OGH 8Nc26/12h

8Nc26/12hTribunale superiore8 mag 2012

Testo completo

OGH 8Nc26/12h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon.Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, , vertreten durch Kraft Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S H*****, vertreten durch Dr. K. H. Plankel, Dr. H. Mayrhofer, Mag. S. Ganahl, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 23.511,14 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der beklagten Partei, an Stelle des Arbeits und Sozialgerichts Wien das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache AZ 32 Cga 37/11m zu bestimmen, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin, die ihren Sitz in Wien hat, begehrt von der in der Steiermark wohnhaften Beklagten, die für die Klägerin im Rahmen eines Agentenvertrags tätig war, die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen.

Nach Durchführung zweier Verhandlungen und umfangreichem Schriftsatzwechsel beantragte die Beklagte die Delegierung des Verfahrens gemäß § 31 JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits und Sozialgericht. Sowohl die Beklagte als auch ein von ihr namhaft gemachter Zeuge hätten ihren Wohnsitz im Sprengel dieses Gerichts, das auch ein weiteres gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG örtlich zuständiges Gericht für die Beklagte sei. Auf eine Aussage mehrerer der von der Klägerin beantragten Zeugen könne verzichtet werden. Die Delegierung sei daher zweckmäßig.

Die Klägerin und das Erstgericht sprachen sich gegen die beantragte Delegierung aus, weil eine Mehrheit der Zeugen zur Vernehmung nach Wien anreisen müssten.

Der Delegierungsantrag ist nicht gerechtfertigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann (RISJustiz RS0053169; RS0046333). Eine Delegierung darf nur den Ausnahmefall darstellen und soll nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur dann ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RISJustiz RS0046589 ua).

Davon ist aber hier nicht auszugehen. Die beantragte Delegierung läge vielmehr nur im Interesse einer, nämlich der beklagten Partei. Unter den zahlreichen namhaft gemachten Zeugen hat lediglich der von der Beklagten im Delegierungsantrag genannte seinen Wohnsitz nicht im Sprengel des angerufenen Gerichts. Zweckmäßigkeitserwägungen, die eindeutig im Sinn aller Verfahrensbeteiligter für die von der Beklagten beantragte Delegierung sprechen würden, liegen daher nicht vor. Der Delegierungsantrag war daher abzuweisen.

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