OGH 1Ob83/12f

1Ob83/12fTribunale superiore24 mag 2012

Regest

Zivilverfahrensrecht

Testo completo

OGH 1Ob83/12f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der zu AZ 4 A 55/09w des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien anhängigen Verlassenschaftssache nach M***** J*****, über den (außerordentlichen) Revisionsrekurs des ***** P***** J*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Februar 2011, GZ 42 R 55/11s18, mit dem der Beschluss der Vorsteherin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. Oktober 2010, GZ 32 Nc 36/10z7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der nunmehrige Revisionsrekurswerber lehnte die für das Verlassenschaftsverfahren zuständige Leiterin der Gerichtsabteilung 4 des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien wegen Befangenheit ab.

Die Vorsteherin des Bezirksgerichts wies den Ablehnungsantrag zurück, weil eine Befangenheit im Sinne des § 19 Z 2 JN nicht vorliege.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und wies darauf hin, dass der Revisionsrekurs gemäß § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig sei.

Der ungeachtet des zutreffenden Hinweises des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend, weshalb gegen die Entscheidung eines Rekursgerichts, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel in Betracht kommt (RISJustiz RS0098751, RS0122963).

Der absolut unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. Wegen der absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist auch ein Verbesserungsauftrag entbehrlich.

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