OGH 8Nc31/12v

8Nc31/12vTribunale superiore4 lug 2012

Testo completo

OGH 8Nc31/12v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** GmbH, , vertreten durch Dr. Ernst Kohlbacher, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei T W*****, vertreten durch Plankel Mayrhofer Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 493,69 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der beklagten Partei, anstelle des Landesgerichts Salzburg als Arbeits und Sozialgericht das Arbeits und Sozialgericht Wien zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache AZ 19 Cga 5/12y zu bestimmen, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrt mit ihrer beim Landesgericht Salzburg als Arbeits und Sozialgericht eingebrachten Klage, den Beklagten zur Rückzahlung zu viel gezahlter Provisionen aus der Vermittlung von Versicherungsund Finanzverträgen zu verpflichten. Auf Basis eines Agentenvertrags sei es Aufgabe des Beklagten gewesen, interessierte Kunden über Finanzdienstleistungen zu beraten und Abschlüsse zu vermitteln. Aufgrund von Vertragsstornierungen sei der Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet.

Der Beklagte erhob gegen den Zahlungsbefehl Einspruch und entgegnete, dass das Klagsvorbringen unschlüssig sei. Er habe keine Stornierungen von Verträgen zu verantworten. Gleichzeitig beantragte er die Delegierung der Rechtssache an das Arbeitsund Sozialgericht Wien, weil er in Wien arbeite und sich dort auch sein hauptsächlicher Aufenthaltsort und Lebensmittelpunkt befinde. Die noch namhaft zu machenden Zeugen (zumindest zehn) seien ebenfalls nicht im „OLGSprengel Salzburg“ wohnhaft, weshalb eine Anreise nach Salzburg einen enormen Zeit- und Kostenaufwand verursachen würde.

Die Klägerin sprach sich gegen die vom Beklagten begehrte Delegierung aus. Warum das Arbeits und Sozialgericht Wien die Rechtssache schneller entscheiden werde, sei nicht ersichtlich. Ihre als informierte Vertreterin einzuvernehmende Prokuristin sei genauso wie der Klagsvertreter in Salzburg ansässig. Das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht sei mit mehreren Rechtsangelegenheiten, denen gleichartige Vertragsgrundlagen und Provisionsabrechnungen zu Grunde liegen würden, befasst.

Das Landesgericht Salzburg als Arbeits und Sozialgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor. In seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2012 sprach es sich gegen die beantragte Delegierung aus.

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

1. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann (RISJustiz RS0053169; RS0046333). Dabei ist zu beachten, dass die Delegierung der Ausnahmefall ist und nicht durch eine allzu großzügige Handhabung zu einer faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen darf. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RISJustiz RS0046589; RS0046324; RS0046455).

2. Die Klägerin und auch der Klagsvertreter sind in Salzburg ansässig. Das Gleiche gilt für die einzuvernehmende Prokuristin der Klägerin. Die Beklagtenvertreter sind an keinem der in Betracht kommenden Gerichtsorte ansässig. Da der Beklagte keine konkret bezeichneten Zeugen namhaft gemacht hat und in dieser Hinsicht die Beurteilungsgrundlage fehlt, wird der Delegierungsantrag nur durch den Arbeits und Aufenthaltsort des Beklagten gestützt. Für die Annahme einer Verkürzung des Prozesses oder einer Verbilligung des Rechtsstreits im Fall der Delegierung bestehen damit keine eindeutig überwiegenden Gründe. Dem Beklagten ist auch mit Rücksicht auf den Zeitaufwand eine Anreise nach Salzburg ohne weiteres zumutbar. Zweckmäßigkeitserwägungen, die eindeutig im Sinn aller Verfahrensbeteiligter für die vom Beklagten beantragte Delegierung sprechen würden, liegen nicht vor. Der Delegierungsantrag war daher abzuweisen.

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