Testo completo
OGH 7Ob4/13h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.03.2013
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2013:0070OB00004.13H.0327.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, , vertreten durch Mag. Clemens Braun, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei U AG, *****, vertreten durch Dr. Waltraut Walch, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen 35.046 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. November 2012, GZ 4 R 192/12k40, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Begründung
Die Revision geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Danach bewirkte weder die Leistung des beklagten Haftpflichtversicherers noch jene des Haftpflichtversicherers des Statikers eine Minderung des Betrags, der dem Vergleich im Vorprozess zu Grunde lag, soweit dies für das Versicherungsvertragsverhältnis von Bedeutung ist. Die Beklagte leistete nicht an die Geschädigten, sondern an die Klägerin selbst, die ihren Gesellschaftern nach Vergleichsabschluss jene Beträge ersetzte, zu deren Begleichung sie sich verpflichteten. Die Leistung des Haftpflichtversicherers des Statikers bezog sich ausschließlich auf Schäden an den tragenden Wänden, die unstrittig ohnehin nicht von der Beklagten zu decken sind.
Im Übrigen ist die Klägerin darauf zu verweisen, dass sie die Kosten des Sachverständigen und die Kosten der Gesellschafter der Klägerin im Vorprozess nicht als Hauptforderung, sondern als vorprozessuale Kosten in der Kostennote geltend gemacht hat. Eine Klagsausdehnung in der Revision ist nicht möglich. Sollten die Ausführungen in der Revision als Kostenrüge verstanden werden wollen, so sind sie unzulässig (vgl § 528 Abs 2 Z 3 ZPO).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).