Testo completo
OGH 11Os115/14t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.11.2014
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0110OS00115.14T.1119.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof fasst in der Strafsache gegen Nadjib B***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 9 Hv 40/14z des Landesgerichts für Strafsachen Graz, den
Beschluss:
Spruch
Das Datum der Ausfertigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 10. Oktober 2014, GZ 11 Os 115/14t4, wird dahin berichtigt, dass es zu lauten hat:
Wien, am 10. Oktober 2014 (statt 15. Oktober 2014).
Gründe:
Begründung
Der oben angeführte Schreibfehler in der Ausfertigung des Beschlusses beruht auf einer fehlerhaften Übertragung der Urschrift und war in sinngemäßer Anwendung des § 270 Abs 3 StPO zu berichtigen.