OGH 12Os8/12m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.03.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter K***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. November 2011, GZ 75 Hv 131/11z22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil dessen Spruch entgegen § 271 Abs 1 Z 7 StPO im Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 21) nicht enthalten ist wurde Peter K***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 10. August 2011 in Wien durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er in einer BFiliale „an eine Kassa ging, der dortigen Angestellten Anita M einen Zettel mit einer Geldforderung auf das Kassenpult legte, wobei er sich mit Hut und Brille verkleidet hatte und an der Kassa direkt sich den Schal über das Gesicht bis über die Nase zog, sodass die Kassiererin, die sich schon aufgrund der Situation bedroht fühlte, fürchtete, dass er eine Waffe aus seiner Kleidung ziehen würde, wobei er noch weiter erklärte, sie solle nun keinen Fehler machen und ihn nach der Auszahlung des Geldes begleiten“, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz 5.065 Euro abgenötigt.
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5a und Z 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Z 5a will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RISJustiz RS0118780).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Vorbringen, nach den Angaben der Zeugin M***** hätte sich diese zunächst nicht bedroht gefühlt und den Angeklagten für einen „unwissenden Kunden“ gehalten, weshalb keine konkludente Drohung, sondern anzunehmen wäre, er habe erwartet, „nur durch Verwirrung die Ausfolgung von Geld zu erreichen“, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Ob der Angeklagte den Entschluss zur Tat spontan, ohne lange Planung und Vorbereitung fasste, betrifft keine entscheidende Tatsache (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 399).
Die eine Verurteilung wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB oder wegen des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) legt nicht dar, warum das konstatierte Verhalten des Angeklagten, nämlich die Vermummung des Gesichts, die Vorlage eines Zettels mit einer Geldforderung an die Bankangestellte Anita M***** sowie die Aussagen „Jetzt keinen Fehler machen“ sowie „Zahlen sie den Rest aus und dann begleiten sie mich“ (US 5 und 9) nicht geeignet sein sollte, begründete Besorgnisse einzuflößen und somit nicht als konkludente Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anzusehen wäre (vgl EderRieder in WK² § 142 Rz 30 f; Jerabek in WK² § 74 Rz 34). Mit der bloßen Behauptung, das vom Erstgericht festgestellte Handeln stelle „nach seinem objektiven Gehalt“ keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben dar, wird die angestrebte Subsumtion nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (RISJustiz RS0116565).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.