Testo completo
OGH 1Ob117/12f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.06.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Ablehnungssache des Ablehnungswerbers Mag. H*****, über den Rekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. April 2012, GZ 16 Nc 5/12z3, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
Der nunmehrige Rekurswerber lehnte im Zusammenhang mit einem von ihm eingeleiteten „Ehelichkeitsbestreitungsverfahren“ Richter verschiedener Instanzen ab, zuletzt drei Mitglieder des Senats 13 des Oberlandesgerichts Wien.
Das Oberlandesgericht Wien fasste durch den zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag berufenen Senat 16 den Beschluss, das Ablehnungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines bezirksgerichtlichen Verfahrens, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Ablehnungswerber geprüft wird, zu unterbrechen.
In seinem dagegen erhobenen Rekurs, der sich überwiegend nicht mit dem angefochtenen Beschluss befasst, strebt der Rekurswerber gerade noch erkennbar eine Aufhebung des Unterbrechungsbeschlusses und in der Folge eine Entscheidung über seinen (letzten) Ablehnungsantrag an.
Eine argumentative Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Rekursantrag, „antragsgemäß zu entscheiden“, ist jedoch nicht möglich, weil der Rekurswerber nicht nachvollziehbar aufzeigt, aus welchen Gründen der angefochtene Unterbrechungsbeschluss verfehlt sein könnte.
Der im Hinblick auf den angefochtenen Beschluss substanzlose Rekurs muss daher erfolglos bleiben.