OGH 14Os78/12w

14Os78/12wTribunale superiore25 set 2012

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 14Os78/12w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scheickl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jozef V***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Jozef V***** sowie die Berufung des Norbert L***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 24. April 2012, GZ 603 Hv 1/12s190, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Jozef V***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Jozef V***** und Norbert L***** jeweils der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB (A) und des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (B) schuldig erkannt.

Danach haben sie am 28. Juni 2011 in W***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Roland A*****

(A) getötet, indem sie ihm mit einem Messer neun wuchtige Stiche an der Rumpfvorderseite und weitere drei kräftige Stiche im oberen Rückenbereich versetzten;

(B) mit Gewalt fremde bewegliche Sachen, nämlich Schmuck, Bargeld und ein Mobiltelefon, unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Messers, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem sie die zu (A) genannte Handlung setzten und anschließend die Gegenstände an sich nahmen.

Die dagegen von Jozef V***** aus Z 8, 9 und 10a des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Instruktionsrüge (Z 8) ist voranzustellen, dass die Rechtsbelehrung gemäß § 321 Abs 2 StPO für jede Frage gesondert eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes enthalten und das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarlegen muss. Gegenstand dieser Rechtsbelehrung können somit nur rechtliche, nicht aber tatsächliche Umstände sein, sodass in ihr auf den Sachverhalt des zur Beurteilung stehenden Falles nicht einzugehen ist. Das Zurückführen der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf den ihnen zugrunde liegenden Sachverhalt ist vielmehr Sache der nach § 323 Abs 2 StPO abzuhaltenden Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschworenen.

Welche (nicht näher spezifizierten) „Folgen“ sich aus dem in den Fragen nicht vorkommenden „Begriff der Idealkonkurrenz“ in Bezug auf den in § 321 Abs 2 StPO festgelegten Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung ergeben sollen, erklärt die (solcherart prozessordnungswidrig) deren Unrichtigkeit bewirkende Unvollständigkeit reklamierende Rüge nicht (vgl RISJustiz RS0100843, RS0100764).

Die Behauptung (Z 9) eines Widerspruchs des Wahrspruchs, weil die Geschworenen bei beiden Angeklagten „die Hauptfragen nach der Tötung des A***** durch wuchtige Messerstiche bejaht“ haben, „obwohl eine derartige Ausführungshandlung denknotwendig nur von einem Täter begangen worden sein konnte“, vernachlässigt das gesamte bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Angeklagten als Mittäter umfassende Tatsachensubstrat und legt nicht dar, inwieweit dieses widersprüchlich sein soll, wenn es für die Zurechnung der Tat bei allen Mittätern gerade nicht erforderlich ist, dass jeder dieser Täter selbst das gesamte Tatbild verwirklicht (vgl Fabrizy in WK2 § 12 Rz 26 ff).

Die Tatsachenrüge (Z 10a) bekämpft diese Annahme bewussten und gewollten Zusammenwirkens der Angeklagten als Mittäter mit den Hinweisen, dass sich Norbert L***** und das Opfer anlässlich der Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel geküsst und berührt hätten, die Angeklagten sich anlässlich dieser Fahrt „äußerst auffällig benommen“ hätten und am Tatort, dem Schlafplatz der beiden Angeklagten, „andere Verwandte Metall sammelten und die Angeklagten eindeutig kannten“, nach Art einer im einzelrichterlichen Verfahren vorgesehenen Schuldberufung. Eine solche Anfechtungsmöglichkeit eröffnet der herangezogene Nichtigkeitsgrund aber nicht. Das Urteil eines Geschworenengerichts ist in Bezug auf die Beweiswürdigung dann nichtig aus Z 10a, wenn die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 323 StPO gesetzlich zustehende Ermessen in einer Weise gebraucht haben, die aus Sicht des Obersten Gerichtshofs im Tatsächlichen geradezu unerträglich ist (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 470, 490), wovon im gegenständlichen Fall keine Rede sein kann. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wird durch den Nichtigkeitsgrund nach Z 10a nicht eröffnet (RISJustiz RS0119583).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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