Testo completo
OGH 10ObS32/12x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.03.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Ernst Bassler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J***** K*****, vertreten durch Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, AdalbertStifterStraße 65, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 26. Mai 2011, GZ 25 Rs 34/11b26, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Begründung
Die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden noch ein weiteres Sachverständigengutachten zum selben Beweisthema einzuholen ist, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (10 ObS 3/93, SSVNF 7/12; RISJustiz RS0043320).