Testo completo
OGH 12Ns16/13v
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.04.2013
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Armin S***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 3 U 82/12s des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg, über den Antrag des Beschuldigten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Wiener Neustadt delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.