AUSL EGMR Bsw4471/06
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.09.2012
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Martin Balluch gg. Österreich, Entscheidung vom 25.9.2012, Bsw. 4471/06.
Spruch
Art. 11 EMRK, § 2 VersG - Erfordernis einer Bewilligung für Straßenbenützung bei angezeigter Versammlung.
Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist Vorsitzender des Vereins gegen Tierfabriken. Am 10.12.2003 zeigte er bei der Bundespolizeidirektion Graz eine Versammlung an, nämlich das Aufstellen eines Infostandes in der Fußgängerzone in Graz am 12. und 13.12.2003. Am 13.12. errichtete der Verein gegen Tierfabriken den Infostand, wo auf einem Bildschirm eine Dokumentation über das Leid von Pelztieren zu sehen war und Flugblätter verteilt wurden. Passanten wurden aufgefordert, eine Petition zu unterzeichnen.
Der Bürgermeister der Stadt Graz verhängte am 10.2.2004 mittels Straferkenntnis gegen den Bf. eine Geldstrafe von € 200,–, weil er es verabsäumt hätte, für das Aufstellen des Informationstisches und der sonstigen verwendeten Gegenstände eine Genehmigung nach § 54 Steiermärkisches Landesstraßenverwaltungsgesetz einzuholen (Anm: Gemäß § 54 Abs. 1 Steiermärkisches Landesstraßenverwaltungsgesetz bedarf »jede Benützung von Straßen [...] für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck der Zustimmung der Straßenverwaltung.). Eine Berufung an den UVS Steiermark wurde abgewiesen.
Der VfGH wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 25.6.2004 ab. Zwar falle die Zusammenkunft vom 13.12.2003 unter das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf Versammlungsfreiheit, doch sei der Bf. nicht in diesem Recht verletzt worden. § 54 Steiermärkisches Landesstraßenverwaltungsgesetz sei unbedenklich, weil die Straßenverwaltung bei verfassungskonformer Interpretation zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet gewesen wäre. Die moderate Bestrafung des Bf. für das Unterlassen der Einholung einer Genehmigung habe ihn nicht in seinem Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 11 EMRK (hier: Versammlungsfreiheit), weil er bestraft worden sei, obwohl er eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes abgehalten und diese im Voraus bei der zuständigen Behörde angezeigt habe.
Das Recht auf Versammlungsfreiheit ist eine der Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft. Es sollte daher nicht restriktiv ausgelegt werden. Die Staaten müssen nicht nur das Recht auf friedliche Versammlung sicherstellen, sondern sich auch unsachlicher indirekter Einschränkungen enthalten.
Der GH muss zunächst prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff in die durch Art. 11 EMRK geschützten Rechte des Bf. erfolgte. Als Vorsitzender des Vereins organisierte er eine Versammlung, nämlich das Aufstellen eines Infostandes, um auf das Leiden von Pelztieren aufmerksam zu machen. Die darüber informierte Bundespolizeidirektion erhob keinen Widerspruch dagegen. Wie der VfGH später ausführte, hätte jeder Widerspruch gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Bf. auf Versammlungsfreiheit verstoßen. Allerdings wurde er als Vorsitzender des Vereins mit einer Geldstraße belegt, weil er keine Genehmigung für die Benützung der Straße eingeholt hatte.
Es hat daher kein Eingriff in das Recht des Bf. auf Versammlungsfreiheit als solches stattgefunden. Dennoch muss der GH prüfen, ob die verhängte Geldstrafe als verstecktes Hindernis für die Versammlungsfreiheit anzusehen ist. Der VfGH stellte fest, dass die Straßenverwaltung unter Umständen wie jenen des vorliegenden Falls verpflichtet gewesen wäre, dem Bf. eine Genehmigung zu erteilen, wenn er diese beantragt hätte.
Der Bf. hatte die Bundesbehörden über die geplante Versammlung informiert und die verhängte Strafe bezog sich nicht auf ein dahingehendes Versäumnis. Sie betraf vielmehr eine weitere landesrechtliche Verpflichtung, die Grazer Bezirksverwaltungsbehörde über die Benützung der Straße für einen anderen als den vorgesehenen Zweck zu informieren. Nach Ansicht des GH berührt eine solche Verpflichtung, wie sie vom VfGH ausgelegt wurde, nicht den Kern der Versammlungsfreiheit. Sie hatte keine Auswirkung auf das Recht sich zu versammeln, sondern diente anderen Zwecken, nämlich dem Schutz des Eigentums der Straßenverwaltung. Auch die Zahlung einer Geldstrafe wegen Verstoßes gegen das Landesstraßenverwaltungsgesetz kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Da der GH somit keinen Eingriff in die Rechte des Bf. nach Art. 11 EMRK feststellen kann, deutet nichts auf eine Verletzung dieser Bestimmung hin.
Die Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und muss als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Djavit An/TR v. 20.2.2003
Skiba/PL v. 7.7.2009 (ZE)
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Entscheidung des EGMR vom 25.9.2012, Bsw. 4471/06 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 292) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Entscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/12_5/Balluch.pdf
Das Original der Entscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.