Testo completo
OGH 11Ns47/12v
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.07.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Stefan F***** wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und anderen strafbaren Handlungen, AZ 021 Hv 57/12x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung des Landesgerichts für Strafsachen Wien auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Linz delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.