OGH 2Nc2/12k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.06.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** G*****, vertreten durch Dr. Edgar Veith, Rechtsanwalt in Götzis, gegen die beklagte Partei A***** H*****, vertreten durch Dr. Anton Karte, Rechtsanwalt in Linz, wegen 11.460 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Landesgerichts Linz das Landesgericht Feldkirch bestimmt.
Begründung
Begründung:
Der Kläger begehrt in seiner beim Landesgericht Linz am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten eingebrachten Klage die Aufhebung und Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen, dessen Motor sich als mangelhaft erwiesen habe. Er beantragte in der Klage die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch, in dessen Sprengel sich der Kaufgegenstand befinde und mehrere (bisher nicht namhaft gemachte) sachverständige Zeugen aufhältig seien. Das Fahrzeug werde in Augenschein zu nehmen sein, die Bestellung eines Sachverständigen werde beantragt.
Der Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Das Landesgericht Linz erachtete hingegen die Delegierung für zweckmäßig.
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RIS-Justiz RS0053169).
Zweckmäßigkeitsgründe, die zu einer Delegierung führen können, sind neben dem Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RIS-Justiz RS0046540) die Lage eines Augenscheinsgegenstands und der Ort der Befundaufnahme durch den voraussichtlich zu bestellenden Sachverständigen (RIS-Justiz RS0046333 [T8 und T18]). Die Übertragung der Zuständigkeit muss im Interesse beider Parteien liegen (RIS-Justiz RS0046471); kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine von ihnen, so ist von der Delegierung abzusehen (RIS-Justiz RS0046589).
Für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist zwar nicht auf den Wohnort potenziell allenfalls in Betracht kommender, aber noch gar nicht namhaft gemachter Zeugen abzustellen (2 Nc 10/11k mwN). Im vorliegenden Fall fällt aber ins Gewicht, dass sich das Kraftfahrzeug, dessen Mangelhaftigkeit der Kläger behauptet, an dessen Wohnort im Sprengel des Landesgerichts Feldkirch befindet und dort von dem voraussichtlich zu bestellenden Sachverständigen zum Zweck der Befundaufnahme zu besichtigen sein wird (9 Nc 10/08g mwN).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil der Rechtsstreit aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Landesgericht Feldkirch durchgeführt werden kann.