Testo completo
OGH 15Os20/12y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.03.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Barbara P***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 13 St 129/11i der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Beschwerde des Richard L***** gegen den Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 23. Dezember 2011, AZ 8 Ns 22/11x, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck den Antrag des Richard L***** auf Ablehnung des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck ab und mehrere weitere in diesem Zusammenhang vom Genannten gestellte Anträge zurück.
Dagegen wendet sich die als Rekurs bezeichnete Beschwerde des Richard L*****. Sie war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts ein Rechtsmittel in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist (vgl § 45 Abs 3 StPO).