AUSL EGMR Bsw34940/10

Bsw34940/10Altro tribunale10 lug 2012

Testo completo

AUSL EGMR Bsw34940/10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2012

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Dennis Grainger u.a. gg. das Vereinigte Königreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 10.7.2012, Bsw. 34940/10.

Spruch

Art. 1 1. Prot. EMRK - Entschädigungslose Verstaatlichung einer Bank.

Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Bei den Bf. handelt es sich um ehemalige Aktieninhaber der britischen Northern Rock Bank. Die meisten von ihnen hatten ihre Anteile als Mitarbeiter erhalten oder an der Börse gekauft. Unter den Bf. befinden sich auch zwei Investmentfonds, die zwischen September 2007 und Februar 2008 große Anteile an der Bank erworben hatten.

Northern Rock war in erster Linie im Hypothekengeschäft tätig. Im Sommer 2007 geriet die Bank in Folge der Finanz- und Immobilienkrise in Zahlungsschwierigkeiten. Am 3.9.2007 kamen das Finanzministerium, die Nationalbank und die Finanzmarktaufsichtsbehörde grundsätzlich überein, die Bank finanziell zu unterstützen, um ihre Liquidität aufrecht zu erhalten. Die Probleme von Northern Rock wurden als ernste Bedrohung der Stabilität des Finanzsystems angesehen. Nachdem die Zahlungsschwierigkeiten von Northern Rock am 13.9.2007 öffentlich bekannt wurden, behoben ihre Kunden binnen drei Tagen beinahe 20?% der gesamten Einlagen. Wenige Tage später gewährte die Nationalbank Northern Rock einen Notfallkredit zu vergünstigten Zinssätzen und garantierte die Sicherheit aller Einlagen bei der Bank.

Ende Jänner 2008 gab das Finanzministerium bekannt, nach einer Lösung für die Bank am privaten Sektor zu suchen. Zugleich wurde die Absicht angekündigt, Northern Rock vorübergehend zu verstaatlichen, wenn keine andere Lösung gefunden würde. Bis 17.2.2008 lagen zwei Vorschläge aus dem privaten Sektor für eine Weiterführung der Bank vor. Diese wurden jedoch von der Regierung abgelehnt, da sie eine Fortsetzung der öffentlichen Unterstützung vorsahen und daher nicht im Interesse des Steuerzahlers lagen.

Am 22.2.2008 wurde Northern Rock mittels eines entsprechenden Gesetzes verstaatlicht und die Anteile an der Bank gingen in das Eigentum des Finanzministeriums über. Die Nationalbank hatte Northern Rock bis Ende 2007 ca. GBP 27 Mrd. geliehen, das Finanzministerium die Haftung für rund GBP 29 Mrd. übernommen. Am 31.8.2008 waren Kredite in der Höhe von GBP 24,1 Mrd. ausständig. Unmittelbar vor der Verstaatlichung lag der Marktpreis für die Aktie bei GBP 0,90, was einen Kapitalmarktwert von rund GBP 379 Mio. bedeutete.

Die vom Finanzministerium an die Anteilseigner zu zahlende Entschädigung bemaß sich nach der Beurteilung des Werts der Bank durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer. Dieser hatte gemäß der entsprechenden gesetzlichen Regelung (Northern Rock plc Compensation Scheme Order) davon auszugehen, dass Northern Rock nicht in der Lage war, seine Geschäfte fortzuführen und dass die Bank unter Zwangsverwaltung stand. Am 7.12.2009 teilte der Wirtschaftsprüfer den ehemaligen Aktieninhabern mit, dass die Aktie als wertlos anzusehen sei und daher keine Entschädigung gezahlt würde.

Die Bf. wandten sich daraufhin an die Gerichte und brachten vor, die dem Wirtschaftsprüfer gesetzlich vorgegebenen Annahmen würden sie in ihrem Recht auf Achtung des Eigentums verletzen. Der Divisional Court wies die Klage am 13.2.2009 ab. Die gesetzlichen Vermutungen würden die Tatsache widerspiegeln, dass Northern Rock ohne staatliche Hilfe zahlungsunfähig geworden wäre und die Geschäftstätigkeit einstellen hätte müssen. Der Staat habe seinen Ermessensspielraum bei der Verstaatlichung nicht überschritten.

Die dagegen erhobene Berufung wurde am 28.7.2009 vom Court of Appeal abgewiesen. Das Gericht verwies darauf, dass die Unterstützung der Bank ausschließlich zum Schutz des Bankensystems erfolgt wäre und nicht im Interesse von Northern Rock oder ihrer Eigentümer. Die Entscheidung, die Bank in staatliche Verwaltung zu übernehmen, habe darauf abgezielt, den Nutzen der Bankenrettung für die nationale Wirtschaft so weit wie möglich und zu möglichst geringen Kosten für den Steuerzahler zu bewahren. Der dem Staat dabei zukommende Ermessensspielraum sei weit und das Gericht sollte nur eingreifen, wenn die staatliche Entscheidung offensichtlich keine vernünftige Grundlage hätte. Dies sei hier aber nicht der Fall. Die gesetzlichen Vermutungen würden dazu dienen, die Aktieninhaber in jene Position zu versetzen, in der sie wären, wenn keine staatliche Hilfe gewährt worden wäre. Wenn diese Vermutungen zur Wertlosigkeit der Aktien führen würden, dann nur, weil das Unternehmen ohne die gewährte Unterstützung wertlos wäre.

Ein Rechtsmittel an den Supreme Court wurde nicht zugelassen.

Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) durch die Verweigerung einer Entschädigung in Folge der Verstaatlichung des Unternehmens. Diese sei begründet in den gesetzlichen Vermutungen, an die der Wirtschaftsprüfer bei der Beurteilung des Werts der Bank gebunden war.

Jeder Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums muss ein faires Gleichgewicht treffen zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses der Gemeinschaft und den Anforderungen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen. Bei generellen Maßnahmen der Wirtschafts- oder Sozialpolitik genießen die Staaten gewöhnlich einen weiten Ermessensspielraum. Der GH wird im Allgemeinen politische Entscheidungen des Gesetzgebers respektieren, solange sie nicht offensichtlich einer vernünftigen Grundlage entbehren.

Die Voraussetzungen für eine Entschädigung sind relevant für die Beurteilung, ob die angefochtene Maßnahme den Bf. eine unverhältnismäßige Bürde auferlegt. Es ist klar, dass Art. 1 1. Prot. EMRK nicht unter allen Umständen ein Recht auf volle Entschädigung garantiert. Legitime Ziele im öffentlichen Interesse können eine Entschädigung erfordern, die unter dem Marktwert liegt.

Es ist unbestritten, dass die Anteile der Bf. an Northern Rock Eigentum iSv. Art. 1 1. Prot. EMRK darstellten und dass die Bf. durch die Verstaatlichung dieses Eigentums beraubt wurden. Außer Streit gestellt wurde auch, dass die Verstaatlichung im öffentlichen Interesse war und auf einem Gesetz beruhte. Vor den innerstaatlichen Gerichten wie auch vor dem GH wandten sich die Bf. einzig gegen das Entschädigungssystem, insbesondere die Vermutungen, von denen der Wirtschaftsprüfer ausgehen musste und die nach Ansicht der Bf. keinen fairen Ausgleich trafen.

Der GH stimmt dem Court of Appeal dahingehend zu, dass angesichts der außergewöhnlichen Umstände, die zur relevanten Zeit innerstaatlich und international im Finanzsektor herrschten, ein weiter Ermessensspielraum angemessen ist. Die finanzielle Unterstützung wurde mit dem Ziel gewährt, den Finanzsektor im Vereinigten Königreich vor der Ansteckung zu schützen, die sich auf weitere Schlüsselinstitutionen ausdehnen hätte können, wenn Northern Rock fallen gelassen worden wäre. Die anschließende Verstaatlichung diente dem selben Ziel. Wie schon die Kredite war sie ein letzter Ausweg, als keine gangbare kommerzielle Lösung gefunden werden konnte, die eine Liquidierung der Bank ohne weitere öffentliche Unterstützung hätte verhindern können. Das Entschädigungssystem muss als untrennbar verbunden mit der Serie von Unterstützungsmaßnahmen gesehen werden, die mit der Verstaatlichung endete. Während des gesamten Prozesses lag der Fokus der Regierung darauf, einen Schlüsselsektor der Volkswirtschaft zu schützen. Der GH muss Entscheidungen der nationalen Organe respektieren, solange sie nicht offensichtlich einer vernünftigen Grundlage entbehren.

Die Bf. behaupten, die gesetzlichen Vermutungen hätten unweigerlich zur Ablehnung einer Entschädigung geführt. Wie auch der Court of Appeal ist der GH nicht der Ansicht, dass dies der Fall ist. Die Vermutungen verlangten vom Wirtschaftsprüfer, die Realität der Situation einzukalkulieren, nämlich dass Northern Rock nur dank staatlicher Hilfe überlebt hatte und die Regierung nun beabsichtigte, diese Unterstützung einzustellen. Der Wirtschaftsprüfer wurde durch nichts daran gehindert, bei der Beurteilung des Werts des Unternehmens dessen Vermögenswerte zu berücksichtigen. Dass er zu dem Schluss gelangte, die früheren Aktieninhaber hätten keinen Anspruch auf eine Entschädigung, zeigte, dass die Vermögenswerte des Unternehmens angesichts der Ereignisse der vorangegangenen Monate ihre Verluste nicht ausgleichen konnten.

Wie bereits festgestellt, war das Ziel der Regierung der Schutz des Finanzsektors des Vereinigten Königreichs. Ihre Politik zielte unter anderem darauf ab, das Vertrauen der Einzahler in die Sicherheit der Einlagen bei Banken zu bewahren. Auf der anderen Seite versuchte die Regierung aber auch zu verhindern, das Management anderer Finanzinstitute dazu zu verleiten, aufgrund der Annahme, der Staat würde ein Sicherheitsnetz bieten, schlechte Geschäftsentscheidungen zu treffen. Weder das innerstaatliche Recht noch Art. 1 1. Prot. EMRK verpflichtete den Staat dazu, die Bank zu unterstützen oder die Investitionen der Aktieninhaber zu schützen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die ehemaligen Aktieninhaber von Northern Rock hätten keinen Anspruch auf jenen Wert, der durch den Kredit der Nationalbank geschaffen wurde, ist weit entfernt davon, »offensichtlich einer vernünftigen Grundlage zu entbehren«. Es war völlig legitim, dass die staatlichen Organe davon ausgingen, es würde Manager und Anleger von anderen Banken ermutigen, zum Nachteil der Wirtschaft des Vereinigten Königreichs ähnliche Unterstützung zu suchen und sich auf diese zu verlassen, wenn es den Aktieninhabern von Northern Rock erlaubt worden wäre, von dem nur durch die staatliche Unterstützung geschaffenen und aufrechterhaltenen Wert zu profitieren.

Die Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und somit unzulässig (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

James u.a./GB v. 21.2.1986 = EuGRZ 1988, 341

Jahn u.a./D v. 30.6.2005 (GK) = NL 2005, 176

Scordino/I (Nr. 1) v. 29.3.2006 (GK) = NL 2006, 83 = ÖJZ 2007, 382

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 10.7.2012, Bsw. 34940/10 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 227) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/12_4/Grainger.pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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