OPMS Op1/12

Op1/12Altro tribunale27 giu 2012

Regest

Gewerblicher Rechtsschutz

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OPMS Op1/12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2012

Kopf

Der Oberste Patent- und Markensenat hat durch die Präsidentin des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Irmgard GRISS, die Räte des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Friedrich JENSIK und Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als rechtskundige Mitglieder und die Räte des Obersten Patent- und Markensenates Mag. Maximilian GÖRTLER und Dipl.-Ing. Ferdinand KOSKARTI als fachtechnische Mitglieder in der Patentrechtssache der Antragstellerin Firma F ***** S . p . A . , ***** vertreten durch die Herren Patentanwälte Dipl.-Ing. Helmut HÜBSCHER, Dipl.-Ing. Karl Winfried HELLMICH, Spittelwiese 7, 4020 Linz, gegen die Antragsgegnerin Firma S *****g m b H , ***** vertreten durch Dr. Müllner Dipl.-Ing. Katschinka OEG, Patentanwaltskanzlei, Weihburggasse 9, 1014 Wien, wegen des österreichischen Patentes Nr AT E 242 361 über die Berufung der Antragstellerin gegen die Endentscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes vom 15. September 2011, N 15/2009-10, entschieden:

Spruch

Der Berufung der Antragstellerin wird Folge gegeben und das österreichische Patent Nr AT E 242 361 für nichtig erklärt.

Die Antragsgegnerin ist schuldig, der Antragstellerin die mit 3.509,80 EUR bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (darin 450 EUR Barauslagen) sowie 3.287,25 EUR für Kosten des Berufungsverfahrens (darin 680 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

G r ü n d e :

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des Österreichischen Patents AT E 242 361 (Österreichischer Anteil des europäischen Patents EP 0 869 222 B1).

Es bestehen zwei Patentansprüche mit folgendem Wortlaut:

1. Fräsbrecherfahrzeug zur Bodenbearbeitung, insbesondere für die Forst- und Güterwegsanierung bzw zur landwirtschaftlichen Nutzbarmachung von steinigen Böden, mit einer mit Fräsmeißeln bestückten, rotierend angetriebenen Walze, die zwischen den Fräsmeißeln auf ihrer Mantelfläche versetzte Brecherelemente aufweist, sowie mit mindestens einer der Walze stationär gegenüberliegenden Brecherleiste, die zusammen mit dem gegenüberliegenden Walzenbereich eine Brecherkammer bildet, dadurch gekennzeichnet, dass mehrere Brecherleisten, in Drehrichtung der Walze gesehen, ausschließlich dem abwärts laufenden Abschnitt der Walze gegenüberliegend, auf jeweils einem separaten bzw einem gemeinsamen Träger vorgesehen sind und der bzw die Träger für die Brecherleisten hydraulisch schwenkbar angeordnet sind und durch Verschwenken der Abstand zwischen Brecherleisten und Walze bzw deren Fräsmeißeln sowie den walzenseitigen Brecherelementen einstellbar ist.

2. Fräsbrecherfahrzeug nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der bzw die Träger zusammen mit dem gegenüberliegenden Abschnitt der Walze eine bzw mehrere hintereinander angeordnete Brechkammern begrenzen, die nach unten jeweils mit einer Brecherleiste (7) enden.

Die Antragstellerin beantragte die Nichtigerklärung des Patents AT 242 361. Die Ansprüche seien zwar neu, würden sich aber für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Hiezu legte sie folgende Dokumente vor:

Beilage A: AT 400 452 B

Beilage B: EP 0 513 479 A1

Beilage C: US 4 785 560 A

Beilage D: US 5 259 692 A

Als nächstliegender Stand der Technik sei die Patentschrift AT 400 452 B (Beilage A) anzusehen, welche dem Oberbegriff des bekämpften Anspruchs 1 entspreche.

Aus der Veröffentlichung EP 0 513 479 A1 (Beilage B) sei ein Prallbrecher bekannt, der alle Merkmale des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 des Patents aufweise, insbesondere weise der Prallbrecher gemäß Beilage B Brecherleisten auf, die zusammen mit dem gegenüberliegenden Walzenbereich eine Brecherkammer bilden. Die Anlage gemäß Beilage B sei zwar im Gegensatz zum bekämpften Anspruch 1 nicht auf einem Fahrzeug zur Bodenbearbeitung vorgesehen und werde über ein seitliches Aufgabemaul beschickt. Durch die Anordnung der Brechleisten könne allerdings der Arbeitsspalt zwischen dem Prallwerk und den Schlagleisten so eingestellt werden, dass bei sich änderndem Aufgabegut ein optimaler Durchsatz bei maximalem Endkorn erreicht werden könne. Zwischen dem Streitpatent und Beilage B liege eine übereinstimmende Aufgabenstellung vor, somit ergebe sich der Anmeldungsgegenstand gemäß Anspruch 1 ohne erfinderisches Zutun unmittelbar aus der Zusammenschau der Beilage A und der Beilage B. Der Umstand, dass Beilage B einen stationären Brecher betreffe, während die beim bestrittenen Patent gestellte Aufgabe bei einem Fräsbrecherfahrzeug zu lösen sei, könne nicht entscheidend sein, weil dem Fachmann bewusst sei, dass die Zerkleinerungswirkung nicht davon abhänge, ob der Brecher bewegt werde oder stationär sei. Der in diesem Zusammenhang relevante Unterschied bestehe lediglich in der Aufgabe des Brechguts. Da die Beilage A die Aufnahme des Brechguts vom Boden und die Mitnahme über den Scheitel der Walze offenbare, müsse es als naheliegend betrachtet werden, ein Fahrzeug gemäß Beilage A mit einer Brecherleistenanordnung gemäß Beilage B zur Lösung der gleichen Aufgabe zu versehen.

Die Schrift US 4 758 560 A (Beilage C) beschreibe ein Fräsbrecherfahrzeug mit einer einstellbaren Brecherleistenanordnung für vertikales Abfräsen. Die Brecherleiste sei auf einem Träger befestigt, der von Schwenkarmen gehalten werde. Die Schwenklage des Trägers könne über ein Spannschloss eingestellt werden. Da die Brecherleiste ausschließlich dem abwärts laufenden Abschnitt der Walze gegenüberliege und auf einem verschwenkbaren Träger angeordnet sei, verbleibe als Unterschied zum Gegenstand des bekämpften Anspruchs 1 nur, dass in Beilage C nur eine Brecherleiste vorgesehen sei und der die Brechleiste aufnehmende Träger irgendwie verschwenkbar sei. Das Vorsehen einer weiteren Brechleiste und eines hydraulischen Schwenkantriebs für den Träger der Brechleiste begründe keine Erfindung, weil es zum verpflichtenden Wissen eines Fachmanns gehöre, dass mit einer größeren Anzahl von Brechleisten ein vorteilhafter Einfluss auf das Brechergebnis zu erwarten sei, außerdem seien die eingesetzten Fräsbrecherfahrzeuge bereits mit einem Hydraulikkreis ausgestattet. Zum Anspruch 2 des bestrittenen Patents bringt die Antragstellerin vor, bei Wegfall des Anspruchs 1 begründe dieses Merkmal keine selbstständige Erfindung mehr. Zudem stehe das bereits im Prüfungsverfahren genannte Dokument US 5 259 692 A (Beilage D) entgegen, welches die Merkmale des Anspruchs 2 als neuheitsschädlich vorwegnehme. Dem Streitpatent liege die Aufgabe zugrunde, bei einem Fräsbrecherfahrzeug gemäß Beilage A durch die Verstellbarkeit der Brecherleisten die Spaltweite zu ändern und die Korngröße und den Materialdurchsatz zu beeinflussen, um einen Materialstau zu verhindern. Diese Aufgabe werde in Beilage B durch idente Mittel gelöst und der kennzeichnende Teil von Anspruch 1 des Streitpatents gehe vollständig aus Beilage B hervor. Die Neuheit des Streitpatents werde nicht bestritten, es bedürfe aber keiner erfinderischen Tätigkeit, die gleiche Aufgabe mit gleichen Mitteln zu lösen. Auch Beilage C zeige eine mit dem kennzeichnenden Teil von Anspruch 1 übereinstimmende Anpassungsmöglichkeit an verschiedene Brechbedingungen, wobei die Verstellbarkeit nicht hydraulisch, sondern durch ein Spannschloss erfolge, was hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit keinen Unterschied mache. Die Aufgabe ausgehend von Beilage A sei durch die Maßnahmen aus Beilage B gemäß dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz ohne erfinderisches Zutun zu entnehmen. Die Idee, mehrere Brechkammern vorzusehen, gehe eindeutig aus Beilage D hervor.

Die Antragsgegnerin beantragte, den Antrag auf Nichtigerklärung abzuweisen.

Der Unterschied zwischen dem Streitpatent und der Beilage A liege darin, dass die Brecherleiste radial außerhalb des aufwärts bewegten Mantelflächenbereiches der Walze angeordnet sei und die Brecherleiste gemäß Beilage A nicht hydraulisch bewegbar sei.

In Beilage B sei eine stationäre Prallmühle gezeigt, welche Brecherleisten aufweise, die an hydraulisch angetriebenen schwenkbaren Klappen befestigt seien. Beilage B sei im Europäischen Prüfverfahren zum Streitpatent berücksichtigt worden, aber als unbedeutend angesehen worden, weil sie eine stationäre Prallmühle betreffe, die von oben beschickt werde – nicht wie ein Fahrzeug gemäß dem Streitpatent, durch welches das Material von unten hochgehoben und in zerkleinertem Zustand wieder abgelegt werden müsse.

Der Argumentation, es sei naheliegend, die Lehre aus Beilage B auf ein Fräsbrecherfahrzeug anzuwenden, läge eine unrichtige ex post anstelle der richtigen ex ante Betrachtung zum Zeitpunkt der Erfindungsanmeldung zugrunde. Damals habe es keinen Fachmann gegeben, der den Stand der Technik von stationären Prallmühlen und mobilen Fräsbrecherfahrzeugen verbunden hätte. Die Zusammenschau von Beilage A und Beilage B sei während eines sehr langen Zeitraums nicht vollzogen worden, es habe aber reges Interesse der Fachwelt an der Verbesserung von Fräsbrecherfahrzeugen gegeben. Den im Nichtigkeitsantrag erwähnten Fachmann könne es daher nicht gegeben haben. Der Gegenstand des Streitpatents sei daher nicht im Bereich des allgemeinen fachmännischen Handelns gelegen und nicht naheliegend aus dem Stand der Technik ableitbar. Die Merkmale von Anspruch 1 des Streitpatents seien zu Beilage B so abgegrenzt, dass Beilage B nicht als Stand der Technik für das Streitpatent herangezogen werden könne. Die Einstellung des Brech-spalts für stationäre Anlagen sei eine Selbstverständlichkeit, nicht aber bei einer beweglichen Maschine zur Untergrundbearbeitung. Das Streitpatent habe vorteilhafte Effekte, nämlich einen zügigen Arbeitsfortschritt und eine Anpassung an das vorliegende Material, ohne einen Materialstau vor der Brecherwalze zu verursachen. Zweck, Aufbau und Funktionsweise des in Beilage C beschriebenen Abbaugeräts sei so sehr vom Streitpatent verschieden, dass dessen Erfindungseigenschaft nicht zu bestreiten sei. Zur Beurteilung der Erfindungseigenschaft seien die selbst fahrenden Bodenbearbeitungsmaschinen nicht mit stationären Geräten vergleichbar. Es dürften nicht in einer ex post Betrachtung verschiedene Merkmale aus verschiedenen Schriften herausgegriffen und kombiniert werden, es müssten vielmehr die Merkmale in ihrer Bedeutung für den jeweiligen Gegenstand betrachtet werden. Geräte zur Bodenbearbeitung beförderten das Material immer von unten nach oben, während Prallmühlen das Material von oben nach unten zerkleinerten. Der erfindungsgemäße Vorteil bestehe darin, dass auch große Brocken aufgenommen und im abwärts führenden Teil durch eine mehrstufige Anordnung von Brechelementen zerkleinert würden. Dies sei zwar von Prallmühlen bekannt, diese gehörten aber zu einem fernliegenden Fachgebiet. Der Vorteil des Brechens im abwärts führenden Abschnitt läge darin, dass beim Brechen im aufwärts führenden Abschnitt gemäß dem Stand der Technik die Brechkammern immer gut gefüllt sein müssten. Einzelne Steine könnten dabei nur sehr schwer aufgenommen werden, weil entgegen der Schwerkraft einzelne Steine schwer nach oben befördert werden könnten. Zudem neigten zu voll gefüllte Brechkammern eher zum Verstopfen. Weiters müsste die Fahrgeschwindigkeit an die Befüllung der Brechkammern angepasst werden. Es könne nicht beliebig langsam gefahren werden. Hingegen könnten beim Brechen im abwärts führenden Abschnitt durch die Hilfe der Schwerkraft die Brechkammern auch weniger stark gefüllt sein. Es könnten auch einzelne Steine zerkleinert werden.

Die Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamts wies den Antrag auf Nichtigerklärung des Patents AT E 242 361 ab. Beilage A bilde den nächstliegenden Stand der Technik, weil sie alle Merkmale des Oberbegriffs des strittigen Anspruchs 1 zeige. Beilage C unterscheide sich vom strittigen Patent in folgenden Punkten: Die Aufgabe von Beilage C sei der Abbau von vertikalen Kohleflözen im Tagebau und der rasche Abtransport des abgebauten Materials und nicht die horizontale Bodenbearbeitung, wie im Fall des Streitpatents. Eine Zerkleinerung oder Brechung des abgebauten Materials erfolge bei Beilage C nur dann, wenn jenes Material nicht bestimmungsgemäß weggeschleudert werde. Die Abgabe des Materials erfolge bei Beilage C an ein Förderband und nicht wie beim Streitpatent wieder an die bearbeitete Fläche. Die Verstellung der Brecherleiste erfolge gemäß Beilage C über ein Spannschloss und nicht hydraulisch wie beim strittigen Patent. Die Verstellung gemäß Beilage C bedürfe einer aufwändigen manuellen Prozedur und könne keinen Beitrag zur Verhinderung von Störungen im Zerkleinerungsprozess leisten. Der Gegenstand gemäß Beilage C sei also sowohl von der Aufgabenstellung als auch von der Lösung her vom Gegenstand des Streitpatents so verschieden, dass Beilage C nicht für die Beurteilung der Erfindungseigenschaft des Streitpatents herangezogen werden könne. Beilage B zeige jedoch alle Merkmale des strittigen Anspruchs 1. Es stelle sich also die Frage, ob die Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents durch eine Zusammenschau der Beilagen A und B für einen Fachmann zum Prioritätszeitpunkt nahegelegt waren. Eine Analyse der Merkmale des strittigen Anspruchs 1 im Vergleich zu Beilage A und Beilage B ergebe folgende Tabelle:

a. Fräsbrecherfahrzeug zur Bodenbearbeitung

a1. insbesondere für die Forst- und Güterwegsanierung

a2. oder zur landwirtschaftlichen Nutzbarmachung von steinigen Böden,

b. mit einer mit Fräsmeißeln bestückten, rotierend angetriebenen Walze,

c. die zwischen den Fräsmeißeln auf ihrer Mantelfläche versetzte Brecherele-mente aufweist,

d. sowie mit mindestens einer der Walze stationär gegenüberliegenden Brecherleiste, die zusammen mit dem gegenüberliegenden Walzenbereich eine Brecherkammer bildet, und den Merkmalen des kennzeichnenden Teils

e. mehrere Brecherleisten

f. in Drehrichtung der Walze gesehen, ausschließlich dem abwärts laufenden Abschnitt der Walze gegenüberliegend,

g1. auf jeweils einem separaten Träger vorgesehen

g2. oder einem gemeinsamen Träger vorgesehen

h. dass der oder die Träger für die Brecherleisten hydraulisch schwenkbar angeordnet sind

i. durch Verschwenken der Abstand zwischen Brecherleisten und Walze bzw deren Fräsmeißeln sowie den walzenseitigen Brecherelementen einstellbar ist.

a

a1

a2

b

c

d

e

f

g1

g2

H

I

Streitpatent

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

X

X

Beilage ./A

x

x

x

x

x

Beilage ./B

x

x

x

x

x

x

X

X

Die getroffenen Merkmale seien durch ein „x“ gekennzeichnet, bei einem „-“ sei dieses Merkmal nicht vorhanden. Die Merkmale g1 und g2 seien alternative Ausführungsformen.

Gemäß Aufgabe-Lösungs-Ansatz müsse überprüft werden, ob ein Fachmann eine Veranlassung gehabt hätte, die aus Beilage B bekannten Maßnahmen beim Aufgabengebiet gemäß Beilage A einzusetzen. Beilage A und Beilage B unterschieden sich jedoch in folgenden Punkten: Beim Streitpatent handle es sich um einen Fräsbrecher, der Material vom Boden abträgt, zerkleinert und wieder ablegt. Die Beilage B zeige jedoch einen stationären Steinbrecher. Beim Streitpatent werde die Position der Brecherleiste und damit der Spalt zur Walze individuell nach der Fels- und Steingröße eingestellt, die unmittelbar vor dem Fahrzeug liege. Die Steuerung der Spaltbreite sei somit abhängig vom zugeführten Material und erfolge nicht mit dem Zweck einer gleichmäßig gewünschten Endkörnung. Hingegen werde beim Brecher gemäß Beilage B der Spalt werksseitig für ein vorgegebenes Material sowie eine vorgegebene Endkörnung eingestellt. Dieser Spalt werde entweder manuell oder automatisch aufgrund von Sondenmesswerten im Betriebszustand einerseits oder Veränderungen des Aufnahmeguts oder bei Verstopfungen im Aufgabemaul und andererseits bei sich einstellendem Verschleiß an den Schlagleisten sowie den Prallplatten der Prallwerke verändert oder wiederhergestellt (siehe Spalte 2, Zeile 58 bis Spalte 3, Zeile 15 von Beilage ./B). Die Steuerung ziele auf eine Gleichmäßigkeit der vorgegebenen Endkörnung und das Beheben von Störungen durch Verstopfungen ab. Beim Prallbrecher gemäß Beilage B erfolge die Materialzufuhr von oben über eine schiefe Ebene. Entsprechend seien die Brecherleisten zwangsweise an dem an die Aufgabe folgenden Halbkreis der Mantelflächenbewegung angebracht. Zwangsweise deswegen, weil sie sonst niemals mit dem Mahlgut in Kontakt kämen. Beim Gegenstand des Streitpatents seien sie bezüglich der Aufgabestelle um einen Halbkreis in Drehrichtung weiter hinten angeordnet, obwohl sie auch bei einer Anordnung weiter vorne mit dem Mahlgut in Kontakt kämen. In der Beilage B finde sich auch kein Hinweis darauf, dass das Mahlgut eine beträchtliche Strecke mit der Walze mitgenommen werde, bevor es auf die Brecherleiste treffe. Beim Fräsbrecher gemäß dem Streitpatent sei die gute Abstimmung aus Heben des Rohmaterials, Vorwärtsfahren, Zerkleinern und Ablegen des Endguts im Vordergrund der zu lösenden technischen Aufgabenstellung. Beim Prallbrecher gemäß Beilage B sei dies ein optimaler Durchsatz bei maximalem Endkorn (Endkorngröße). Aufgrund dieser Unterschiede bestehe keine Veranlassung für einen Fachmann, die Maßnahmen zur Brechspalteinstellung gemäß Beilage B bei einem Fräsbrecherfahrzeug gemäß Beilage A einzusetzen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei somit als erfinderisch anzusehen. Das kennzeichnende Merkmal von Anspruch 2 sei zwar in Beilage D offenbart, Anspruch 2 sei aber durch seine Rückbeziehung in Zusammenhang mit Anspruch 1 als erfinderisch anzusehen.

Die Berufung der Antragstellerin, mit der sie die gänzliche Nichtigerklärung des bestrittenen Patents anstrebt, ist berechtigt.

1. Neuheit:

Keines der im Verfahren vorgebrachten Dokumente, welche Fräsbrecher (also Fahrzeuge mit Fräswalzen) zeigen (Beilagen A, C und D), weist die wesentlichen Gegenstände des Kennzeichens des strittigen Anspruchs 1 auf, nämlich hydraulisch verstellbare Brecherleisten am abwärts laufenden Abschnitt der Walze. Beilage B zeigt weder ein Fahrzeug noch einen Fräser zur Bodenbearbeitung, sondern einen stationären Prallbrecher, welcher von oben beschickt wird. In Beilage B fehlen also mehrere Merkmale des Oberbegriffs des strittigen Anspruchs 1.

Die Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 ist also offensichtlich, davon gehen die Nichtigkeitsabteilung in ihrer Entscheidung und auch beide Streitparteien in ihrem gesamten Vorbringen aus. Anspruch 2 ist auf Anspruch 1 rückbezogen. In Zusammenhang mit diesem ist der Gegenstand von Anspruch 2 ebenfalls neu.

2. Erfinderischer Schritt:

Es steht außer Streit, dass Beilage A (Patentschrift AT 400 452 A) alle zwingenden Merkmale des Oberbegriffs des strittigen Anspruchs 1 aufweist. Beilage A ist ja gemäß der Beschreibung des Streitpatents jener Stand der Technik, von dem ausgegangen wird. Außerdem ist unstrittig (und offensichtlich), dass Beilage B (Patentschrift EP 513 479 A1) alle zwingenden Merkmale des Kennzeichens des strittigen Anspruchs 1 zeigt (vergleiche die Merkmalsanalyse der Nichtigkeitsabteilung, Tabelle auf Seite 7 Mitte).

Die Beilage C bewertete die Nichtigkeitsabteilung zutreffend als zu weit abliegend, als dass sie noch einen Beitrag zur Beurteilung der Erfindungseigenschaft leisten könnte. Dem trat die Berufungswerberin nicht entgegen. Beilage C kommt also nicht mehr in Betracht.

Beilage D zeigt ein Fräsbrecherfahrzeug zur Bodenbearbeitung mit einer mit Fräsmeißeln bestückten, rotierend angetriebenen Walze. Außerdem zeigt Beilage D mehrere Brecherleisten, also das Merkmal e des Kennzeichens des strittigen Anspruchs 1, wobei sich zumindest zwei dieser Brecherleisten beim abwärts drehenden Teil der Walze befinden (vergleiche Merkmal f des Kennzeichens). Beilage D zeigt aber keine verstellbaren Brecherleisten, es fehlen also wesentliche Merkmale des Kennzeichens des strittigen Anspruchs 1. Beilage D zeigt aber auch keine eigenen Brecherelemente auf der Mantelfläche der Walze, wie sie im Oberbegriff des strittigen Anspruchs 1 zwingend gefordert werden. Offensichtlich soll die Brecherwirkung hier zwischen den Fräsmeißeln und den stationären Brecherleisten entstehen. Daher weicht die Funktionsweise eines Fräsbrecherfahrzeugs gemäß Beilage D im Detail etwas von einem Fahrzeug gemäß dem Oberbegriff des strittigen Anspruchs 1 ab. Trotzdem bildet D sicher einen eng verwandten Stand der Technik zu Fräsbrecherfahrzeugen gemäß dem Oberbegriff des strittigen Anspruchs 1.

Es ist also die Frage zu klären, ob eine Zusammenschau der Beilagen A und B, oder eine Übertragung technischer Merkmale von Beilage B auf einen Fräsbrecher gemäß Beilage A, zum Prioritätszeitpunkt für den Fachmann naheliegend war oder nicht.

Zur Beurteilung der Erfindungseigenschaft wird der Aufgabe-Lösungs-Ansatz verwendet, um ein standardisiertes Vorgehen bei der Beurteilung der Erfindungseigenschaft zu gewährleisten (Op 5/05 PBl 2006, 127; Op 4/07). Dieser gliedert sich in drei Phasen:

a) Bestimmung des nächstliegenden Stands der Technik

b) Formulierung der zu lösenden objektiven technischen Aufgabe

c) Könnte/Würde-Zugang (could/would approach), Prüfung der Frage, ob die beanspruchte Erfindung angesichts des nächstliegenden Stands der Technik und der objektiven technischen Aufgabe für den Fachmann nahe liegend gewesen wäre.

Zu a): Nächstliegender Stand der Technik:

Dies ist unstrittig Beilage A, von der ja auch gemäß Beschreibung des Streitpatents ausgegangen wird. Auch die beiden Streitparteien legen ihrem Vorbringen Beilage A als nächsten Stand der Technik zugrunde.

Zu b): Formulierung der zu lösenden objektiven technischen Aufgabe:

Die Beilagen A, B und D waren schon im Erteilungsverfahren bekannt. Die objektive technische Aufgabe ist daher unverändert, wie in Absatz 0003 der Beschreibung des Streitpatents beschrieben: ein (an sich bekanntes) Fräsbrecherfahrzeug so zu adaptieren, dass es für den Forst- und Güterwegebau und für die landwirtschaftliche Nutzbarmachung von steinigem oder felsigem Boden besser geeignet ist (siehe Streitpatent, Spalte 1, Zeilen 40-44).

Das aus Beilage A bekannte Fräsbrecherfahrzeug ist für den Straßen- und Wegebau ausgelegt (siehe Zusammenfassung erster Satz von Beilage A). Beim Straßen- und Wegebau herrschen während des Arbeitsfortschritts relativ konstante Betriebsbedingungen, also eine konstante Beschaffenheit des Bodens und damit eine relativ konstante Menge, Größe und Beschaffenheit der Bruchstücke, welche mit der Fräswalze aus dem Boden gerissen und zum Brecher gefördert werden.

Beim Bau von Forstwegen und bei der Urbarmachung von steinigem Boden wechselt die Beschaffenheit des Bodens relativ schnell während des Arbeitsfortschritts, also auch die Menge, Größe und Festigkeit der Bruchstücke, welche mit der Fräswalze aus dem Boden gerissen und zum Brecher gefördert werden (siehe Streitpatent, Spalte 1, Zeilen 22-32).

Die objektive technische Aufgabe ist also, anders formuliert, ein Fräsbrecherfahrzeug so zu adaptieren, dass es sich rasch an wechselnde Bodenbeschaffenheiten anpassen kann (siehe Streitpatent, Spalte 1, Zeilen 44-47).

Zu c): Könnte/Würde-Zugang, could/would approach:

Es geht darum zu klären, ob sich im Stand der Technik insgesamt eine Lehre findet, die den mit der objektiven technischen Aufgabe befassten Fachmann veranlassen würde (nicht nur könnte, sondern würde), den nächstliegenden Stand der Technik unter Berücksichtigung dieser Lehre zu ändern oder anzupassen und somit zu etwas zu gelangen, was unter den Patentanspruch fällt, und das zu erreichen, was mit der Erfindung erreicht wird. Mit anderen Worten geht es nicht darum, ob der Fachmann durch eine Änderung oder Anpassung des nächstliegenden Stands der Technik zu der Erfindung hätte gelangen können, sondern darum, ob er tatsächlich dahin gelangt wäre, weil der Stand der Technik ihn dazu veranlasste, in der Hoffnung, dadurch die objektive technische Aufgabe zu lösen, oder in der Erwartung, eine Verbesserung oder einen Vorteil zu erzielen (Qualitätshandbuch des Österreichischen Patentamts, Kapitel 5.10.4, bzw Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt 11.5.3).

Wie oben schon festgestellt, zeigt Beilage B alle zwingenden Merkmale des Kennzeichens des strittigen Anspruchs 1. Es ist nun die Frage zu klären, ob ein Fachmann dazu angeleitet worden wäre, die Lehre der Beilage B zur Lösung der objektiven technischen Aufgabe heranzuziehen.

Die Nichtigkeitsabteilung ist der Ansicht, dass das technische Gebiet, zu dem die Beilage B gehöre, nämlich die Prallbrecher, zu weit von den Fräsbrechern abliege, bzw die Unterschiede in den Betriebsweisen zu groß seien, als dass es für einen Fachmann noch in Betracht kommen könnte, bei den Prallbrechern nach Lösungen für die hier zu betrachtende objektive technische Aufgabe zu suchen.

Dabei ist aber zu beachten, dass der Fräsbrecher als Kombination eines Geräts zum Abfräsen des Untergrunds (etwa bestehender Straßenbelag) und eines weiteren Geräts zur Zerkleinerung des abgefrästen Materials (Brecher) entstand, um das Mitführen zweier selbständiger Geräte oder die Transportwege zu einem stationären Brecher zu vermeiden. Es liegt daher durchaus nahe, technische Lösungen für beim Brechvorgang des Fräsbrechers auftretende Probleme (Anpassung an zugeführtes Material) bei den bekannten Prallbrechern zu suchen, mögen diese stationär oder mobil vorgesehen sein.

Hiezu kommt, dass in Beilage A eine Ausführungsform offenbart ist, bei der die Maschine als stationärer Prallbrecher eingesetzt wird, also genau so wie der Prallbrecher gemäß Beilage B. Es ist dies die Ausführungsform, welche in Fig 4 von Beilage A und dem letzten Absatz der Beschreibung gezeigt ist. Hier wird die Brechkammer 9 von oben durch eine Öffnung 12 beschickt „ausschließlich anstelle des abgefrästen Materials (bei stationärer Maschine)“ (Beilage A, Seite 3, Zeilen 54-57).

Der Verfasser der Beilage A ging – entsprechend der oben aufgezeigten historischen Entwicklung – also davon aus, dass ein Fräsbrecher so viel Ähnlichkeit mit einem Prallbrecher hat, dass ein Fräsbrecher auch als stationärer Prallbrecher verwendet werden kann, wenn eine Öffnung (wie zB Pos 12 in Beilage A) oben in der Brecherkammer angeordnet wird. Diese Entdeckung, die also nicht der Inhaberin des Streitpatents zugerechnet werden kann, sondern dem Verfasser der Beilage A, wird einen Fachmann jedoch dazu anleiten, sich auch bei den Prallbrechern nach Verbesserungen umzusehen. Die Anleitung, auch Prallbrecher in Betracht zu ziehen, kommt also nicht von irgendeinem Dokument im Stand der Technik, sondern genau von Beilage A, welche in der Beschreibung des strittigen Patents als einzige zitiert ist, welche gemäß Beschreibung des strittigen Patents den Oberbegriff bildet und von der das strittige Patent ausgeht.

Hydraulisch verstellbare Brecherleisten, welche auf dem abwärts laufenden Abschnitt der Walze angeordnet sind, kommen nicht nur in Beilage B vor, sondern auch in anderen Prallbrechern. Die Antragstellerin nennt etwa 11 Dokumente, welche Prallbrecher mit verstellbaren Brecherleisten am abwärts laufenden Walzenabschnitt offenbaren. Es handelt sich hier also um eine oft angewendete Anordnung. Dies gesteht auch die Antragsgegnerin in ihrer Berufungsbeantwortung zu (siehe Seite 6 unten: „…die von Prallbrechern seit Jahrzehnten bekannten Merkmale …“).

Ein Fachmann, der vor der Aufgabe steht, ein Fräsbrecherfahrzeug so zu adaptieren, dass es sich rasch an wechselnde Bodenbeschaffenheiten anpassen kann und durch die historische Entwicklung und Beilage A dazu angeleitet wird, auch bei den Prallbrechern nach Verbesserungen zu suchen, wird also die Lehre von Beilage B in Betracht ziehen.

Es ist unmittelbar einsichtig, dass man bei einem hydraulisch (also schnell) einstellbaren Abstand der Brecherleisten zur Walze, schnell auf unterschiedliche Betriebsbedingungen, also auf unterschiedliche Bodenbeschaffenheiten, reagieren kann, also die objektive Aufgabe dadurch lösen kann.

Wird die Lehre von Beilage B, nämlich mehrere Brecherleisten am abwärts laufenden Walzenabschnitt auf schwenkbaren Trägern anzuordnen, welche hydraulisch verstellbar sind, auf einen Fräsbrecher gemäß Beilage A übertragen, dann sind alle technischen Merkmale des strittigen Anspruchs 1 vorweggenommen.

Bei der Anwendung des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes ergibt sich also, dass der Gegenstand des strittigen Anspruchs 1 nicht erfinderisch ist.

Bei der Prüfung der Erfindungseigenschaft können – worauf sich die Patentinhaberin hauptsächlich bezieht – zusätzlich zum Aufgabe-Lösungs-Ansatz noch weitere Indizien zu überprüft werden, nämlich:

. ob ein technisches Vorurteil bestanden hätte, das überwunden werden musste,

. ob sich aus der Kombination von an sich bekannten Anordnungen ein überraschender Effekt ergibt (Synergieeffekt), welcher den zu erwartenden Summeneffekt weit übertrifft,

. ob ein lange bestehendes Problem gelöst wurde, also eine technische Aufgabe gelöst wurde, welche die Fachwelt lange Zeit zu lösen versuchte, oder

. ob die ursprüngliche Idee oder eine originelle Aufgabenstellung, zu einem besonderen Effekt oder einer überraschenden Lösung geführt hat.

Zur Frage des technischen Vorurteils:

Die Patentinhaberin bringt vor, Brecherleisten seien immer knapp nach der Materialzufuhr angeordnet worden und im Stand der Technik hätte nicht die geringste Anleitung bestanden, das Material um mehr als 180° (Winkelgrade um die Achse der Walze) zu fördern. Die Brecherleiste in Beilage A ist nahe dem oberen Scheitel der Walze angebracht, es muss das Material also hier schon um fast 180° bis zur Brecherleiste befördert werden (siehe Fig 1 in Beilage A). Bei der Beilage D sind es von der Materialaufnahme bis zur letzten Brecherleiste fast 270° (siehe Fig 4 in Zusammenhang mit Fig 2 in Beilage D). Es war bei Fräsbrecherfahrzeugen also durchaus die Lehre vorhanden, dass Material weite Strecken um den Umfang der Walze bis zu einer Brecherleiste transportiert wird. Das Vorurteil kann also, so wie von der Antragsgegnerin behauptet, nicht bestanden haben. Außerdem muss bei jedem Fräsbrecherfahrzeug das gesamte vom Boden abgefräste Material hinter der Walze abgelegt werden, es ist also gar nicht anders möglich, als dass das gesamte Material fast um den vollen Umfang der Walze herum gefördert wird, also auch über den abwärts drehenden Teil der Walze.

Zur Frage des überraschenden Effekts:

Die Patentinhaberin behauptet, bei den üblichen Anordnungen im Stand der Technik wäre bei den Brecherleisten am aufwärts drehenden Teil der Walze oftmals Material zurückgeschleudert worden und es hätte sich mit der Zeit vor der Walze ein Wall aufgebaut, welcher händisch beseitigt hätte werden müssen. Dieser Nachteil sei durch die Anbringung der Brecherleisten am abwärts drehenden Teil der Walze überraschenderweise beseitigt worden, weil kein Material vor die Walze zurückfallen und sich dort zu einem Wall aufbauen könnte. Bei Beilage A liegt die einzige Brecherleiste (also der erste Förderwiderstand) aber in der Nähe des Scheitelpunkts der Walze, auch von dort kann nur mehr sehr wenig Material zurückfallen und einen Wall bilden. Wenn Material von dieser Brecherleiste zurückgeschleudert wird, fällt es sehr wahrscheinlich wieder auf die Walze zurück und wird erneut mitgenommen (fällt also nicht vor die Walze zurück). Der von der Antragsgegnerin behauptete Nachteil kann also bei einem Fräsbrecherfahrzeug gemäß Beilage A kaum mehr auftreten. Der behauptete zusätzliche Synergieeffekt kann gegenüber Beilage A höchstens gering sein, also nicht ausreichen, um die Erfindungs-eigenschaft zu begründen.

Ansonsten hat die Übertragung der Lehre von Beilage B (mehrere Brecherleisten am abwärts laufenden Walzenabschnitt auf schwenkbaren Trägern anzuordnen, welche hydraulisch verstellbar sind) auf einen Fräsbrecher gemäß Beilage A, genau den zu erwartenden Effekt, nämlich dass auf sich ändernde Bodenbeschaffenheiten rasch reagiert werden kann. Also, wie zu erwarten, wird die objektive technische Aufgabe gelöst, ohne jedoch besondere Synergieeffekte zu bringen.

Zur Frage des lange Zeit bestehenden Problems:

Die Patentinhaberin vermeint, hydraulisch einstellbare Brecherleisten seien bei Prallbrechern schon Jahrzehnte vor dem Anmeldedatum des strittigen Patents mehrfach veröffentlicht gewesen, diese Lehre aber zum Anmeldetag des Streitpatents niemals auf Fräsbrecherfahrzeuge angewendet worden. Dies sei ein klarer Hinweis darauf, dass diese Übertragung nicht nahegelegen hätte. Dem ist zu entgegnen, dass durch Beilage A erstmals bekannt wurde, dass man ein Fräsbrecherfahrzeug als stationären Prallbrecher verwenden kann (siehe Beilage A Fig 4 und Seite 3, Zeilen 54-57). Die sich daraus ergebende Anleitung, auch Prallbrecher in Betracht zu ziehen, bestand also seit der Veröffentlichung von Beilage A, dem 25. Jänner 1996. Bis zum Anmeldetag des Streitpatents (30. März 1998), also von der Anleitung bis zur Umsetzung, verging kein besonders langer Zeitraum. Es kann nicht davon gesprochen werden, eine vorhandene Lehre wäre lange Zeit nicht angewendet worden oder ein lange Zeit bestehendes Problem wäre gelöst worden.

Zur Frage der ursprünglichen Idee oder Aufgabenstellung:

Die Aufgabenstellung im Streitpatent ist, ein (an sich bekanntes) Fräsbrecherfahrzeug so zu adaptieren, dass es für den Forst- und Güterwegebau und für die Urbarmachung von steinigem oder felsigem Boden besser geeignet ist. Also, allgemeiner formuliert, wäre die Aufgabenstellung, ein an sich bekanntes Gerät universeller einsetzbar zu machen. Eine solche Aufgabenstellung ist nicht ungewöhnlich und kommt in der Technik häufig vor. Die Aufgabenstellung im Streitpatent führt also weder zu einem besonderen Effekt noch zu einer überraschenden Verbesserung.

Auch bei der Überprüfung der zusätzlichen Indizien für die Erfindungseigenschaft ergibt sich also, ebenso wie beim Aufgabe-Lösungs-Ansatz, dass der Gegenstand des strittigen Anspruchs 1 nicht erfinderisch ist.

Alle kennzeichnenden Merkmale von Anspruch 2 werden durch Beilage D gezeigt. Deswegen ist nach Wegfall von Anspruch 1 auch der Gegenstand von Anspruch 2 nicht erfinderisch.

Das strittige Patent ist daher im Umfang beider Ansprüche nichtig zu erklären.

Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf § 122 Abs 1 PatG iVm § 41 ZPO; für das Rechtsmittelverfahren auf § 122 Abs 1 und § 140 Abs 1 PatG iVm §§ 41, 50 ZPO. Gemäß § 23 Abs 9 RATG wird die Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung mit dem dreifachen Einheitssatz zum Honorar für die Berufung abgegolten.

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