OGH 11Os29/13v

11Os29/13vTribunale superiore19 mar 2013

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 11Os29/13v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Pausa als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario U***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 HR 209/12p des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 22. Jänner 2013, AZ 31 Ns 2/13w, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Präsident des Oberlandesgerichts Wien den Ablehnungsantrag des Beschuldigten wegen Ausgeschlossenheit der zur Entscheidung über eine von diesem erhobene Haftbeschwerde (AZ 12 HR 209/12p des Landesgerichts St. Pölten) berufenen Mitglieder eines Rechtsmittelsenats des Oberlandesgerichts Wien ab.

Die dagegen ergriffene Beschwerde ist in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur zufolge des in § 45 Abs 3 StPO vorgesehenen Ausschlusses eines selbstständigen Rechtsmittels unzulässig.

Den Beschwerdeausführungen zuwider kann die Frage der Ausgeschlossenheit nach ablehnender Entscheidung über die Ausschließung (§ 45 Abs 2 StPO) nur mit sich allerdings auf das erkennende Gericht beziehender (Ratz, WKStPO § 281 Rz 96) Nichtigkeitsbeschwerde releviert werden (Lässig, WKStPO § 45 Rz 13). Die dadurch normierte generelle Unanfechtbarkeit von Entscheidungen über Ablehnungsanträge gegen im Ermittlungsverfahren tätige richterliche Organe verstößt den Beschwerdeausführungen zuwider nicht gegen Art 6 MRK, wird doch durch die genannte Konventionsbestimmung ein Recht auf einen Instanzenzug nicht gewährleistet (Grabenwarter/Pabel, EMRK5 § 24 Rz 57). Die Rechtsmittelgarantie des Art 2 7. ZPMRK bezieht sich hinwieder nur auf gerichtliche Verurteilungen (Grabenwarter/Pabel, aaO § 24 Rz 152 f).

Der Oberste Gerichtshof sah sich daher auch nicht veranlasst, gemäß Art 89 Abs 2 zweiter Satz BVG einen Antrag auf Aufhebung des § 45 Abs 3 StPO beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

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