OGH 15Os123/11v

15Os123/11vTribunale superiore25 gen 2012

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 15Os123/11v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Renatus D***** wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1, Abs 5 Z 4 iVm § 161 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 25. Jänner 2011, GZ 10 Hv 89/10z93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthält, wurde Renatus D***** der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1, Abs 5 Z 4 iVm § 161 Abs 1 StGB (A) und nach § 159 Abs 2, Abs 5 Z 4 iVm § 161 Abs 1 StGB (B und C) schuldig erkannt.

Danach hat er in Kapfenberg, Bruck an der Mur, Wien und anderen Orten

A) in der Zeit von 29. Juni bis 31. Dezember 2006 als Geschäftsführer, mithin als leitender Angestellter der W***** Ltd (ab 30. Oktober 2006 R***** Ltd), grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft dadurch herbeigeführt, dass er kridaträchtig handelte, indem er entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens Geschäftsbücher und geschäftliche Aufzeichnungen so führte, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft erheblich erschwert wurde, indem er die Buchhaltung samt Kostenrechnung durch unkorrekte Buchungsvorgänge und durch das Fehlen eines Inventars bzw Vermögensverzeichnisses nicht ordnungsgemäß führte, wodurch der erforderliche Einblick über die Rentabilität und Vermögenslage der Gesellschaft nicht möglich war;

B) in der Zeit von 1. Jänner bis 6. Februar 2007 als Geschäftsführer, mithin als leitender Angestellter der R***** Ltd, in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers der Gesellschaft dadurch vereitelt oder geschmälert, dass er kridaträchtig handelte, indem er entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens Geschäftsbücher und geschäftliche Aufzeichnungen so führte, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens, Finanz und Ertragslage der Gesellschaft erheblich erschwert wurde, indem er die Buchhaltung samt Kostenrechnung durch unkorrekte Buchungsvorgänge und durch das Fehlen eines Inventars bzw Vermögensverzeichnisses nicht ordnungsgemäß führte, wodurch der erforderliche Einblick über die Rentabilität und Vermögenslage der Gesellschaft nicht möglich war;

C) in der Zeit von 7. Mai bis 26. September 2007 als Vorstand, mithin als leitender Angestellter der R***** AG, in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers der Gesellschaft dadurch vereitelt oder geschmälert, dass er kridaträchtig handelte, indem er entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens Geschäftsbücher und geschäftliche Aufzeichnungen so führte, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens, Finanz und Ertragslage der Gesellschaft erheblich erschwert wurde, indem er ein mangelhaftes Rechnungswesen durch nicht übereinstimmende Aktiva und Passiva der Saldenliste und nicht in der Buchhaltung erfasste Materialaufwendungen führte.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese verfehlt ihr Ziel.

Zum Schuldspruch A:

Die (Mit)Verursachung (vgl Kirchbacher in WK2 § 159 Rz 70) der Zahlungsunfähigkeit der W***** Ltd (ab 30. Oktober 2006 R***** Ltd) durch das festgestellte kridaträchtige Handeln des Angeklagten (US 11 f und 26 f) wurde der Mängelrüge zuwider (Z 5 vierter Fall) - mit Bezugnahme auf das auf den vorhandenen Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft basierende Gutachten des Sachverständigen im Zusammenhalt mit der Verantwortung des Angeklagten mängelfrei begründet (US 19 bis 21).

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang releviert, das Erstgericht habe „seine Überzeugung“, wonach der Angeklagte „im Falle eines ihm durch korrekte Aufzeichnungen möglich gewesenen zeitnahen Überblickes effiziente Sanierungsmaßnahmen hätte setzen können“, nicht begründet, spricht sie keine für den Ausspruch über die Schuld oder Subsumtion entscheidende Tatsache an. Sie gibt die bezughabende Urteilspassage (s US 12 oben) nämlich missverständlich wieder, führten die Tatrichter doch nur beispielhaft an, wie der Angeklagte auf die bedrohliche Situation bei Vorhandensein eines zeitnahen Überblicks über die Vermögens, Finanz und Ertragslage der Gesellschaft allenfalls hätte reagieren können.

Die prozessordnungsgemäße Geltendmachung von Rechts und Subsumtionsrüge erfordert striktes Festhalten an den tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende Darlegung, dass dem Gericht bei Beurteilung des Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen sei. Unerheblich ist dabei, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zu Stande gekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (RISJustiz RS0099810).

Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zunächst vorbringt, das Erstgericht habe „offenkundig“ die beiden selbständigen Gesellschaften, nämlich die W***** Ltd (ab 30. Oktober 2006 R***** Ltd) und die R***** Ltd, „rechtsirrig vermengt“, ist sie nicht an diesen Anfechtungskategorien ausgerichtet und bedarf daher insoweit keiner weiteren Erörterung.

Inwiefern der ebenfalls behauptete nicht urteilskonforme (s US 2, 10 f) Umstand, dass der Tatzeitraum „bloß zwei Monate“ betragen habe, rechtlich von Bedeutung und für den Angeklagten von Vorteil sein soll, wird vom Rechtsmittel nicht dargelegt.

Im Rahmen der weiteren Rechtsrüge argumentiert der Einschreiter, „dass das Fallissement der R***** Ltd (am 31. Oktober 2006 noch W*****) die Übernahme der Geschäftstätigkeit der R***** Ltd als Ursache hatte, also eine reine wirtschaftliche Fehlentscheidung, die keine kridaträchtige Handlung im Sinne des § 159 Abs 5 StGB darstellt“, übergeht dabei aber die weitergehenden Konstatierungen, wonach die festgestellten iSd § 159 Abs 5 Z 4 StGB kridaträchtigen Tathandlungen des Angeklagten (mit)kausal für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der W***** Ltd (ab 30. Oktober 2006 R***** Ltd) waren (US 11 f und 26 f).

Zum Schuldspruch B:

Der Behauptung der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht den Umstand, dass es am 6. Februar 2007 zu einem Wechsel in der Geschäftsführung der R***** Ltd gekommen war, keineswegs übergangen (vgl US 12). Mit der an dieses Vorbringen anknüpfenden Spekulation, dass „also der effektive Vermögensschaden eines Gläubigers erst später eingetreten sein“ könnte, wird außerhalb der Anfechtungskategorien des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes letztlich bloß die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpft.

Der Einwand, der konstatierte Taterfolg sohin die Annahme, dass wenigstens einer der Gesellschaftsgläubiger „effektiv an seinem Vermögen geschädigt“ wurde sei unbegründet geblieben (Z 5 vierter Fall), ist angesichts der logisch und empirisch einwandfreien - Beweiserwägungen der Tatrichter, die sich dabei auf das Herandrängen der Gläubiger, die allgemeine Lebenserfahrung und insbesondere auf das Gutachten des Buchsachverständigen stützten (s US 20 ff [insbesondere US 24]), gleichfalls nicht nachvollziehbar.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert, es würden Feststellungen sowohl zum durch die mangelhafte Buchführung bewirkten effektiven Befriedigungsausfall eines Gläubigers während des Deliktszeitraums von nur fünf Wochen als auch zu einer „Verknüpfung der objektiven Zurechenbarkeit eines solchen Erfolges durch die (gemeint: mit der) kridaträchtige(n) Handlung“ fehlen. Sie übergeht dabei aber die Gesamtheit der eindeutigen Urteilsannahmen sowohl zur Kausalität des inkriminierten Verhaltens nach § 159 Abs 5 Z 4 StGB für die Gläubigerbenachteiligung als auch zu deren objektiver Zurechenbarkeit (US 13 [„wodurch ...“] iVm US 24 f und 28 oben) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RISJustiz RS0099810). Da im Übrigen schon die konstatierte (US 13, 27 f) Benachteiligung einer einzigen Person genügt, bedurfte es keiner Feststellungen dazu, welche konkreten Gläubiger in ihren Befriedigungsrechten (in welchem konkreten Ausmaß) beeinträchtigt wurden (vgl Kirchbacher in WK2 § 159 Rz 79).

Zum Schuldspruch C:

Der Beschwerdeeinwand (Z 5 vierter Fall), das Erstgericht habe das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit der R***** AG bereits im Zeitpunkt deren Gründung lediglich mit den Insolvenzen der R***** Ltd und der R***** Ltd begründet, trifft nicht zu; vielmehr hat das Schöffengericht die Zahlungsunfähigkeit logisch und empirisch mängelfrei - auf das vorliegende Sachverständigengutachten gestützt (US 17 f und 20 f). Der weiteren Behauptung des Nichtigkeitswerbers zuwider hat sich das Erstgericht sehr wohl auch mit den wirtschaftlichen Zusammenhängen in Bezug auf die drei eben genannten Gesellschaften auseinandergesetzt.

Der Ausspruch, dass „bereits die Aktiva und Passiva der Saldenliste zum 31. Dezember 2007 nicht übereinstimmten“ (US 14) wurde nur beispielhaft dafür angeführt, dass aufgrund des unübersichtlichen Rechnungswesens ein zeitnaher Überblick über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht möglich war. Dem darauf aufbauenden Beschwerdeeinwand zuwider ist das Erstgericht aber ohnehin davon ausgegangen, dass der Angeklagte nur bis 26. September 2007 Vorstand der R***** AG war (US 14), und hat ihm daher auch nur seine bis dahin gesetzten kridaträchtigen Handlungen zur Last gelegt (s Urteilsspruch US 3); eine Begründung für ein ihm gar nicht angelastetes Verhalten nach diesem Zeitpunkt (26. September 2007) war daher nicht erforderlich.

Mit der Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit des Gutachtens des Sachverständigen haben sich die Tatrichter auf US 17 f eingehend auseinandergesetzt. Soweit die Mängelrüge (Z 5) nun ganz allgemein das Gutachten bzw den Sachverständigen kritisiert und meint, das Erstgericht hätte das Gutachten und die Erklärungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung „kritisch hinterfragen“ müssen, wird sie den Kriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ein weiteres Mal nicht gerecht und bekämpft solcherart letztlich bloß die erstgerichtliche Beweiswürdigung.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet zunächst, dass „kein den Tatbestand des § 159 Abs 2 StGB begründen könnendes Verhalten“ des Angeklagten festgestellt worden sei. Sie ignoriert insoweit die entsprechenden Feststellungen (insbesondere US 15 f und 28 oben) und verfehlt solcherart erneut den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RISJustiz RS0099810).

Gleiches gilt für die weitere Behauptung des Nichtigkeitswerbers, es würden Feststellungen dazu fehlen, dass die R***** AG bereits bei Aufnahme der Tätigkeit zahlungsunfähig war, vernachlässigt sie doch die dies unzweifelhaft aussprechenden Konstatierungen auf US 14 und 15 f (s auch US 21 und 23 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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