Testo completo
OGH 2Ob193/13s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.10.2013
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Christian N*****, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Betroffenen, vertreten durch den Sachwalter Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 12. August 2013, GZ 15 R 303/13d49, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Begründung
Gemäß § 62 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse über die Kosten (Z 1) und die Gebühren (Z 3) jedenfalls unzulässig. Das gilt auch für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zahlungspflicht bei Kosten oder Sachverständigengebühren (RISJustiz RS0008673 [T10, T11]; RS0017282 [T3, T6]; RS0044288 [T1, T4]).