OGH 14Os4/12p

14Os4/12pTribunale superiore6 mar 2012

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 14Os4/12p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer in der Strafsache gegen Sabine Sch***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Lamin D***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Oktober 2011, GZ 164 Hv 2/11h37, und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten die Angeklagte Sabine Sch***** betreffenden Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Lamin D***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz Lamin D***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A) und „des Vergehens“ (richtig: mehrerer Vergehen) des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (B/2) schuldig erkannt.

Danach hat er (zusammengefasst wiedergegeben) in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabis, Kokain und Heroin

(A) von März 2010 bis 11. August 2011 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden, im Urteil bezeichneten Menge in einverständlichem Zusammenwirken mit Sabine Sch***** anderen Personen durch Verkauf überlassen,

(B/2) von Mai 2010 bis 17. August 2011 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen.

Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Lamin D***** verfehlt ihr Ziel.

Soweit die ohne Einschränkung angemeldete Beschwerde des Angeklagten auch den Schuldspruch wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (B/2) umfasst, blieb sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (§§ 285d, 285a Z 2 StPO).

Entgegen der Mängelrüge (der Sache nach Z 5 vierter Fall) ist die auf Basis der Angaben der Sabine Sch***** getroffene Urteilsannahme (US 5) eines Suchtgiftverkaufs von durchschnittlich täglich 20 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 3 %, insgesamt etwa 7.200 Gramm Heroin (216 Gramm reines Heroin), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Vielmehr richtet sich der mit dem Hinweis auf das „überschießende Geständnis“ der Mitangeklagten verknüpfte Einwand, es sei „sicherlich nicht jeden Tag Heroin weitergegeben“ worden, bloß gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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