Testo completo
OGH 13Ns21/12k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.04.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek in der Strafsache gegen Raed H***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2 und 224 StGB, AZ 514 Hv 9/12b des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Thomas S***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Begründung
Gemäß § 39 Abs 2 StPO steht ein Antrag auf Delegierung (§ 39 Abs 1 StPO) der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten (Beschuldigten) zu; das Gericht kann sie anregen.
Da das Gesetz dem Flüchtlingsbetreuer des Angeklagten kein Antragsrecht einräumt, war dessen Antrag auf Delegierung (ON 7) zurückzuweisen.