OGH 3Ob146/12k

3Ob146/12kTribunale superiore19 set 2012

Regest

Exekutionsrecht

Testo completo

OGH 3Ob146/12k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** OG, , vertreten durch Mag. Nuray Tutus-Kirdere, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei K, vertreten durch Masser Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 7. März 2012, GZ 39 R 44/12b15, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 6. Dezember 2011, GZ 10 C 165/11p11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die beklagte Partei als Vermieterin hat gegen die klagende Partei als Mieterin wegen Mietzinszahlung (9.875,38 EUR sA) und Räumung des Bestandobjekts ein rechtskräftiges Versäumungsurteil vom 7. Oktober 2009 erwirkt, aufgrund dessen sie im Jänner 2010 die zwangsweise Räumung beantragte. Zum 31. Dezember 2009 betrug der reine Mietzinsrückstand 18.121,98 EUR; auch der Mietzins für Jänner 2010 in Höhe von 2.049,48 EUR wurde von der klagenden Partei vorerst nicht bezahlt.

Im Jänner 2010 suchte die Mutter des Geschäftsführers der klagenden Partei von diesem bevollmächtigt den Rechtsvertreter der beklagten Partei auf, um die Räumung abzuwenden. Es wurde vereinbart, dass die Räumung nicht vollzogen werden sollte, wenn bis Jahresende 2010 der gesamte Rückstand an Miete und Kosten beglichen sei, der laufende Mietzins und monatlich zumindest 1.000 EUR auf den Rückstand bezahlt würden. Diese Vereinbarung wurde später von den Parteien nicht mehr abgeändert oder widerrufen, weder die Höhe der Raten noch das Zahlungsziel. Im Hinblick auf die Vereinbarung beantragte die beklagte Partei, mit der Exekution inne zu halten.

Von Jänner 2010 bis Dezember 2010 leistete die klagende Partei unregelmäßige Zahlungen. Da die klagende Partei ihrer Zahlungsverpflichtung sowohl aus der getroffenen Vereinbarung als auch betreffend den laufenden Mietzins nur schleppend nachkam und im Juli 2010 überhaupt keine Zahlungen leistete, beantragte der Beklagtenvertreter im Juli 2010 die Anberaumung eines neuen Räumungstermins, welcher für den 29. September 2010 festgesetzt wurde. Als der Termin nahte, zahlte die klagende Partei im September in zwei Raten insgesamt 9.000 EUR, worauf die beklagte Partei beim Termin auf den Vollzug der Räumung verzichtete. Damals waren noch 5.788,40 EUR offen, darin 3.869,58 EUR an Verfahrenskosten aus dem Titel- und aus dem Exekutionsverfahren.

Anlässlich der beiden Zahlungen im September 2010 übergab der Beklagtenvertreter dem Geschäftsführer der klagenden Partei eine handschriftliche Aufzeichnung über die Rückstände; der darin verzeichnete Gesamtbetrag war um 52 Cent zu hoch. Im Oktober 2010 leistete die klagende Partei keine Zahlungen, worauf die beklagte Partei am 19. Oktober 2010 die Anberaumung eines neuerlichen Räumungstermins beantragte, der für den 3. Dezember 2010 festgesetzt wurde. Kurz vor diesem Termin suchte der Geschäftsführer der klagenden Partei den Beklagtenvertreter auf und teilte ihm mit, er wolle das Geschäft aufgeben, am 31. Dezember 2010 oder eventuell auch ein paar Tage später werde er es zurückstellen und Anfang 2011 für etwa ein Jahr in die USA gehen, danach hätte er Aussicht auf ein anderes Lokal. Ungeachtet des Anfang Dezember bestehenden Rückstands verzichtete die beklagte Partei im Hinblick auf die angekündigte Rückstellung des Lokals auf die Räumung am 3. Dezember 2010; sie wollte sich weitere Kosten ersparen.

Per 31. Dezember 2010 betrug der Gesamtrückstand 2.220,58 EUR.

Nachdem die beklagte Partei mit Schriftsatz vom 2. März 2011 neuerlich die Räumung begehrt hatte, brachte die klagende Partei am 22. März 2011 eine Oppositionsklage ein: Da die klagende Partei entsprechend der getroffenen Vereinbarung Vollzahlung geleistet habe und damit der Räumungsverzicht wirksam geworden sei, sei der Räumungsanspruch der beklagten Partei erloschen.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Die klagende Partei habe die getroffene Vereinbarung, dass bis Jahresende 2010 die gesamten rückständigen und laufenden Mietzinse und Kosten zu begleichen seien, nicht eingehalten, weshalb der Anspruch der beklagten Partei auf Räumung nicht erloschen sei.

Das Berufungsgericht verneinte eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen (mit Ausnahme einer nach Ansicht des Berufungsgerichts überschießenden Feststellung betreffend den Verzicht auf die für 29. September 2010 angesetzte Räumung), hielt eine Ergänzung der Feststellungen aus rechtlichen Gründen für nicht erforderlich und bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die klagende Partei die vereinbarte Vollzahlung nicht geleistet habe. Im erstinstanzlichen Verfahren habe die klagende Partei nicht vorgebracht, dass der Inhalt der getroffenen Vereinbarung dahin gegangen sei, dass nur ein von der beklagten Partei bekanntgegebener Rückstand zu zahlen gewesen wäre, um den Exekutionsverzicht wirksam werden zu lassen.

In ihrer außerordentlichen Revision macht die klagende Partei keine erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) geltend.

1. Der rechtlichen Beurteilung durch die Vorinstanzen liegen

a) das Oppositionsklagevorbringen über einen von der beklagten Partei vor dem 3. Dezember 2010 erklärten Verzicht auf die Räumung des Bestandobjekts „bei Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Titelverfahren (Kapital [offene Mietzinse], Zinsen und Kosten)“ und

b) die Feststellung über eine bereits im Jänner 2010 getroffene Vereinbarung zugrunde, nach der bis Jahresende 2010 der gesamte Rückstand an Mietzinsen (einschließlich der laufenden Mietzinse bis Jahresende 2010) und Kosten beglichen sein muss; „diese Vereinbarung wurde später von den Parteien nicht mehr abgeändert oder widerrufen“.

Die Bekämpfung oder Außerachtlassung dieser Feststellungen ist im Revisionsverfahren nicht (mehr) zulässig. Das gilt auch für die Feststellung, dass per 31. Dezember 2010 ein Rückstand von 2.220,58 EUR bestand. Mit dieser von der klagenden Partei in der Berufung ausdrücklich bekämpften Feststellung hat sich das Berufungsgericht befasst, weshalb insoweit keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vorliegt.

2. Ob eine Feststellung „überschießend“ ist oder nicht, hat sich am Vorbringen und nicht am „Akteninhalt“ zu orientieren (vgl RISJustiz RS0037972 [T14]). Die klagende Partei hat sich in ihrer Oppositionsklage auf einen von der beklagten Partei zugesagten (datumsmäßig nicht näher determinierten) Exekutionsverzicht berufen, der in einer Vereinbarung gelegen sei, wonach „bei Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Titelverfahren … der gegenständliche Räumungstitel als gegenstandslos anzusehen ist und auf die Räumung verzichtet wird“. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die als überschießend qualifizierte Feststellung („Als der Termin [= Räumungstermin am 29. September 2010] nahte, zahlte die klagende Partei im September in zwei Raten insgesamt 9.000 EUR, worauf die beklagte Partei beim Termin auf den Vollzug der Räumung verzichtete.“) nicht in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes eines vereinbarten Verzichts fällt, ist keineswegs unvertretbar.

Auch das Revisionsvorbringen, aus dem Gesamtverhalten der beklagten Partei im Jahr 2010 sei letztlich ein Räumungsverzicht bzw ein Verlust des Räumungsanspruchs abzuleiten, ist nicht durch Oppositionsklagevorbringen gedeckt und daher nicht als relevant zu beachten.

3. Wie unter 1. dargestellt, hat die klagende Partei in der Oppositionsklage vorgebracht, dass die beklagte Partei einen Verzicht auf die Räumung des Bestandobjekts „bei Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Titelverfahren (Kapital [offene Mietzinse], Zinsen und Kosten)“ erklärt habe. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass es demnach auf die Vollzahlung angekommen sei und nicht auf die Zahlung eines von der beklagten Partei zu welchem Zeitpunkt immer bekanntgegebenen Rückstandsbetrags, ist durchaus vertretbar. Eine Berücksichtigung des in der Streitverhandlung vom 12. Juli 2011 (ON 5) und in der Streitverhandlung vom 3. Oktober 2011 (ON 8) erstatteten ergänzenden Vorbringens scheitert an der Eventualmaxime. Das Berufungsgericht hat hier nichts übersehen.

4. Mangels erheblicher Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) ist die außerordentliche Revision der klagenden Partei zurückzuweisen.

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