OGH 2Ob233/11w

2Ob233/11wTribunale superiore19 gen 2012

Testo completo

OGH 2Ob233/11w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** L*****, vertreten durch Mag. Johannes Götsch, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Ing. F***** T***** Gesellschaft mbH Co KG, *****, vertreten durch Dr. Markus Skarics, Rechtsanwalt in Imst, wegen 23.680,80 EUR sA, infolge des Antrags der klagenden Partei nach § 508 Abs 1 ZPO und ihrer Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. November 2011, GZ 4 R 202/11d20, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19. Juli 2011, GZ 66 Cg 170/09s12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrte Zahlung von 23.680,80 EUR sA wegen vereinbarungswidriger Nichtentfernung von Aushubmaterial auf seiner Liegenschaft.

Das Erstgericht gab der Klage mit 7.924,80 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren ab.

Das von beiden Streitteilen angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die (ordentliche) Revision für nicht zulässig.

Der Kläger brachte beim Erstgericht den an das Berufungsgericht gerichteten Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO ein, die Revision für zulässig zu erklären, und verband damit die ordentliche Revision.

Das Erstgericht legte das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage:

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO idF des BudgetbegleitG 2009, BGBl I 2009/52 ist die Revision außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur einen hier auch gestellten Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (§ 508 Abs 1 ZPO). Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und nach § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Das Erstgericht hat somit den Rechtsmittelschriftsatz nach § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen, nicht aber dem Obersten Gerichtshof. Dieser darf über die ordentliche Revision nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RISJustiz RS0109623).

Zur Vorlage des Rechtsmittelschriftsatzes an das Berufungsgericht ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

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