OGH 12Os123/12y

12Os123/12yTribunale superiore10 ott 2012

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 12Os123/12y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krausam als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erick A***** M***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Mai 2012, GZ 21 Hv 37/12f79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erick A***** M***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in W***** in der Nacht vom 21. auf den 22. Oktober 2011 mit der am 16. September 2007 geborenen, mithin unmündigen Heidi Ma***** eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er sie im Genital sowie im Analbereich betastete und mit einem Finger in ihren After eindrang.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Dem Vorwurf der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) zuwider ließen die Tatrichter keinen Zweifel daran, dass sie nicht nur die Feststellungen zur objektiven Tatseite, sondern unter Beachtung der im Slip des Mädchens sichergestellten, zweifelsfrei dem Angeklagten zugeordneten DNASpuren, auch die Konstatierungen zur Täterschaft des Angeklagten auf die im Wesentlichen für zuverlässig befundenen Angaben der unmündigen Zeugin Heidi Ma***** gründeten (US 4 ff).

Mit Kritik an der sinngemäßen Wiedergabe von Aussagepassagen wird ebenso wenig eine Undeutlichkeit im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO aufgezeigt wie mit dem Vorbringen, dass das Erstgericht (bei grundsätzlicher Annahme der Glaubwürdigkeit) die Darstellung der Zeugin auch als teilweise wirr bzw nicht sachbezogen beurteilt habe (vgl US 5).

Der den Verfahrensergebnissen vom Schöffengericht jeweils zuerkannte Beweiswert ist einer Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RISJustiz RS0106588 [T3]). Einzelne Erwägungen der Tatrichter, wonach etwa auch die Zeugin Sylvia Ma***** nachvollziehbar darlegte, durch welche suggestiven Umstände es zur ursprünglichen Täterbeschreibung ihrer Tochter kam (US 6), können nicht als undeutlich bekämpft werden.

Offenbar unzureichend ist eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RISJustiz RS0118317).

Soweit die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) die festgestellte Täterschaft des Angeklagten bekämpft, indem sie nicht von der vom Erstgericht herangezogenen Begründung ausgeht, sondern vorbringt, diese sei aus dem psychologischen Sachverständigengutachten nicht abzuleiten, entzieht sie sich einer meritorischen Erwiderung.

Das gilt gleichermaßen, wenn sie auf die mit empirisch haltbarer Begründung vom Schöffensenat in diesem Teilbereich als nicht zuverlässig befundene ursprüngliche Täterbeschreibung der unmündigen Zeugin rekurriert und so einen „logischen Zusammenhang“ mit den Feststellungen vermisst.

Die Überzeugung der Tatrichter von der Unglaubwürdigkeit einer Person (vgl US 6), kann nicht aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO releviert werden. Soweit die Mängelrüge einwendet, die Verantwortung des Angeklagten sei keinesfalls oder nicht mit logischer Begründung widerlegt worden, geht sie ins Leere (RISJustiz RS0106588).

Durch Berufung auf den Zweifelsgrundsatz des Art 6 Abs 2 MRK, wonach bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld vermutet wird, dass der Angeklagte unschuldig ist, wird keiner der von Z 5 des § 281 Abs 1 StPO bezeichneten Fehler behauptet (RISJustiz RS0117445).

Mit dem (den Umstand der Sicherstellung von DNASpuren des Erick A***** M***** am Slip der Zeugin außer Acht lassenden) Hinweis, dass die ursprüngliche Täterbeschreibung der Unmündigen den Angeklagten entlaste, und dass auch der Zeuge Thomas B***** von der Identifizierung des Angeklagten überrascht gewesen sei (vgl US 6 f), vermag die auch die Glaubwürdigkeit der Angaben des Kindes in Zweifel ziehende Tatsachenrüge (Z 5a) keine aktenkundige Beweisergebnisse aufzuzeigen, die nach allgemeiner menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen aufkommen lassen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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