OGH 12Os175/11v

12Os175/11vTribunale superiore31 gen 2012

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 12Os175/11v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Sandro L***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Nina H***** gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Jugendschöffengericht vom 5. August 2011, GZ 20 Hv 56/11p23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Der Angeklagten Nina H***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Sandro L***** enthaltenden Urteil wurde Nina H***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 3 SMG als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB (II./) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG (IV./) schuldig erkannt.

Danach haben, soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung,

I./ Sandro L***** von Jänner 2010 bis Februar 2011 im Raum F***** vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt ca 4.750 Gramm Marihuana (beinhaltend 457,43 Gramm reine Base) durch Verkauf und Übergabe an verschiedene, teilweise minderjährige Drogenabnehmer anderen überlassen;

II./ Nina H***** von Jänner 2010 bis Februar 2011 zu der angeführten strafbaren Handlung des Sandro L***** beigetragen, indem sie ihre Wohnung für die Depothaltung und den Verkauf des Marihuanas zur Verfügung stellte;

...

IV./ Nina H***** von Anfang März 2011 bis Ende April 2011 in V***** vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, indem sie geringe Mengen Marihuana konsumierte, wobei sie die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat.

Die dagegen von der Angeklagten Nina H***** erhobene, nominell auf Z 9 lit a, inhaltlich auch auf Z 5 vierter Fall des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu Punkt II./ des Schuldspruchs vorbringt, die erstgerichtlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite wären „unrichtig“, gelangt sie nicht prozessordnungskonform zur Darstellung. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat nämlich das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RISJustiz RS0099810).

Weiters macht die Nichtigkeitswerberin zu Punkt II./ des Schuldspruchs einen Rechtsfehler mangels Feststellungen (Z 9 lit a, der Sache nach allenfalls auch Z 10) geltend, legt jedoch nicht dar, warum die von den Tatrichtern zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen nicht ausreichend sein sollten. Inwiefern sich der Schöffensenat „dezidierter und intensiver mit der Wollenskomponente“ befassen hätte müssen, bleibt offen.

Im Rahmen der Berufung macht die Angeklagte inhaltlich Nichtigkeit aus Z 5 vierter Fall geltend, indem sie vorbringt, zu Punkt II./ des Schuldspruchs bleibe im Dunkeln, weshalb bei ihr keine Gewöhnung an Suchtmittel vorliegen sollte. Indem sie jedoch die erstgerichtliche Konstatierung, wonach sie nur „eine geringe Menge von der Gesamtmenge konsumierte“ (US 7) unbekämpft lässt, spricht die Mängelrüge keine entscheidende Tatsache an (Ratz, WKStPO § 281 Rz 399). Die Privilegierung nach § 28a Abs 3 iVm § 27 Abs 5 SMG erfordert nämlich, dass der Täter die Straftat vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.

Sollte die Nichtigkeitsbeschwerde mit dem diesbezüglichen Vorbringen einen Feststellungsmangel geltend machen wollen, fehlt es an einem Vorbringen, inwiefern nach der Aktenlage die Konstatierung, die Angeklagte hätte aufgrund ihrer Gewöhnung an Suchtmittel die zu Punkt II./ beschriebene Straftat vorwiegend deshalb begangen, um sich für ihren persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, indiziert sein sollte (vgl RISJustiz RS0118580).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.