OGH 12Os33/12p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.04.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wohlmuth als Schriftführerin in der Strafsache gegen Petra B***** wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15 Abs 1, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 21. November 2011, GZ 34 Hv 45/11i30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Petra B***** des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15 Abs 1, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 letzter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie am 21. Juli 2010 in S***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Gerhard S***** durch die sinngemäße Äußerung, sie werde seiner Lebensgefährtin und seinen Familienmitgliedern, seiner Sekretärin und dem Geschäftsführer R***** von seiner sexuellen Beziehung zu ihr erzählen, wenn er nicht bis Freitag, 23. Juli 2010, 15:00 Uhr, 550.000 Euro bezahle, wobei sie ihm zur Betonung der Ernsthaftigkeit der Drohung zwei Nacktfotos von Gerhard S***** und weitere Fotos ihres Lebensgefährten in Jiu Jitsu-Kampfpose mit dem Hinweis vorhielt, dass er sich gleich darauf einstellen könne, was die Leute am Montag zu sehen bekämen, weiters ihr Lebensgefährte in der E***** auftauchen und ihn vermutlich fertig machen werde, wobei sie Gerhard S***** in weiterer Folge am 21. Juli 2010 um 20:26 Uhr mittels einer übermittelten SMSNachricht neuerlich auf den von ihr gesetzten Freitagstermin aufmerksam machte, somit durch Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung zu einer Handlung, die ihn am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Übergabe des Betrags von 550.000 Euro zu nötigen versucht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Indem die Mängelrüge (Z 5) die Urteilsausführungen zur subjektiven Tatseite (US 5) als bloße „Standardformulierung“ beanstandet und ohne nähere Begründung als „undeutlich“ bzw „unzureichend“ kritisiert, entspricht sie nicht dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO). Vielmehr erschöpft sich die Beschwerde darin, den getroffenen Urteilsannahmen sowie den diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter (US 3 ff) die durchaus mitberücksichtigte, jedoch als Schutzbehauptung gewichtete (US 7 und 8) leugnende Einlassung der Angeklagten entgegen zu setzen und verkennt solcherart den von einer Schuldberufung verschiedenen Anfechtungsrahmen.
Das Vorbringen der Subsumtionsrüge (Z 10), die Bejahung der Qualifikation nach § 145 Abs 1 Z 1 StGB sei mangels Feststehens jenes Personenkreises, welcher für die Frage der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung erforderlich ist, verfehlt, übergeht die hiezu getroffenen erstgerichtlichen Konstatierungen (US 3 ff): Danach brachte die von der Angeklagten angedrohte Verbreitung der Nacktfotos des Gerhard S***** unter Schilderung seiner vermeintlichen sexuellen Vorlieben bei Mitgliedern der (erweiterten) Familie sowie bei Mitarbeitern des Genannten ihrem Bedeutungsinhalt nach zum Ausdruck, dessen Ansehen nicht nur in seiner Familie, sondern auch in seinem Unternehmen sowie in den gesellschaftlichen Kreisen, in welchen sich der Genannte bewegt, gänzlich zu untergraben (US 4 f und 9), zumal durchaus die Gefahr bestand, dass sowohl die familieninternen als auch die externen Personen ihr Wissen weitertragen und einem größeren Bekanntenkreis offenbaren könnten (US 4 f und 9), was vom Vorsatz der Angeklagten auch umfasst war (US 5 und 8).
Indem Auswirkungen im Familienkreis des Gerhard S***** als irrelevant bezeichnet, unter eigenen Beweiswerterwägungen Spekulationen zum vermeintlichen Verhalten der Personen aus dem beruflichen Umfeld des Opfers bei Kenntnis intimer Details sowie der Nacktfotos des Genannten angestellt und solcherart gegenteilige Feststellungen gefordert werden, orientiert sich die Nichtigkeitsbeschwerde nicht wie bei Ausführung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes unbedingt erforderlich strikt am gesamten Urteilssachverhalt und unterlässt den auf dieser Basis geführten Nachweis, dass dem Gericht bei dessen Beurteilung ein Fehler unterlaufen sei (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.