OGH 12Ns49/12w

12Ns49/12wTribunale superiore29 giu 2012

Testo completo

OGH 12Ns49/12w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Michel in der Strafsache gegen Ramona Ingrid G***** wegen des Vergehens nach §§ 27 Abs 1 und 2, 30 Abs 1 SMG, §§ 15, 127, 125 StGB, AZ 17 U 299/11a des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

Mit Beschluss vom 13. September 2011, AZ 12 Ns 76/11i, nahm der Oberste Gerichtshof die gegenständliche Strafsache dem zuständigen Bezirksgericht Innsbruck auf Antrag der Angeklagten ab und übertrug dieses Verfahren dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

Selbst wenn man (der über Auftrag des Gerichts abgeforderten) Erklärung der Angeklagten, wonach sie einer Verfahrensverlegung von Wien nach Innsbruck oder Hall zustimme, einen entsprechenden Antragswillen zubilligt, wird ein die Abnahme ausnahmsweise rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 39 Abs 1 StPO nicht dargetan.

Der Vollständigkeit halber sei mit Blick auf eine allfällige Delegierungsanregung und die vom Oberlandesgericht Wien weitergeleitete Stellungnahme des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, wonach die Angeklagte nicht mehr in Wien, sondern nunmehr in Rum wohnhaft sei und auf Ladung auswärtiger Zeugen verzichtet habe, festgehalten, dass der neuerliche Wohnsitzwechsel allein keinen Delegierungsgrund darstellt.

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