Testo completo
OGH 12Ns40/12x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.05.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen Martin B***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, 161 Abs 1 StGB, AZ 15 Hv 78/11i des Landesgerichts St. Pölten, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel gemäß § 60 Abs 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist von der Entscheidung über den Antrag der Generalprokuratur auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 362 Abs 1 Z 2 StPO sowie die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek.
Gründe:
Begründung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 26/12a, 53/12x unter anderem über einen aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Martin B***** gestellten Antrag der Generalprokuratur auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens AZ 15 Hv 78/11i des Landesgerichts St. Pölten gemäß § 362 Abs 1 Z 2 StPO zu befinden.
Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hat der Senat 11 auch über diesen Antrag zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist Mitglied dieses Senats. Sie hat allerdings bereits an dem in diesem Verfahren gefassten Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 23. Dezember 2008, AZ 22 Bs 495/08t, mit dem einem Antrag auf Fortführung des Strafverfahrens Folge gegeben wurde, mitgewirkt.
Nach § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Mitwirkung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) und von der Mitwirkung an der Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist somit als in diesem Verfahren bereits tätig gewordene Richterin von der Entscheidung ausgeschlossen, weil in dieser auch über den Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu erkennen ist.
An ihre Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek (§ 45 Abs 2 StPO).