Besteht nun ein (dingliches) Recht der Beklagten, das Wasser aus der auf den dienenden Grundstücken gelegenen Quelle zu nutzen, darf sie dies mangels einer (gar nicht behaupteten) gegenteiligen Vereinbarung unentgeltlich tun, ohne das es darauf ankäme, wem das Eigentum an den der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zukommt. Soweit dies aus den rudimentären Revisionsausführungen nachvollziehbar ist, begehren die Kläger auch nicht „Benützungsentgelt“ für die Inanspruchnahme der Anlage, sondern streben vielmehr eine Vergütung für das von der Beklagten in Anspruch genommene Wasser an. Dessen Bezug steht der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund der zu ihren Gunsten einverleibten Dienstbarkeit aber jedenfalls unentgeltlich zu.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.