AUSL EGMR Bsw39472/07 (Bsw39474/07)

Bsw39472/07 (Bsw39474/07)Altro tribunale19 gen 2012

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AUSL EGMR Bsw39472/07 (Bsw39474/07)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2012

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Popov gg. Frankreich, Urteil vom 19.1.2012, Bsw. 39472/07 und Bsw. 39474/07.

Spruch

Art. 3 EMRK, Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 8 EMRK - Schubhaft einer Familie mit Kleinkindern.

Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 3 EMRK, Art. 5 EMRK und Art. 8 EMRK hinsichtlich der Anhaltung der Bf. (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde unter Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK hinsichtlich der Abschiebung nach Kasachstan (einstimmig).

Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich der Anhaltung im Bezug auf die Kinder (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich der Anhaltung im Bezug auf die Eltern (6:1 Stimmen).

Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 4 EMRK hinsichtlich der Anhaltung im Bezug auf die Kinder (einstimmig).

Verletzung von Art. 8 EMRK hinsichtlich der Anhaltung im Bezug auf alle Bf. (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 10.000,- für immateriellen Schaden, € 3.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. sind kasachische Staatsbürger. Ihre zwei minderjährigen Kinder wurden am 7.4.2004 bzw. am 17.3.2007 in Frankreich geboren.

Die Bf. geben an, in ihrem Heimatland aufgrund ihrer russischen Herkunft und ihrer Zugehörigkeit zur orthodoxen Religion Opfer wiederholter Verfolgungen geworden zu sein.

Beide Bf. brachten beim Französischen Amt für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (»OFPRA«) einen Asylantrag ein. Ihre Asylanträge wurden am 20.1.2004 zurückgewiesen. Am 31.5.2005 wies die Berufungskommission für Flüchtlinge (»CRR«) ihre Berufung zurück.

Die Präfektur Ardennes informierte die Bf. am 21.6.2005 von der Zurückweisung ihres Antrags auf die Erteilung eines Aufenhaltstitels und schrieb ihnen das Verlassen des Staatsgebiets innerhalb eines Monats vor.

Am 22.11.2005 wurde der ErstBf. festgenommen. Am nächsten Tag wurde ihm eine Abschiebungsanordnung zugestellt und er wurde in Schubhaft genommen.

Am 28.11.2005 wies das Verwaltungsgericht Châlons-en-Champagne den Antrag auf Aufhebung der Abschiebungsanordnung zurück. Das Oberverwaltungsgericht Nancy bestätigte dieses Urteil am 23.11.2006. Die Abschiebungsanordnung wurde trotzdem nicht durchgeführt und der ErstBf. wurde aus dem Anhaltezentrum entlassen.

Die ZweitBf. ersuchten am 12.1.2006 um eine erneute Prüfung ihres Asylantrags durch das OFPRA. Dies wurde ihnen von diesem am 19.1.2006 verweigert. Die CRR wies ihre Berufung abermals zurück.

Am 11.10.2006 wurden die Bf. vom Präfekten von Ardennes unter Hausarrest gestellt. Zwei Versuche zur Abschiebung scheiterten aufgrund einer Bürgerinitiative. Die Familie wurde wieder frei gelassen.

Am 29.1.2007 wies die Präfektur Ardennes ihren neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels zurück und erließ eine erneute Abschiebungsanordnung. Am 31.5.2007 wies das Verwaltungsgericht Châlons-en-Champagne ihre Berufung zurück.

Am 27.8.2007 wurden die Bf. mit ihren damals knapp sechs Monaten bzw. drei Jahre alten Kindern in Polizeigewahrsam genommen. Die Präfektur Maine-et-Loire ordnete ihre Schubhaft in einem Hotel in Angers an. Am nächsten Tag wurde die Familie zum Flughafen gebracht, um nach Kasachstan zurückgeführt zu werden. Der entsprechende Flug wurde allerdings annulliert. Die Familie wurde ins Anhaltezentrum Rouen-Oissel gebracht.

Dieses Anhaltezentrum verfügte über keinen wirklichen Freizeit- oder Erziehungsbereich. Im für Familien vorgesehenen Flügel herrschten ein beängstigendes und hektisches Ambiente, Beengtheit sowie sehr starke Spannungen. Das ältere der beiden Kinder verweigerte während des Aufenthalts im Anhaltezentrum die Nahrungsaufnahme und wies Symptome von Angst und Stress auf.

Am 11.9.2007 scheiterte auch ein erneuter Abschiebeversuch gegenüber den Bf. Am selben Tag brachten die Bf. beim GH einen Antrag nach Art. 39 VerfO auf Aufschiebung ihrer Abschiebung ein. Der GH beschloss jedoch, die vorläufige Maßnahme nicht anzuordnen.

Am 12.9.2007 wurden die Bf. aus dem Anhaltezentrum entlassen.

Bereits vor ihrer Anhaltung hatten die Bf. einen neuen Antrag auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus eingebracht. Das OFPRA wies den Antrag am 6.9.2007 zurück. Am 16.7.2009 entschied der Asylgerichtshof in Berufung, den Bf. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Rechtsausführungen:

Die Bf. rügen eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) für den Fall der Rückkehr nach Kasachstan sowie durch ihre Anhaltung vom 27.8. bis zum 12.9.2007. Die Bf. sehen sich weiters in ihren Rechten nach Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK (Recht auf persönliche Freiheit) sowie Art. 5 Abs. 4 EMRK (Recht auf richterliche Haftkontrolle) verletzt. Sie rügen weiters eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK

Der GH stellt fest, dass die Bf. durch eine Entscheidung vom 16.7.2009 Flüchtlingsstatus erlangt haben. Dieser Status steht einer Abschiebung der Bf. und ihrer Kinder in ihr Heimatland entgegen. Deshalb können sie sich nicht mehr als Opfer der behaupteten Konventionsverletzung ansehen. Dieser Teil der Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).

Der Teil der Beschwerde, der sich auf die Anhaltebedingungen bezieht, ist nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem sonstigen Grund unzulässig. Er ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).

Hinsichtlich der Kinder stellt der GH fest, dass diese während der Anhaltung von ihren Eltern begleitet waren. Dies befreit allerdings die Behörden nicht von ihrer Pflicht, die Kinder zu schützen und angemessene Maßnahmen zu setzen, um den positiven Verpflichtungen aus Art. 3 EMRK Genüge zu tun. Die Kinder haben insbesondere aufgrund ihres Alters, ihrer Abhängigkeit, aber auch ihres Status als Asylsuchende spezielle Bedürfnisse.

Die Kinder waren zur Zeit der Anhaltung fünf Monate bzw. drei Jahre alt. Sie wurden gemeinsam mit ihren Eltern für fünfzehn Tage im Anhaltezentrum Rouen-Oissel angehalten. Obwohl dieses Anhaltezentrum zu jenen zählte, die für die Aufnahme von Familien »berechtigt« waren, wurde es von den Bf. als überfüllt, verwahrlost und beengend beschrieben. Die angehaltenen Personen lebten dort unter dauerhafter Angst vor Abschiebung, was die bereits vorhandenen großen Spannungen weiter verschärfte.

Aus Besuchsberichten zum Anhaltezentrum Rouen-Oissel geht hervor, dass die im »Familienbereich« verfügbare Infrastruktur nicht an die Anwesenheit von Kindern angepasst ist.

Der Menschenrechtskommissar und das Antifolterkomitee des Europarats haben die Ungeeignetheit von Anhaltezentren für die Aufnahme von Familien und die Bedürfnisse von Kindern hervorgehoben. Über die ungenügenden materiellen Bedingungen hinaus haben die Beengtheit, der Stress, die Unsicherheit und die feindliche Umgebung, die diese Zentren darstellen, verhängnisvolle Folgen für die Minderjährigen. Die französischen Behörden haben im Jahr 2006 eingeräumt, dass das in den für die Familien bestimmten Räumen vorhandene Mobiliar nicht immer an Kinder geringen Alters angepasst war.

Diese Feststellung wird auch von gewissen Berufungsgerichten geteilt, die betonten, dass eine Haft unter Bedingungen ähnlich jenen im vorliegenden Fall »Ursache für großes seelisches und psychisches Leid« von Minderjährigen ist und dass die »anormalen Lebensbedingungen«, die sehr jungen Kindern auferlegt werden, die Schwelle der von Art. 3 EMRK geforderten Schwere überschreiten.

Der GH ist deshalb der Meinung, dass die Bedingungen, unter denen die Kinder im gegenständlichen Fall angehalten wurden, nicht ihrem Alter angepasst waren.

Im vorliegenden Fall befindet der GH, dass die Dauer der Anhaltung der Kinder über einen Zeitraum von fünfzehn Tagen – wenn sie auch an sich nicht exzessiv erscheint – von ihnen angesichts der Ungeeignetheit der Infrastruktur für ihre Aufnahme und ihr Alter doch als unendlich lang empfunden werden konnte.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen zweifelt der GH nicht daran, dass diese Situation zu Angst, psychischer Störung und Schädigung des Elternbildes der Kinder beigetragen hat.

Daraus folgt, dass die Bedingungen, unter denen die Kinder für fünfzehn Tage angehalten wurden, nämlich in einer Umgebung von Erwachsenen, unter starker Polizeipräsenz und ohne Beschäftigung und zusätzlich zur Not ihrer Eltern, für ihr Alter offensichtlich ungeeignet waren. Die beiden Kinder befanden sich in einer Situation besonderer Verwundbarkeit, die durch die Situation der Haft weiter verschärft wurde. Diese Lebensbedingungen mussten für sie eine Situation von Stress und Angst schaffen und besonders traumatisierende Folgen für ihre Psyche haben.

Angesichts des geringen Alters der Kinder, der Dauer ihrer Anhaltung und der Haftbedingungen im Anhaltezentrum befindet der GH, dass die Behörden das Ausmaß der unvermeidbarerweise schädlichen Folgen für die Kinder nicht erkannt haben. Die Behörden haben den Kindern keine Behandlung gewährleistet, die mit den Bestimmungen der Konvention vereinbar ist. Die von Art. 3 EMRK geforderte Schwelle an Schwere wurde überschritten. Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich der Kinder (einstimmig).

Ob ein Elternteil Opfer der seinem Kind auferlegten schlechten Behandlung ist, hängt vom Vorliegen besonderer Faktoren ab, die auf das Leiden des Bf. eine Dimension und einen Charakter übertragen, der von der gefühlsmäßigen Verwirrung unterschieden werden kann, die man für nahe Verwandte des Opfers von schweren Menschenrechtsverletzungen als unvermeidbar ansehen kann. Dazu zählen die Nähe der Verwandtschaft – diesbezüglich wird die Beziehung zwischen Eltern und Kindern priviligiert sein –, die besonderen Umstände der Beziehung, das Ausmaß, in dem der Elternteil Zeuge der fraglichen Geschehnisse war und die Art und Weise, wie die Behörden auf die Beanstandungen der Bf. reagiert haben. Wesentlich für eine solche Verletzung sind die Reaktionen und das Verhalten der Behörden hinsichtlich der Situation, die ihnen aufgezeigt wurde. Insbesondere aufgrund des letzten Umstands kann ein Elternteil behaupten, direktes Opfer des Verhaltens der Behörden zu sein.

Wie im Fall Muskhadzhiyeva u.a./B befindet der GH, dass, wenn die Schubhaft auch ein Gefühl der Ohnmacht schaffen und Angst sowie Frust bewirken konnte, der Umstand, dass sie während der Anhaltung nicht von ihren Kindern getrennt waren, dieses Gefühl doch ein wenig besänftigen musste, so dass die nach Art. 3 EMRK für eine Verletzung erforderliche Schwelle nicht erreicht wird. Keine Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich der Eltern (6:1 Stimmen; Sondervotum der Richterin Power-Forde).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. f und Art. 5 Abs. 4 EMRK

Da dieser Beschwerdepunkt nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, muss er für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Im vorliegenden Fall wurden die Familienmitglieder aufgrund ihres illegalen Aufenthalts in Frankreich an einem Ort in Schubhaft gehalten, der wegen der extremen Verwundbarkeit der Kinder ungeeignet war. Der GH stellt wie im Fall Muskhadzhiyeva u.a./B fest, dass – trotz des Umstands, dass die Kinder von ihren Eltern begleitet wurden und das Anhaltezentrum über einen eigenen Flügel für Familien verfügte – die besondere Situation der Kinder nicht untersucht und auch nicht erforscht wurde, ob eine Anhaltung in Schubhaft der letzte Ausweg war und keine Alternativen bestanden. Das französische System hat ihnen daher das Recht auf Freiheit nicht ausreichend garantiert. Was dagegen die Eltern betrifft, so erfordert Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nicht, dass die Anhaltung einer Person, gegen die ein Abschiebungsverfahren läuft, vernünftigerweise als notwendig angesehen werden kann. Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK hinsichtlich der Kinder (einstimmig).

Zu Art. 5 Abs. 4 EMRK stellt der GH fest, dass die Eltern ihre Anhaltung vor den nationalen Gerichten anfechten konnten. Sie haben das Verwaltungsgericht wegen Nichtigerklärung der Abschiebungsanordnung angerufen und während ihrer Anhaltung befanden der Juge des libertés et de la détention (JLD) sowie das Berufungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Haft. Am 12.9.2007 hob der JLD die Haft auf. Die Eltern hatten daher die Möglichkeit, ein Rechtsmittel einzubringen, das es erlaubte, eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit iher Haft zu erhalten. Ihnen gegenüber erfolgte daher keine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK.

Demgegenüber sah das Gesetz nicht vor, dass die Minderjährigen Gegenstand einer Schubhaft sein konnten. Die Kinder, die ihre Eltern »begleiteten«, fielen daher unter eine Gesetzeslücke, die es ihnen nicht erlaubte, das ihren Eltern garantierte Rechtsmittel auszuüben. Die Kinder waren nicht Adressaten eines Beschlusses der Präfektur, der ihre Abschiebung vorsah und den sie vor den Gerichten bekämpfen hätten können. Sie waren auch nicht Adressat eines Beschlusses, der ihre Schubhaft vorgesehen hätte, womit der JLD auch nicht über die Rechtmäßigkeit ihrer Anwesenheit im Anhaltezentrum absprechen konnte. Da ihnen folglich der von der Konvention geforderte Schutz nicht garantiert wurde, wurde Art. 5 Abs. 4 EMRK ihnen gegenüber verletzt (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

Angesichts der Schlussfolgerung, zu der der GH hinsichtlich der Beschwerde wegen der Abschiebung der Bf. in ihr Heimatland unter Art. 3 EMRK gelangt ist, muss dieser Teil der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).

Da die Beschwerde hinsichtlich Anhaltung der Bf. in Schubhaft nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, muss sie diesbezüglich für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Der GH befindet, dass im gegenständlichen Fall kein Zweifel daran besteht, dass »Familienleben« iSd. Art. 8 EMRK gegeben ist.

Der GH erinnert daran, dass Art. 8 EMRK auch positive Verpflichtungen schafft, die einer wirksamen »Achtung« des Familienlebens inhärent sind. Es besteht eine Pflicht der Staaten, »sich so zu verhalten, dass es den Betroffenen möglich ist, ein normales Familienleben zu führen«.

Wenn auch der Umstand, dass die Eltern und Kinder nicht voneinander getrennt sind, ein grundlegendes Element darstellt, das die Wirksamkeit des Familienlebens garantiert, so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der alleinige Umstand, dass die familiäre Zelle erhalten bleibt, notwendigerweise die Achtung des Rechts auf Familienleben garantiert, insbesondere, wenn die Familie inhaftiert ist. Die Inhaftierung der Bf. für fünfzehn Tage in einem Anhaltezentrum, die sie dem diesem immanenten Gefängnisleben unterwarf, kann als Eingriff in die effektive Ausübung ihres Familienlebens angesehen werden.

Hinsichtlich des von der strittigen Maßnahme verfolgten Ziels ist festzustellen, dass sie im Rahmen des Kampfes gegen die heimliche Einwanderung und der Kontrolle der Einreise und des Aufenthalts der Ausländer auf dem Staatsgebiet getroffen wurde. Die Handlung kann daher an legitime Ziele iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK knüpfen, wie den Schutz der nationalen Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie die Verhütung von Straftaten.

Es kommt somit darauf an, ob die Schubhaft der Familie für die im Fall gegebene Dauer sich als verhältnismäßig zum verfolgten legitimen Ziel der Abschiebung erweist.

Es ergibt sich aus der Rechtsprechung des GH, dass die Behörden bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit das übergeordnete Interesse des Kindes berücksichtigen müssen. Diesbezüglich herrscht zur Zeit – auch im internationalen Recht – ein breiter Konsens.

Der GH hebt hervor, dass die französische Praxis, Familien, die vor der Abschiebung stehen, die Freiheit zu entziehen, hinterfragt werden muss und dass Frankreich zu den drei einzigen europäischen Ländern gehört, die systematisch auf die Anhaltung minderjähriger Migranten in Begleitung zurückgreifen.

Im vorliegenden Fall wiesen die Bf. kein besonderes Fluchtrisiko auf, das ihre Haft notwendig gemacht hätte. Ihre Inhaftierung in einem geschlossenen Zentrum schien daher nicht durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als die Anordnung des Aufenthalts in einem Hotel während der ersten Phase ihrer Schubhaft keine Probleme bereitet zu haben scheint.

Aus den von der Regierung mitgeteilten Umständen geht nicht hervor, dass eine Alternative zur Haft angedacht worden wäre – wie Hausarrest oder die Anhaltung in einem Hotel. Es scheint auch nicht, dass die Behörden die Möglichkeit einer Anhaltung außerhalb des Anhaltezentrums neuerlich untersucht hätten. Es geht weiters nicht hervor, dass die Behörden die notwendige Sorgfalt eingesetzt hätten, um die Abschiebemaßnahme schnellstmöglich durchzuführen und die Zeit der Inhaftierung zu begrenzen. Die Bf. wurden fünfzehn Tage lang angehalten, ohne dass ein Flug organisiert wurde.

Angesichts der vorher angeführten Umstände und der jüngeren Entwicklungen in der Rechtsprechung hinsichtlich des »übergeordneten Interesses des Kindes« im Zusammenhang mit der Anhaltung von minderjährigen Migranten (Rahimi/GR) kann der GH den Argumenten der Regierung nicht folgen, wonach das übergeordnete Interesse des Kindes im vorliegenden Fall geschützt worden sei. Dieses Interesse kann sich nicht darauf beschränken, dass die Familieneinheit aufrechterhalten bleibt. Die Behörden müssen auch alle notwendigen Mittel einsetzen, um wenn nur irgend möglich die Anhaltung von Familien, die von Kindern begleitet werden, zu begrenzen und das Recht auf Familienleben wirksam zu bewahren. Mangels jeglichen Anhaltspunktes dafür, dass die Familie sich den Behörden entziehen würde, scheint die Anhaltung für eine Dauer von fünfzehn Tagen in einer geschlossenen Anstalt unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 10.000,– für immateriellen Schaden, € 3.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Marckx/B v. 13.6.1979 = EuGRZ 1979, 454

Mubilanzila Mayeka und Kaniki Mitunga/B v. 12.10.2006 = NL 2006, 244

Muskhadzhiyeva u.a./B v. 19.1.2010 = NL 2010, 34

Rahimi/GR v. 5.4.2011 = NL 2011, 93

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 19.1.2012, Bsw. 39472/07 und Bsw. 39474/07 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 31) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/12_1/Popov.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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