Testo completo
OGH 15Os58/12m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.05.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, Dr. BachnerForegger und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richterin Mag. Weiß als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Gerald E***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 168 Bl 15/11s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Wolfgang S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. März 2012, AZ 20 Bs 98/12a, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien einen Antrag des Wolfgang S***** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist ab und die unter einem gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Dezember 2011, GZ 168 Bl 15/11s-9, erhobene Beschwerde als unzulässig (§ 196 Abs 3 StPO) zurück.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist unzulässig, weil gegen solche Entscheidungen des Oberlandesgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.