Testo completo
OGH 3Ob137/12m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.08.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. N*****, vertreten durch GheneffRamiSommer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Eva Maria Hausmann, Rechtsanwältin in Wien, wegen 72.670 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2012, GZ 11 R 207/11h28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. Juli 2011, GZ 24 Cg 209/10s24, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision und der Berichtigungsschriftsatz je der klagenden Partei werden zurückgewiesen.
Begründung:
Begründung
Das Urteil des Berufungsgerichts, das die im Umfang von 60.508,10 EUR klagestattgebende Entscheidung des Erstgerichts zum Gegenstand hatte, wurde der (damaligen) Klagevertreterin im Weg des ERV zugestellt, wobei entsprechend dem im Akt befindlichen ERVZustellnachweis der Zustellungszeitpunkt gemäß § 89d Abs 2 GOG auf den 11. Mai 2012 fiel. Die (nunmehrige) Vertreterin des Klägers brachte am 11. Juni 2012 im ERV beim Erstgericht einen Antrag nach § 508 ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision ein; nur den Abänderungsantrag wies das Berufungsgericht mit Beschluss vom 28. Juni 2012 zurück. Darauf wurde das Rechtsmittel vom Erstgericht als außerordentliche Revision direkt dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.
Diese erweist sich allerdings als verspätet, weil die vierwöchige Revisionsfrist des § 505 Abs 1 ZPO ausgehend von der Zustellung des Berufungsurteils am 11. Mai 2012 bereits mit Ablauf des 8. Juni 2012 geendet hat. Das Rechtsmittel war daher zusammen mit dem dazu eingebrachten Berichtigungsschriftsatz zurückzuweisen.