OGH 10Nc16/12b

10Nc16/12bTribunale superiore17 ott 2012

Testo completo

OGH 10Nc16/12b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj S*****, geboren am 3. April 2011, wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 2 JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirchen vom 29. August 2012, GZ 4 PU 51/11d6, ausgesprochene Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Neunkirchen wird genehmigt.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirchen vom 7. Juli 2011, GZ 4 PS 51/11d4, wurde den Eltern des Minderjährigen die Obsorge entzogen und der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen als Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers Land Kärnten übertragen. Die Ehe der Eltern des Minderjährigen wurde am 10. 1. 2012 gemäß § 55a EheG einvernehmlich geschieden. Im Scheidungsfolgenvergleich verwiesen die Eltern unter anderem darauf, dass der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen die Obsorge für den Minderjährigen zukommt, der Minderjährige sich aber ab 19. 1. 2012 wieder im Haushalt seiner Mutter aufhalten werde. Laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 27. 6. 2012 wurde die Mutter des Minderjährigen am 19. 6. 2012 aus einer Therapieeinrichtung entlassen und wohnt nunmehr gemeinsam mit dem Minderjährigen in M*****. Die Mutter hat vor, dort zu verbleiben.

Am 16. 1. 2012 beantragte der Vater, ihn für die Dauer seiner Haft von der Unterhaltsverpflichtung zu befreien. Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen beantragte mit Eingabe vom 8. 8. 2012 die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 4 Z 1 UVG für den Minderjährigen.

Mit Beschluss vom 29. 8. 2012 übertrug das Bezirksgericht Feldkirchen daraufhin die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 Abs 1 und 2 JN an das Bezirksgericht Neunkirchen, weil sich der Minderjährige nunmehr ständig im Sprengel dieses Bezirksgerichts aufhalte. Das Bezirksgericht Neunkirchen lehnte die Übernahme des Pflegschaftsverfahrens im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen sei weiterhin Obsorgeberechtigte für den Minderjährigen und es bestünden keine Hinweise dafür, dass durch den derzeitigen Aufenthalt des Minderjährigen mit seiner Mutter im Sprengel des Bezirksgerichts Neunkirchen Probleme bei der Ausübung der Obsorge durch die Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen entstehen könnten.

Das Bezirksgericht Feldkirchen, dessen Übertragungsbeschluss unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, legte den Akt AZ 4 PU 51/11d dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Die Übertragung ist zu genehmigen.

Nach § 111 Abs 1 JN kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht auch von Amts wegen seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen gelegen erscheint. Diese Bestimmung nimmt darauf Bedacht, dass ein örtliches Naheverhältnis zwischen dem Pflegschaftsgericht und dem Pflegebefohlenen in der Regel zweckmäßig und von wesentlicher Bedeutung ist. Es sollen daher bei Kindern die Aufgaben des Pflegschaftsgerichts grundsätzlich von jenem Gericht wahrgenommen werden, in dessen Sprengel der Mittelpunkt ihrer Lebensführung liegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sprechen offene Anträge im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung nach § 111 JN. Offene Anträge können nur dann bedeutsam sein, wenn das Wohl des Kindes aus besonderen Gründen von dem bisher befassten Gericht wirksamer beachtet werden kann, etwa weil dem übertragenden Gericht eine besondere Sachkenntnis zukommt (4 Nc 6/11m mwN).

Im vorliegenden Fall hat sich das Bezirksgericht Feldkirchen sowohl mit dem Antrag des Vaters auf Befreiung von seiner Unterhaltspflicht als auch mit dem Antrag des Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen noch nicht näher befasst. Anhaltspunkte für eine besondere Sachkenntnis in Bezug auf die anhängigen offenen Anträge sind daher nicht zu erkennen. Auch die bisher noch nicht erfolgte Übertragung der Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers steht dem vorrangigen Argument der herzustellenden Nähe zwischen dem Wohnsitz des Pflegebefohlenen und dem zur Führung des Pflegschaftsverfahrens zuständigen Gericht nicht entgegen (vgl 4 Nc 6/11m). Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirchen vom 29. August 2012, GZ 4 PU 51/11d6, ausgesprochene Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht des Aufenthaltsorts des Kindes war daher zu genehmigen.

Das Bezirksgericht Feldkirchen hat mit Beschluss vom 29. August 2012, GZ 4 PS 51/11d8, die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache auch hinsichtlich der Personensorge an das Bezirksgericht Neunkirchen übertragen. Dieses lehnte auch die Übernahme dieses Pflegschaftsverfahrens ab. Auch wenn dieses Verfahren dem Obersten Gerichtshof bisher gemäß § 111 Abs 2 JN noch nicht zur Entscheidung vorgelegt wurde, ist doch darauf hinzuweisen, dass es, auch wenn es wegen der Eigenständigkeit der in einem gemeinschaftlichen Pflegschaftsakt zusammengefassten Verfahren grundsätzlich zulässig sein mag, nur einzelne der gemeinschaftlichen Akten an ein anderes Gericht zu übertragen, im Allgemeinen doch im Interesse des Kindeswohls liegen und zweckmäßig sein wird, dass für die Entscheidung über mehrere offene Anträge in diesem Verfahren ein und dasselbe Pflegschaftsgericht zuständig ist (vgl 2 Nc 6/11x).

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